Das, was bisher aus Erfurt um den Sportarzt und dessen Behandlungen gegenüber Athleten des Olympiastützpunktes bekannt wurde, wird von der Staatsanwaltschaft offensichtlich als „Anfangsverdacht der unerlaubten Anwendung von Arzneimittel bei anderen zu Dopingzwecken“ angesehen, weshalb gegen ihn ein strafrechtliches Errmittlungsverfahren eingeleitet und wohl seine Praxisräumlichkeiten durchsucht worden sind.
Nach den bisherigen Erkenntnissen, die an die Öffentlichkeit gelangt sind, nämlich, dass der Mediziner aus Erfurt, Sportler in der Form behandelt haben soll, dass er deren Blut entnommen, mit UV-Licht bestrahlt und dem Athleten wieder zugeführt haben soll, scheint eine Strafbarkeit nicht gegeben zu sein. Ein Verstoß gegen §§ 95 Abs. 1 Nr. 2a, 6a Abs. 1, Abs 2 Arzneimittelgesetz (AMG) und damit eine Strafbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn der Erfurter Mediziner Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr gebracht oder verschrieben oder bei anderen angewandt hätte. Hier scheint die Staatsanwaltschaft, die Alternative des Anwendens bei anderen vor Augen zu haben. Das Merkmal „Anwenden“ mag noch gegeben sein. Die entscheidende Frage ist jedoch, ob es sich bei dem UV-Licht um ein Arzneimittel oder ob es sich bei der Behandlung um eine verbotene Methode handelt. Entscheidend für die Strafbarkeit des Sportarztes kommt es darauf an, dass die Methode strafrechtlich verboten sein muss. Die sportrechtliche Untersagung bzw. ein sportrechtliches Verbot begründet nicht automatisch die Strafbarkeit des Arztes. Das darf man nicht vergessen, was in der Bereichterstattung aber offensichtlich vermischt wird.
Bei der UV-Bestrahlung handelt es sich auch nicht um eine strafbare chemische oder physikalische Manipulation nach dem AMG. Diese wäre gegeben, wenn der Täter – hier der Erfurter Arzt – tatsächlich auf etwaige Proben Einfluss genommen hätte, um deren Integrität und Validität durch Manipulation zu verhindern. Die hier kritisierte UV-Bestrahlung lässt sich auch nicht unter die nach dem AMG strafbare Methode der Erhöhung des Sauerstofftransfers subsumieren.
Im Ergebnis wird man wohl feststellen, dass das Verhalten des Arztes kein strafbares Unrecht gewesen ist, mag es auch nach der NADA Verbotsliste im Sport sanktioniert werden können.
Dr. Steffen Lask
Rechtsanwalt
Der Schweizer Leichtathlet Pascal Mancini wurde wegen Dopingsverdachts gesperrt. Schuld daran sei, der ihn behandelnde Arzt. Der Mediziner habe versehentlich anstatt Kortison zur Behandlung der Schmerzen Nandrolon zur Anwendung gebracht. Das Steroid Nandrolon steht auf der WADA-Liste der verbotenen Substanzen. Hierüber hat der Arzt die Nationale-Anti-Doping-Agentur der Schweiz nach Vorlage der negativen Tests informiert, die jedoch gegen beide, sowohl gegen den Athleten als auch gegen den Arzt ein Dopingverfahren eingeleitet haben soll. Bereits in der vergangenen Saison ist Mancini beim Diamond-League-Meeting aufgefallen, weil er keine Ausnahmegenehmigung für das Medikament Ritalin vorweisen konnte, diese wäre notwendig gewesen. Der Landesrekord der Schweiz über die 4×100 m wurde aus diesem Grunde nicht anerkannt.
Dr. Steffen Lask
Rechtsanwalt
Wie die FAZ am Samstag 14.01.2012 berichtete, ermittelt die Staatsanwaltschaft in Erfurt gegen einen Sportmediziner wegen des Verdachts der unerlaubten Anwendung von Arzneimittel zu Doping-Zwecken. Konkret handelt es sich um einen Arzt, der langjährig für den Olympiastützpunkt in Erfurt gearbeitet haben soll. Im Zuge der Ermittlungen, die bereits im April des vergangenen Jahres begonnen haben sollen, seien sowohl die Praxisräumlichkeiten des Mediziners durchsucht worden als auch die Geschäftsräume des Olympiastützpunktes. Die FAZ beruft sich dabei auf einen Bericht des Deutschlandfunks. Angeblich seien Spitzensportler von dem Arzt betreut worden. Der Sportmediziner habe – so die bisherigen Ermittlungen – den jeweiligen Athleten Blut entnommen, dieses dann mit ultraviolettem Licht bestrahlt und wieder injiziert, um so die Sauerstoffaufnahme des Blutes zu verbessern. Dieses Vorgehen ist nach dem WADA Kodex verboten.
Dr. Steffen Lask
Rechtsanwalt
Die UCI geht gegen den Kasachen Winokurow und den Russen Kolobnew vor. Gegen Winokurow wurden durch Schweizer Medien Vorwürfe erhoben, er habe sich seinen Sieg bei dem Klassiker Lüttich-Bastogne-Lüttich 2010 durch eine Zahlung von € 100.000 an Kolobnew, den Olympia-Dritten von 2008 erkauft. Die Vorwürfe seien begründet, hierfür gäbe es e-Mail-Verkehr zwischen den beiden beschuldigten Radprofis. Winokurow weist die Bestechungsvorwürfe erwartungsgemäß zurück. Er habe den Sieg ehrlich errungen. Die Zahlung wollte er aber wohl nicht in Abrede stellen, sie sei in einem anderem Zusammenhang geleistet worden. Kolobnew – der für das Profiteam Katusha verpflichtet ist – hat sich noch in einer anderen Sache zu verantworten. Er war bei der diesjährigen Tour de France als einziger Fahrer mit einem positiven Dopingbefund aufgefallen. Der russische Verband hatte gegen den Profi eine nur geringe Geldstrafe verhängt, deren Angemessenheit von der UCI vor dem Internationalen Sportgerichtshof in Lausanne zur Überprüfung gestellt wurde. Die Verhandlung steht noch aus. Solange bleibt Kolobnew suspendiert.
Dr. Steffen Lask
Rechtsanwalt
Mit Spannung wird die Entscheidung des Internationalen Sportgerichtshofes in Lausanne erwartet. Der Schiedsspruch ist für den morgigen 30.11.2011 angekündigt. Bereits heute meldet sich der PR-Berater von Jan Ullrich zu Wort und lässt nebulös mitteilen, dass Ullrich sich in nächster Zukunft erklären wird. Es war zuletzt immer wieder spekuliert worden, ob im Rahmen der angekündigten Erklärung von Ullrich das Thema Doping eine größere Rolle spielen wird. Die Medien gieren nach einem „Geständnis“ von Ullrich, dem einzigen deutschen Tour-Sieger. Dieses Begehren wurde auch in der heutigen Nachricht der PR-Agentur einmal mehr befeuert. Bleibt die Entscheidung aus Lausanne abzuwarten.
Dr. Steffen Lask
Rechtsanwalt