Fußball

Eigenart des Fußballs: Befristung möglich?

Team III

Die Rechtsansicht der Arbeitsgerichts Mainz im Fall Heinz Müller hat hohe Wellen geschlagen. Einige sehen darin eine mögliche neue Revolution im Fußball à la Bosman. Andere hingegen reagieren gelassen. So auch DFL-Chef Christian Seifert: „Es gab bei ähnlichen Fällen schon andere Urteile. Wir verfallen nicht in Panik.“ Niersbach äußerte sich indessen deutlich: „Ich bin kein Jurist, aber ich wundere mich wirklich, dass hochstudierte Juristen eine solche Entscheidung herbeiführen, obwohl die Abläufe über Jahre hinweg Usus sind und sich bewährt haben.“

Tatsächlich ist bislang nicht einmal die Urteilsbegründung bekannt. Richterin Ruth Lippa hat fünf Monate Zeit, ihre Entscheidung zu begründen. Dass Fußballer als Arbeitnehmer zu behandeln sind, dürfte wenig Kopfzerbrechen bereiten. Nicht nur der BFH geht grundsätzlich davon aus. Berechtigterweise, denn die Abläufe im Profifußball sind klar durch die Klubs strukturiert. So sind Trainings-, Wettkampfzeiten, Sponsorenveranstaltungen, Pressetermine, Autogrammstunden etc. strikt vorgegeben. Auch trägt der einzelne Spieler nicht das Unternehmensrisiko seines Vereins. Daher ist ein solcher nicht anders zu bewerten als der Fabrikarbeiter oder die (angestellte) Bäckerin von nebenan.

Entscheidend und deutlich diskussionswürdiger ist die Frage, ob eine Befristung „wegen der Eigenart der Arbeitsleistung“ gerechtfertigt ist, § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG. Das Befristungsrecht ist nicht abschließend geregelt. Die Vorschrift des § 14 TzBfG enthält lediglich Regelbeispiele. Praktikable Begriffseingrenzungen, die den Besonderheiten des Sports Rechnung tragen würden, gibt es derweil nicht.

Ein interessantes Parallelbeispiel kann in den Rundfunkarbeitern, die Einfluss auf die Programmgestaltung haben, gesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert die Rundfunkfreiheit die Befristung der Arbeitsverhältnisse solcher redaktioneller Mitarbeiter, um der gebotenen Programmvielfalt Rechnung tragen zu können. Bei Trainern hat das Bundesarbeitsgericht des Weiteren in den 1980er Jahren auf den Begriff des „Verschleißtatbestands“ abgestellt und diesen insoweit auch geprägt. Die Befristung sei gerechtfertigt, „wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers typischerweise Verschleißerscheinungen erwarten lässt und es der Verkehrsanschauung entspricht, dass die Tätigkeit nur so lange ausgeübt wird, wie der Arbeitnehmer Leistungen in seiner persönlichen „Bestform“ erbringen kann.“ Dies dürfte wohl erst recht für Fußballspieler gelten. Überdies hat das LAG Nürnberg ähnlich anklingend mit dem „Abwechslungsbedürfnis der Öffentlichkeit“ und der „Erfolgsbezogenheit des Fußballs“ argumentiert. Wohlgemerkt sind die Kriterien diskutabel, denn auch Vereinstreue prägt den Sport. Darüber hinaus kann es wohl nicht auf den „Showcharakter“ bei der Bestimmung arbeitsrechtlicher Schutzrechte ankommen.

Allerdings bleibt zweifelhaft, ob das Urteil des Mainzer Arbeitsgerichts die Besonderheiten des Sports hinreichend würdigt. Profisport ist sicherlich fundamental von physischer Leistungsfähigkeit abhängig und die Halbwertszeiten sind begrenzt. Wenn insoweit die „Eigenart“ abgelehnt wird, bleibt dann noch Raum für sonstige Bereiche?

Eine Lösungsvariante könnte der Tarifvertrag sein, wie er bereits in Spanien und Italien praktiziert wird. Alternativ kommt eine Anpassung des TzBfG und die Einführung eines auf den Sport zugeschnittenen Regelbeispiels in Betracht, sollte der Eigenarttatbestand nicht bereits schon einschlägig sein.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

VFC Plauen klagt gegen Abstieg

Regionalligist VFC Plauen meldete im Dezember letzten Jahres Insolvenz an, die nach geltender DFB-Spielordnung den Zwangsabstieg zur Folge hat. § 6 Nr. 1 der DFB-Spielordnung besagt, dass die „klassenhöchste Herren-Mannschaft eines Vereins, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder bei dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, […] als Absteiger in die nächste Spielklasse [gilt] und […] insoweit am Ende des Spieljahres an den Schluss der Tabelle [rückt].“ So eigentlich auch im Fall Plauen. Doch Plauen sträubt sich. In persona des zuständigen Insolvenzverwalters Klaus Siemon wolle sie – scheinbar mittelbar – die Regelung kippen. „Es ist eine offene Frage, ob die Statuten des DFB mit dem Insolvenzrecht vereinbar sind“, so Siemon. Die vom DFB erlassene Vorschrift vereitle die Sanierungsmöglichkeit der insolventen Vereine. Man sei bereit, notfalls bis vor den BGH zu ziehen.

Bleibt abzuwarten, wie sich diese Angelegenheit entwickelt. Wir bleiben dran.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Dopingvergangenheit beim VfB Stuttgart und SC Freiburg 

Sowohl beim Freiburger Traditionsklub als auch beim Stuttgarter Bundesligisten soll (jedenfalls vor einigen Jahrzehnten) flächenmäßig gedopt worden sein. Ermittlungen einer Freiburger Evaluierungskommission sei zu entnehmen, „dass Doping in der Bundesrepublik Deutschland keineswegs nur der individuellen Verantwortung einzelner Sportler überstellt war, sondern dass es über einzelne Sportverbände oder Sportvereine mitunter zentral organisiert und finanziert wurde“, so Kommissionsmitglied Dr. Singler. Medienberichten zufolge wurden Anzeichen dafür gefunden, dass bei den Fußballvereinen sowohl Anabolika als auch Clenbuterol zum Einsatz kamen. Besonders interessant erscheint der Umstand, dass der heutige Bundestrainer Joachim Löw im besagten Zeitraum sowohl beim VfB als auch in Freiburg als Spieler aktiv war. Allerdings sei laut Zwischenbericht „eine Zuordnung von Medikationen an einzelne, konkret zu benennende Spieler nach Auswertung der Akten der Staatsanwaltschaft Freiburg nicht möglich“.

Die Dopingenthüllungen berühren zwar nur die Vergangenheit, nicht die Gegenwart. Zudem dürften die nunmehr an die Öffentlichkeit vorgedrungenen Informationen den Fußballsport kaum diskreditieren. Indes sollte jenes Bild korrigiert werden, das lediglich die medienpräsenten „Doping-Sportarten“ Radsport und die Leichtathletik in einem unsauberen Licht darstellt. Doping ist ein Problem des Sports und nicht einzelner Sportarten.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

DFB-Streit: FIFA mischt sich ein

_jbm1664

Theo Zwanziger, ehemaliger DFB-Präsident, und Wolfgang Niersbach, amtierender DFB-Präsident, stehen seit letztem Sommer in einer indirekten verbalen Auseinandersetzung. Hintergrund der gegenseitigen Anfeindungen ist die (wohl) sechsstellige DFB-Betriebsrente, die Niersbach vom deutschen Spitzenverband erhält; dabei ist der DFB-Präsidentschaftsposten ehrenamtlicher Natur. „Das ist Heuchelei. Der DFB ist schließlich ein gemeinnütziger Verband.“, zeigte sich Zwanziger empört. Niersbach konterte und der DFB zog nach, forderte Zwanziger auf, aus dem FIFA-Exekutivkomitee zurückzutreten. Er könne die Interessen des deutschen Fußballs nach solchen Aussagen nicht mehr angemessen vertreten. Zwanziger trotzte und trat nicht zurück. So weit, so gut.

Nun, wo es ruhig um die Situation der beiden Fußballfunktionäre wurde und Zwanziger ohnehin im Mai aus dem Weltverband-Gremium ausscheidet, kommt noch einmal Bewegung in die Sache. Zwanziger: „Ich habe […] die Ethikkommission gebeten, das Verhalten der DFB-Offiziellen zu untersuchen und ihre Vorwürfe gegen mich auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.“ So soll der Weltverband als Schlichter fungieren. Man fragt sich nur: Wozu?

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

DFB ermittelt gegen Aue

Mit Spannung wird das weitere Vorgehen des DFB im Zuge der Vorfälle um die Nazi-Plakate gegen FC Erzgebirge Aue erwartet. Am vergangenen Freitag entrollten Aue-Fans während der Zweitligapartie gegen RB Leipzig Banner mit der Aufschrift: „Ein Österreicher ruft und ihr folgt blind, wo das endet weiß jedes Kind. Ihr wärt gutes Nazis gewesen!“ Ein weiteres zeigte RB-Chef Dietrich Mateschitz in Uniform mit Armbinde und war betitelt mit: „Aus Österreich nur das Beste für Deutschland“, was einen geschmacklosen Vergleich nahelegt. Der FCE distanzierte sich umgehend vom Fehlverhalten der eigenen Anhänger: „Als Präsident des FC Erzgebirge Aue habe ich mich im Namen des gesamten Vereins bei RB Leipzig und dessen Verantwortungsträgern für die unakzeptablen und in absolut keinster Weise tolerierbaren Vorfälle bereits am Samstag entschuldigt“, so Helge Leonhardt. Die Erzgebirgler wurden seitens des DFB-Kontrollausschusses bereits mit Frist zum 16. Februar zur offiziellen Stellungnahme im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aufgefordert.

Die Konsequenzen des bedauerlichen Zwischenfalls sind weitreichend:

1. Der Verein muss eine empfindliche Geldstrafe befürchten. § 9 Nr. 3 der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des DFB sieht Geldstrafen von 18.000 € bis 150.000 € für Verstöße wie die vorliegenden vor. Insoweit haftet der Fußballklub für das Verhalten seiner Anhänger und Zuschauer, § 9a der RuVO des DFB. Außerdem drohen FCE-Sponsoren mit dem Ausstieg.

2. Mateschitz kann gegen die Banner-Verantwortlichen Anzeige wegen Beleidigung erstatten. Zudem ermittelt die Staatsanwaltschaft laut Medienberichten wegen eines Verstoßes gegen §§ 86, 86a StGB, wonach das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Strafe gestellt ist. Ob die Voraussetzungen jedoch erfüllt wurden, dürfte zweifelhaft sein.

3. Aus sport-/zivilrechtlicher Sicht ist darüber hinaus interessant, ob Aue eine womöglich alsbald ergehende Geldstrafe auf die konkreten Personen, welche das Entrollen der Plakate zu verantworten haben, abwälzen könnte. Möglich erscheint dies aus dem Blickwinkel der vertraglichen Pflichtverletzung, aber auch aus deliktischem Handeln im Generellen.

Es bleibt abzuwarten, was die nächsten Tage und Wochen bringen. Wir bleiben dran.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask