Es wird ernst für Uli Hoeneß. Ab Montag muss sich der Vereinspräsident des FC Bayern München an vier festgesetzten Prozesstagen vor dem Landgericht München II wegen Steuerhinterziehung verantworten.
Zur Erinnerung: Im Januar letzten Jahres stellte Hoeneß Selbstanzeige. Daraufhin erwirkten die Ermittlungsbehörden einen Haftbefehl, der allerdings gegen Zahlung einer Kaution außer Vollzug gesetzt wurde. Schließlich erhob die Münchener Staatsanwaltschaft im Juli Anklage, welche die 5. Strafkammer des Landgerichts München II im November zur Hauptverhandlung zuließ.
Im Hauptverfahren wird nunmehr zu klären sein, ob Hoeneß’ Selbstanzeige wirksam war. Dabei sind vor allem rechtzeitige Stellung und Vollständigkeit der Selbstanzeige entscheidend. Im schlimmsten Fall droht Uli Hoeneß eine Freiheitsstrafe, welche nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals im Dezember 2008 und bestätigend im Februar 2012 feststellte, kommt bei Hinterziehungen von Beiträgen in Millionenhöhe „eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe“ in Frage. Schwerwiegende Steuersünden sollen regelmäßig eine Gefängnisstrafe nach sich ziehen, so der BGH.
Im Fall des bayerischen Unternehmers und Fußballfunktionärs kursieren in den Medien Summen zwischen 3.2 Millionen und 3.5 Millionen EUR. Inbegriffene Teilsummen sollen jedoch bereits verjährt sein, sodass der Ausgang des Verfahrens völlig offen ist. Wir werden weiter berichten.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Der englische Fußballverband (FA) verurteilte den ehemaligen Fußballnationalspieler Frankreichs Nicolas Anelka zu einer Geldstrafe in Höhe von umgerechnet etwa 97 000 EUR. Weiterhin wurden dem ehemaligen Fußballnationalspieler Frankreichs eine Sperre von fünf Spielen, die Kosten des Verfahrens und eine Schulungsmaßnahme auferlegt.
Im Dezember 2013 zeigte der Stürmer des englischen Premier-League-Clubs West Bromwich Albion während eines Ligaspiels den umstrittenen „Quenelle-Gruß“, welcher mit dem Antisemitismus assoziiert wird. Anelka verteidigte sich damit, dass seine Geste lediglich seinem Freund und Komiker Dieudonné M’bala M’bala gewidmet war. Dieudonné wurde bereits mehrfach wegen antisemitischer Äußerungen zu Geldstrafen verurteilt.
Anelka hat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung sieben Tage Zeit, Einspruch einzulegen.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Die Spieler der ersten Herrenmannschaft eines in der Niedersachsenliga spielenden Fußballvereins erhielten zwischen 9 EUR und 2 500 EUR monatlich. Für einen Teil der Amateursportler entrichtete der Verein Sozialversicherungsbeiträge, für andere nicht. Ein Rentenversicherungsträger forderte nach einer Betriebsprüfung 700 000 EUR für den Zeitraum von 2005 bis 2012.
Das LSG Niedersachsen-Bremen sieht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsnachforderungsbescheides. Das Vorliegen der Weisungsgebundenheit und somit Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und die Abführungspflicht von Sozialversicherungsbeiträgen richte sich danach, ob der Sportler unter Einsetzung seiner sportlichen Fähigkeiten primär wirtschaftliche Interessen verfolge. Allein die Vorgabe der Spielorte und die Befolgung der Traineranweisungen seien nicht ausreichend, da sie typisch für alle Mitglieder einer Fußballmannschaft sind – unabhängig davon, ob ein Beschäftigungs- oder Mitgliedschaftsverhältnis besteht. Bei einer vom 4. Senat frei gewählten Betragsgrenze von 350 EUR im Monat bei einem Zeitaufwand von ca. 100 Stunden im selben Zeitraum, sei keine Befriedigung eines eigenen wirtschaftlichen Interesses des Amateurfußballspielers zu sehen. Damit wäre die Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht gerechtfertigt.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Ante Sapina – der im Zusammenhang mit dem früheren Schiedsrichter Robert Hoyzer bereits verurteilt worden war – steht erneut vor dem Landgericht Bochum. Dort war er in einem zweiten Prozess im Jahre 2011 wegen betrügerischer Wettmanipulationen in den Jahren 2008/2009 zu fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Urteil wurde teilweise vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht Bochum zurückverwiesen. Das Ziel der Verteidigung ist klar: Sapina hatte nach seiner Festnahme umfassend zu den Vorwürfen gegen ihn und andere Stellung genommen und an der Aufklärung des international angelegten Wettbetruges umfangreich mitgewirkt. Deshalb erachtet die Verteidigung eine deutliche Strafmilderung für geboten. Die umfassende Aufklärungshilfe ist ein anerkannter Strafmilderungsgrund, den das Gericht zu berücksichtigen hat. Der Prozessausgang ist offen. Das Verfahren ist zunächst auf 13 Verhandlungstage terminiert worden.
Prof. Dr. Steffen Lask
Rechtsanwalt
Nach Medienberichten soll Ronny am 05.02.2013 nachts mit einem Geländewagen in Berlin Mitte unterwegs gewesen sein. Er sei unangemessen langsam und in Schlangenlinie gefahren, so die ermittelnden Beamten. Sie haben sich daraufhin entschlossen, den Geländewagen anzuhalten und stellten schließlich Alkoholgeruch beim Fahrer fest. Die Beamten hätten eine Alkoholmessung angeordnet und wollten Ronny mit zur Dienststelle nehmen – so die Darstellung in den Medien.
Dazu ist anzumerken, dass die Beamten nur dann anordnungsbefugt gewesen sind, wenn im konkreten Fall – Ronny – Gefahr im Verzug vorlag. Die Anordnungskompetenz für eine Blutalkoholkontrolle liegt nämlich grundsätzlich beim Richter und nur ausnahmsweise – nämlich, wenn Gefahr im Verzug gegeben ist – bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei.
Ronny habe ich gewehrt und Widerstand gegen die Beamten geleistet. Die Blutalkoholmessung habe letztlich einen BAK-Wert von 0,4 Promille ergeben. Dieser äußerst geringe Wert lässt den Schluss auf eine (strafbare) Fahruntüchtigkeit infolge der Alkoholisierung nur zu, wenn gleichzeitig alkoholtypische Ausfallerscheinungen feststellbar sind. Diese hat hier wohl die Staatsanwaltschaft wegen des unangemessen langsamen Fahrens und der gefahrenen Schlangenlinie angenommen.
Unangemessen langsam fahren auch nüchterne Fahrer. Auch wird von nicht unter Alkohol stehenden Fahrern mitunter – aus unterschiedlichsten Gründen – die Ideallinie verlassen, sie korrigieren die Fahrlinie und schon sieht es nach Schlangenliniefahren aus.
Das Strafverfahren ist eingestellt worden gegen Zahlung einer Geldauflage, was keine Strafe im Sinne der Strafprozessordnung darstellt. Ronny erhält keine Eintragung im Bundeszentralregister.
Hertha-Manager Preetz wirft zu Recht die Frage nach der Verhältnismäßigkeit auf.
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Prof. Dr. Steffen Lask
Rechtsanwalt