Doping

C. Pechsteins Revision vor dem Schweizer Bundesgericht

Claudia Pechstein hat Revision beim Schweizer Bundesgericht eingereicht, mit dem Ziel einer neuen Verhandlung vor dem Internationalen Sportgerichtshof CAS/TAS. Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn durch C. Pechstein neue Beweismittel beigebracht werden, die zum Zeitpunkt der früheren Verhandlung vor dem CAS/TAS noch nicht vorgelegen haben. Pechsteins Management geht davon aus, dass es über derartige Beweismittel verfüge. Die Rede ist von mehreren hämatologischen Gutachten, die dem Revisionsantrag beigefügt seien. Das Schweizer Bundesgericht hatte vor einigen Wochen die Beschwerde von C. Pechstein gegen das CAS Urteil verworfen. Sollte der Revision ebenfalls der Erfolg versagt bleiben, beabsichtigt C. Pechstein nach eigenem Bekunden den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen.


Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

Doping mit Wachstumshormon HGH – Nachweismethode eines Berliner Arztes

Der britische Rugby-Profi Terry Newton ist des Dopings mit dem Wachstumshormon HGH überführt worden. Newton wurde am 24.11.2009 im Rahmen einer Trainingskontrolle getestet. Er wird für zwei Jahre bis 23.11.2011 gesperrt. Newton hat auf die Öffnung der B-Probe verzichtet. Das Nachweisverfaheren wurde von einem Berliner Medinziner entwickelt und wird von den Experten als „Meilenstein im Anti-Doping-Kampf“ betrachtet. Der Generaldirektor der WADA David Howman hält diesen Erfolg für eine klare Botschaft an die Athleten auch der Winterspiele in Vancouver. Der WADA Code erlaubt es, die Dopingproben von heute einzufrieren und nachträglich zu untersuchen. Bis zu acht Jahre rückwirkend können sogenannte Nachtests durchgeführt werden.

Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

Französisches Gericht erlässt Haftbefehl gegen Floyd Landis

Gegen den Radprofi Floyd Landis und Gewinner der Tour de France 2006 ist Haftbefehl durch ein französisches Gericht erlassen worden. Der Toursieg war Landis nachträglich wegen Testosteron-Dopings aberkannt worden. Die Dopingproben sind damals vom französischen Labor in Chatenay-Malabry untersucht worden. Landis ist zu einer richterlichen Anhörung nicht erschienen. Er war zu dieser geladen, weil im November 2006 der Rechner des Labors Ziel einer Hacker-Attacke gewesen sei. Der Angriff soll angeblich von einem Computer erfolgt sein, der dem Trainer von Landis zugeordnet werden könne. Aus diesem Grunde hatte der zuständige Richter sowohl Landis als auch dessen Trainer Baker vorgeladen.

Landis war zuletzt vor dem CAS/TAS in Lausanne gescheitert. Er hat vergeblich gegen die verhängte Zwei-Jahres-Sperre geklagt.


Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

Pechstein – Antrag auf Starterlaubnis an das IOC-ad-hoc-Gericht

Claudia Pechstein hat an den DOSB geschrieben und gebeten, sich für ihr Startrecht bei den Olympischen Winterspielen einzusetzen. Die Frist bis zu der sie vom DOSB eine Stellungnahme erbeten hatte, ist heute ergebnislos verstrichen, weshalb sie sich entschlossen hat, einen Antrag beim ad-hoc Gericht des IOC in Vancouver einzureichen. Nach eigenem Bekunden von C. Pechstein wird der Antrag durch ihren Bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Krähe persönlich überreicht. Gleichzeitig hat sich Pechstein wohl entschieden, Strafanzeige wegen Prozessbetruges gegen die Verantwortlichen der ISU und deren Rechtsanwälte Dr. Gerhardt Bubnik und James Hawkins zu erstatten, weil diese angeblich Beweise unterdrückt hätten. Es handle sich insoweit um eine sachverständige Einschätzung des für die ISU arbeitenden Dr. Sottas. Dr. Sottas hatte zunächst für die ISU deren Vorwürfe gegen Pechstein gestützt, ist aber vor dem CAS nicht angehört worden. Die Frage: Warum nicht ? Es bleibt abzuwarten, wie die ISU auf diese Vorwürfe regieren wird.

Der Prozessbetrug ist ein Sonderfall des Betruges. Eine Strafbarkeit wegen des Vermögensdelikts – Betrug – nach deutschem Strafrecht setzt einen vermögenswerten Streitgegenstand voraus.

Das mag auf den ersten Blick noch zutreffen, weil mit der vom ISU verhängten Sperrfrist C. Pechstein über zwei Jahre hinweg durch den Richterspruch des CAS gehindert wird, Startgelder und Siegprämien geltend zu machen. Das kann man wohl als Schaden bezeichnen.

Entscheidend für die Betrugsstrafbarkeit ist aber, dass der von der ISU rechtswidrig, in betrügerischer Weise erstrebte Vorteil – Sperre – die Kehrseite des Schadens darstellt. Vorteil und Schaden müssen stoffgleich sein. Vorteil und Schaden sind die beiden Seiten der Medaille.

Daran scheitert die Strafbarkeit wegen (Prozess-) Betruges. Die durch das CAS bestätigte Sperrfrist ist nicht die Kehrseite der Vermögenseinbuße bei C. Pechstein. Das Urteil nimmt nicht direkt auf das Vermögen von C. Pechstein Einfluss; indirekt schon.

Ein klageabweisendes Urteil des CAS, mit welchem ein Zahlungsanspruch von C. Pechstein gegen die ISU – etwa wegen falschen Vortrags der ISU vor Gericht – abgelehnt worden wäre, würde den Fall eines Prozessbetruges verwirklichen.


Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

Claudia Pechstein bleibt gesperrt

Das Schweizer Bundesgericht bestätigt die durch den Internationalen Sportgerichtshof in Lausanne (CAS/TAS) gegen Claudia Pechstein ausgesprochene zweijährige Sperre. Neue, von Pechstein vorgelegte Unterlagen (Gutachten) hat das Gericht nicht in seine Prüfung einbezogen, woraus Pechstein offensichtlich Hoffnung schöpft und angekündigt hat, weiter um ihre Rehabilitation zu kämpfen.

Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt