Heute in einer Woche beginnt die Fußballweltmeisterschaft in Brasilien und damit die Jagd nach dem begehrten Weltmeistertitel. Selbstverständlich würde das Gastgeberland ihren Rekordsiegerstatus gern mit einem Erfolg untermauern. Ein Rückblick auf den 2. Titel der Brasilianer im Jahr 1962 zeigt allerdings eine Ungereimtheit auf.
Einer der Leistungsträger der damaligen Weltmeisterelf war Garrincha. Der Außenstürmer wurde in Chile Torschützenkönig und führte seine Mannschaft ins Finale. Im Halbfinale jedoch erhielt die brasilianische Fußballikone nach einer Tätlichkeit die rote Karte. Diese löst bekanntlich zumindest eine Sperre für das darauffolgende Spiel aus. Garrincha sollte demnach am Finale nicht teilnehmen dürfen. Es kam anders. Da der Hauptschiedsrichter selbst die Tätlichkeit nicht sah und den Brasilianer lediglich auf Hinweis seines Linienrichters des Feldes verwies, musste die Disziplinarkommission des Fußballweltverbands (FIFA) nach einem Einspruch gegen die Sperre über die Konsequenzen des Platzverweises entscheiden. Einzig der Linienrichter konnte durch Zeugenaussage das Fehlverhalten Garrinchas schildern. Dieser erschien nicht zum anberaumten Termin. Angeblich soll sein Fernbleiben gar erkauft worden sein. Die Sperre wurde aufgehoben. Garrincha spielte. Brasilien wurde Weltmeister.
Sollte nun versucht werden, den Garrincha-Freispruch mit der Entscheidung des Sportgerichts des Deutschen Fußball Bunds (DFB) zum Phantomtor von Stefan Kießling beim Bundesligaspiel von Bayer Leverkusen gegen 1899 Hoffenheim in einen sportrechtlichen Vergleich zu setzen, dürfte ein klarer Gegensatz erkennbar werden. Das DFB-Sportgericht wertete das Phantomtor, stärkte die Entscheidungssouverinität des Schiedsrichters. So soll etwaiges Nachprozessieren jeglicher Schiedsrichterentscheidungen vermieden werden. Eben diese Souverinität blieb dem Schiedsrichter, welcher Garrincha die rote Karte zeigte, zum Nachteil der im Endspiel unterlegenen Tschechoslowakei verwehrt.
Dennis Cukurov
Der Internationale Sportgerichtshof (CAS) hat den ehemaligen Fußballnationalspieler Portugals vom Dopingvorwurf freigesprochen. Am 30. März letzten Jahres wurden Deco angeblich verbotene Substanzen in seinem Organismus nachgewiesen. Die Resultate des Dopinglabors von Rio de Janeiro wurden in Lausanne geprüft und für fehlerhaft befunden. Die einjährige Sperre wurde aufgehoben.
Bereits im August 2013 wurde dem brasilianischen Labor, welches Decos Proben auswertete, aufgrund von Fehlern die Akkreditierung der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) entzogen. Da außerderm kein einziges Dopinglabor Brasiliens eine WADA-Akkreditierung vorweisen kann, werden die Dopingproben bei der Weltmeisterschaft 2014 zur Prüfung in die Schweiz geflogen werden müssen.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Rainer Koch, der Vizepräsident des Deutschen Fussball-Bundes (DFB), kündigte die Ausweitung der Blutuntersuchung auf Wettkampfkontrollen an. So sollen ab Beginn der Zweitligasaison am ersten Augustwochenende auch die Spieler der Fußball-Bundesliga nach den Ligaspielen Blutproben abgegeben. In der vergangenen Saison führte bereits die Nationale Anti-Doping-Agentur (NADA) derartige Proben im Training der Bundesligaklubs ein.
Koch argumentiert auf einer Podiumsdiskussion in Frankfurt vergangenen Mittwoch wie folgt: „Die Nada sagt uns, dass ein Verhältnis von 15% Blutproben und 85% Urinproben vernünftig ist. Ich denke, so werden wir es handhaben.“ Das heißt im Klartext für die Spieler: Bei Zugrundelegung der etwa 2.200 Test, welche die Nada und der DFB in der letzten Saison durchgeführt haben, wovon rund 1.700 Tests im Wettkampf genommen wurden, würde zukünftig drei bis vier Spielern pro Spieltag Blut abgenommen werden.
Offen ist allerdings noch, wer die Verantwortung für die Durchführung der Blutporben übernehmen wird. Bislang wird durch den DFB per Zufallsgenerator ausgewählt, welche Spieler nach den Bundesligaspielen zu den Doping-Proben verpflichtet werden. Ab dem 01. Januar 2015 gilt jedoch ein neuer Kodex der Welt-Anti-Doping-Agentur, welcher Kontrollen in Verantwortung der Nada vorschreibt.
Es bleibt demnach abzuwarten, ob die Nada die Überwachung und Prüfung der Tests übernehmen wird. Koch stellt letztlich klar: „Es ist zwischen der Nada und uns unstrittig, dass der DFB nicht entscheiden muss, welcher Spieler zur Kontrolle gebeten wird und welcher Arzt die Probe übernimmt.“
Prof. Dr. Steffen Lask
Das Auswärtspiel von Schalke 04 in Basel im vergangenen Oktober ist vielen in Erinnerung geblieben. Grund hierfür ist nicht etwa der Schalker Sieg mit 1:0, sondern vielmehr die brutalen Ausschreitung vor und nach dem Spiel. Anhänger der Fanlager gingen aufeinander los. Es gab zahlreiche Verletzte. Der Basler Staatsanwalt hat mittlerweile mehrere der Schläger identifiziert und ein entsprechendes Verfahren eingeleitet. Der Vorwurf lautet: Angriff auf Polizeibeamte und Landfriedensbruch. Da allerdings mindestens sechs mutmaßliche Beteiligte nicht ausfindig gemacht werden konnten, wurden nun Bilder der fehlenden Personen veröffentlicht, auf denen die Augenpartie unkenntlich gemacht wurde. Dazu gab es eine Warnung der Ermittler: „Wenn sich die Gezeigten nicht bis kommenden Montag melden, werden die Bilder ungepixelt ins Netz gestellt.“
Das Schweizer Modell ist zwar in Deutschland nicht üblich, jedoch gibt es auch hierzulande die Möglichkeit einer Öffentlichkeitsfahndung. Die Bilder werden dann zwar sofort ungepixelt veröffentlicht, jedoch bedarf es des Verdachts einer erheblichen Straftat sowie der Beschuldigteneigenschaft. So heißt es in § 131b Abs. 1 StPO: Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
Das Vorgehen des Staatsanwaltes wirkt somit ungewöhnlich, ist aber in der Schweiz seit einigen Jahren möglich. Beispielsweise meldeten sich im Jahre 2010 11 von 17 Tatverdächtige nach einer Veröffentlichung von gepixelten Bildern. Auch dieses Mal hatte die Aktion sofort Erfolg. Bereits am Dienstag meldete sich einer der Beschuldigten bei den Ermittlern. Nach deutschem Strafprozess-Recht dürfte eine Veröffentlichung in der gleichen Weise wegen des enger gesetzten rechtlichen Rahmens problematisch sein. Landfriedensbruch und auch Körperverletzungsdelikte sind nicht per se Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne der StPO.
Prof. Dr. Steffen Lask
Das Sportgericht des Deutschen Fussball-Bundes (DFB) hat die drei Bundesligisten Frankfurt, Paderborn und Wolfsburg aufgrund eines Fehlverhaltens ihrer Fans zur Kasse gebeten. Sanktioniert wurden Vergehen der Zuschauer und als Folge Geldstrafen festgesetzt. Alle drei Vereine haben bereits dem jeweiligen Urteil zugestimmt. Eintracht Frankfurt muss 1.000 € zahlen, weil im Spiel gegen den 1. FC Nürnberg Böller gezündet und bengalische Feuer abgebrannt worden waren.
Der Bundesliga-Aufsteiger SC Paderborn 07 muss hingegen 3.000 € Strafe zahlen. Grund war der Wurf eines Plastikbechers aus dem Paderborner Sitzblock in Richtung eines Gästespielers beim Zweitligaspiel gegen Fortuna Düsseldorf. Am härtesten aber traf es den Vfl Wolfsburg. Dieser muss satte 20.000 € zahlen, weil beim Auswärtsspiel bei Eintracht Braunschweig zahlreiche bengalische Feuer mit starker Rauchentwicklung sowie Böller gezündet worden waren. Die Laufbahn und das Spielfeld waren betroffen. Der SC Paderborn 07 teilte bereits auf seiner Internetseite mit, dass er die Strafe an den eigentlichen Täter weiterleiten werde. Zudem wurde der dem Verein bekannten Person bereits ein Stadionverbot erteilt. Vizepräsident Martin Hornberger äußerte sich wie folg: „Wir werden derartiges Verhalten auch in Zukunft ohne Kompromisse verurteilen und gegen die Täter vorgehen. So etwas gehört nicht in unsere Arena, aber auch nicht in andere Stadien.“
Prof. Dr. Steffen Lask