Eisschnelllauf

Landgericht München – Pechstein-Urteil

Handelt es sich tatsächlich um eine „Revolution für die Sportwelt„, von der der Kollege Summerer -Rechtsanwalt von Claudia Pechstein – heute nach dem Urteil des Landgerichts München, mit welchem die Schadensersatzklage Pechsteins gegen den Internationalen Eislauf Verband (ISU) und die Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft (DESG) abgewiesen wurde, spricht?

Allein ein erstinstanzliches Urteil aus München ist sicher nicht der Anlass, von einer „Revolution“ zu sprechen. Selbst bei einem gewissen „strukturellen Ungleichgewicht“ zwischen den Vertragspartnern einer Athletenvereinbarung – davon spricht das Landgericht München – stehen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken den Athletenvereinbarungen wohl nicht entgegen, selbst wenn einige Bestandteile dieser Athletenvereinbarungen, verfassungskonform auszulegen sind.

Gibt es tatsächlich Alternativen zur Schiedsgerichtsbarkeit im Sport? Immerhin ist der Sport auf schnelle Entscheidungen angewiesen. Davon partizipieren die Sportler ebenso wie die Verbände, national wie international. Und es handelt sich bei den Schiedsgerichten auch nicht um eine juristisch minderwertige Spruchpraxis. An Schiedsgerichten herrscht Rechtssicherheit, dafür steht die deutsche Zivilprozessordnung zur Seite. Schiedsgerichte sind nicht eine Erfindung der Sportverbände, mit denen diese den Sportler von unparteiischen Richtern fernhalten wollen. Diesen Eindruck versuchen jene zu erwecken, die von Unfairness solcher Athletenvereinbarungen sprechen, wie sie von den Sportlern unterfertigt werden.

Hier ist sicher noch nicht das letzte Wort gesprochen. Die Rechts-Entwicklung werden wir weiter verfolgen.

 

Prof. Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

Pechstein zieht Berufung zurück

Nachdem Claudia Pechstein im Mai 2011 gegen den Nürnberger Pharmakologen Fritz Sörgel vor dem Landgericht Hamburg unterlegen war, legte sie Berufung gegen das Urteil ein. Unmittelbar vor Verhandlungsbeginn am Oberlandesgericht Hamburg hat Pechstein den Berufungsantrag nun aber zurückgezogen. Damit ist das Urteil aus dem Jahr 2011 rechtskräftig.

Ausgangspunkt war eine Aussage Sörgels im Bayerischen Rundfunk, in dem er sagte, dass die Retikulozyten Reporterzellen seien, „die uns zeigen, hier ist am Blutbildungssystem manipuliert worden. Das steht fest. Aber was es war, das können wir im Moment nicht sagen.“ Pechstein erwirkte zunächst eine einstweilige Verfügung, die Sörgel Aussagen dieser Art untersagte. Das Landgericht entschied dann jedoch, dass diese Aussagen über Manipulationen von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Die fünfmalige Eisschnelllauf-Olympiasiegerin begründete die Rücknahme der Berufung damit, dass mittlerweile jeder weiß, “dass es eine medizinische Ursache für meine schwankenden und zweitweise erhöhten Retikulozyten gibt. Die mir von meinem Vater vererbte Blutanomalie wird nicht mal mehr vom Gutachter des Weltverbandes ISU in Frage gestellt.“

Pechstein war wegen erhöhter Retikulozyten-Werte vom Weltverband ISU 2009 für zwei Jahre gesperrt worden, ohne dass es einen positiven Dopingbefund gegeben hatte. Am 8. Februar 2011 war die Sperre abgelaufen. Nach Ablauf der Strafe nahm die Berlinerin wieder an Wettkämpfen teil, gehört mittlerweile wieder zur Weltspitze und plant ihren Start bei den Olympischen Spielen im kommenden Winter in Sotschi.

Dr. Steffen Lask

C. Pechstein – Selbstanzeige

Die Eisschnellläuferin C. Pechstein erwägt nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung zufolge eine Selbstanzeige gegenüber der WADA, der NADA und gegenüber dem Internationalen Eislaufverband (ISU) und dem Deutschen Eislaufverband. Der Grund dafür liegt wohl in der jüngsten Mitteilung ihrer Blutwerte durch die ISU. Die Tests hätten wiederholt erhöhte Retikulozyten-Werte, die überhalb der zulässigen Grenzwerte der ISU lägen, offenbart, wegen derer Pechstein seinerzeit zu einer Sperrfrist von 2 Jahren verurteilt worden war. Das Ziel ist klar: Pechstein versucht, mit diesem von ihr angestoßenen Verfahren ihre Unschuld zu beweisen, und zwar auch bezüglich des bereits abgeschlossenen Verfahrens. Das neue Verfahren wird instrumentalisiert, um den früheren Prozess doch noch zu beeinflussen. Sie hofft offensichtlich, mittels sachverständiger Unterstützung von namhaften Hämatologen und der Aussage, die erhöhten Werte ließen sich mit einer vererbten Anomalie erklären, auf Rehabilitation und erfolgreichen Ausgang eines angekündigten Schadensersatzprozesses gegen die ISU.


Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

Pechstein gegen Bundespolizei

Die Eisschnellläuferin Claudia Pechstein hat keinen Anspruch darauf, wieder in die Spitzenförderung der Bundespolizei aufgenommen zu werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 28.03.2011 entschieden und einen entsprechenden Eilantrag der Eisschnellläuferin abgelehnt. Es sei bereits zweifelhaft, ob ein subjektives Recht auf Aufnahme in die Sportförderung bestehe, da diese vorrangig im öffentlichen Interesse liege. Jedenfalls sei die Umsetzung Pechsteins an die Bundespolizeiakademie in Lübeck rechtmäßig. Denn sie könne das Ziel der Sportförderung nicht mehr erreichen, weil sie an den Olympischen Spielen in Sotschi 2014 nicht teilnehmen dürfe (Az.: VG 36 L 88.11).

Pechstein steht seit 1993 im Dienst des Bundesinnenministeriums. Zuletzt hatte sie den Rang einer Polizeihauptmeisterin. Bis November 2009 war sie als «Polizeivollzugsbeamtin (zugleich Spitzensportlerin)» der Bundespolizeisportschule Bad Endorf zugewiesen. Dort versah sie nach der ständigen Praxis der Antragsgegnerin keinen Dienst als Vollzugsbeamtin, sondern trainierte für Wettkämpfe und nahm an diesen teil. Nachdem die Internationale Eisschnelllauf-Union Pechstein im Juli 2009 wegen Dopingvorwürfen gesperrt hatte, wurde sie von ihren bisherigen Aufgaben bei der Bundespolizeisportschule entbunden, an die Bundespolizeiakademie in Lübeck umgesetzt und zugleich an die Bundespolizeidirektion Berlin abgeordnet. Mit ihrem Eilantrag wendet Pechstein sich gegen die Umsetzung und verlangt ihr Verbleiben in der Spitzenförderung. Sie macht geltend, sie sei zu Unrecht gesperrt worden, weil sie nicht gedopt habe. Da sie weiterhin zur Weltspitze im Eisschnelllauf zähle, sei ihr nicht zuzumuten, die Folgen ihrer Umsetzung auch nur vorübergehend hinzunehmen, zumal sie weiter an nationalen und internationalen Wettkämpfen teilnehmen dürfe und dies auch wolle.

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Es hält es bereits für zweifelhaft, ob sich die Antragstellerin auf ein subjektives Recht auf Aufnahme in die Sportförderung berufen könne. Denn diese liege vorrangig im öffentlichen Interesse. Vor dem Hintergrund einer geringen Zahl von Förderstellen sieht das Gericht im Übrigen keinen Grund zur Beanstandung, wenn die Antragsgegnerin eine besonders sorgfältige Auswahl der förderungswürdigen Spitzensportler vornimmt. Bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme in die Sportförderung habe die Antragsgegnerin daher neben dem Lebensalter vor allem berücksichtigen dürfen, dass Pechstein nach den so genannten Osaka-Regeln des Internationalen Olympischen Komitees nicht berechtigt sei, an den Olympischen Spielen in Sotschi 2014 teilzunehmen. Laut Gericht kann damit das Ziel der Sportförderung, den Mitgliedern die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen, insbesondere den Olympischen Spielen, zu ermöglichen, in ihrem Fall nicht mehr erreicht werden. Die Antragsgegnerin habe den persönlichen Lebensumständen Pechsteins hinreichend Rechnung getragen, indem sie dieser angeboten habe, zukünftig als Lehrkraft an der Bundespolizeiakademie zu arbeiten.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 30. März 2011.
Dr. Steffen Lask
Rechtsanwalt

Neues im Fall Pechstein

Claudia Pechstein scheiterte mit einem Eilantrag beim Schweizer Bundesgericht, mit welchem sie eine offizielle Teilnahme am Training der Deutschen Eisschnelllauf Gemeinschaft erreichen wollte. Das Schweizer Bundesgericht kündigte zugleich eine endgültige Entscheidung über den von Pechstein eingereichten Antrag für Juli 2010 an. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, bliebe Pechstein noch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den zu bestreiten Pechstein bereits angekündigt hatte.

Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt