Sportrecht

CAS hebt Entscheidung des Weltboxverbandes (IBA) auf

Das höchste internationale Sportgericht, das CAS, hat die Entscheidung des Weltboxverbandes, IBA, vier Konkurrenten des ehemaligen und jetzt wiedergewählten Präsidenten, Umar Kremlev, von den Wahlen auszuschließen, aufgehoben.
Die Entscheidung des IBA die vier Mitkandidaten auf den Präsidentschaftsposten von der Wahl auszuschließen, sei unverhältnismäßig gewesen.
Denn Umar Kremlev hat ebenso einen verfrühten Wahlkampf geführt, wurde aber im Gegensatz zu den anderen vier mit keinerlei Sanktionen belegt.

Das CAS stellte fest, dass lediglich eine Verwarnung angemessen gewesen wäre. Nun muss der Vorstand des IBA am 24. Juni über Neuwahlen entscheiden.

Der Weltboxverband steht seit längerer Zeit aus mehreren Gründen in starker Kritik. Das IOC hat sogar angekündigt, dass der IBA und somit der Boxsport vor einem olympischen Aus steht. Für 2028 ist der Boxsport momentan nicht für das Wettkampfprogramm vorgesehen.

Begründet wird dies mit „Manipulationen von Kampfurteilen, undurchsichtigen Finanzgebaren und zwielichtigen Führungspersönlichkeiten“ im IBA.
Thomas Bach hatte den Ausschluss des Boxsports angekündigt, sollte sich keine deutliche Besserung der vorstehenden Punkte einstellen.
Ferner kritisierten Bach die finanzielle Abhängigkeit des IBA vom russischen Staatskonzern Gazprom, der den Verband nahezu alleine finanziert.

Es bleibt abzuwarten, ob der Weltboxverband grundlegende Änderungen herbeiführen kann oder ob eine der ältesten olympischen Sportarten vor dem olympischen Aus steht.

Severin Lask / Steffen Lask

Die PGA-TOUR suspendiert Teilnehmer der neuen LIV-Golf

Letzten Donnerstag, am 09.06.2022, verkündete der PGA-Tour-Beauftragte Jay Monahan, dass die, an der neuen, vom saudischen Staatsfonds finanzierten, LIV Golf Invitational Series, teilnehmenden Golfer von allen PGA Turnieren suspendiert werden.
Dabei entzog die PGA den Golfern ihre Mitgliedschaft und verbot ihnen auch die Teilnahme über sog. Sponsoreneinladungen.
Die bereits zuvor stark in Kritik geratene LIV-Golf lockt die Golfer mit äußerst hohen Preisgeldern. Der Sieger des Turniers letzte Woche bekam ein Preisgeld in Höhe von 4 Millionen Dollar, selbst der auf Platz 15 liegende deutsche Golfer Martin Kaymer bekam noch 240.000 Dollar.

Verschiedene Experten kritisierten sowohl die Teilnehmer, als auch die LIV Golf Invitational Series als solche – den Athleten ginge es nur um mehr Geld und dem saudischen Königshaus ginge es vornehmlich darum, den eigenen schlechten Ruf, mittels des Sports zu verbessern – sog. „Sportwashing“ zu betreiben.
Wie „Deutschlandfunk“ schrieb, „ließen sich die Abtrünnigen keine grauen Haare wachsen“ und sie irritiere nicht, dass „sie mit der Teilnahme an der LIV-Golf das lange Zeit bestens funktionierende Organigramm des Spitzengolfs weltweit torpedieren„, bestehend aus PGA-Tour und Europa-Tour.
Inwieweit die Entscheidung der Sportler moralisch hinterfragt werden muss und inwieweit neue sportliche Wettbewerbe eventuell auch positive Einflüsse auf eine Sportart haben können, soll hier dahinstehen.

Es bleibt jedoch zu beobachten, dass sich verschiedene Sportverbände – aber auch Unternehmen – durch neue Strukturen bedroht sehen – die UEFA durch die Super-League, die FINA 2019 durch die ISL oder z.B. jetzt die PGA-TOUR durch die LIV-Golf. 

In den beiden ersten Fällen sind die Ausgangssituationen sicherlich noch andere, da hier eine Partei ein internationaler Sportverband ist, der nochmals andere Verpflichtungen gegenüber Sportlern hat als privatrechtlich organisierte Unternehmen, wie die PGA-TOUR.
Jedoch sind in den Fällen auch Gemeinsamkeiten erkennbar, so drohte z.B. die UEFA den potentiellen Gründungsvereinen der Super-League mit dem Ausschluss aus den nationalen Wettbewerben. Ebenso drohte 2019 die FINA den Schwimmern, die an der ISL teilnahmen mit einem Ausschluss von den Olympischen Spielen und der Schwimm-WM, machte diese Drohung allerdings nicht wahr.

Ob ein solcher Ausschluss von Sportlern durch nationale oder internationale Sportverbände, nach dem, auch im Sport anwendbaren und geltenden Kartellrecht, rechtlich zulässig ist, ist durchaus problematisch. So können sog. Loyalitätsklauseln durch Sportverbände gegen das Kartell- / Missbrauchsverbot verstoßen, wie der EuG im Fall der ISU entschieden hat.

Als spannend sind dahingehend die Aussagen von Mike Whan, Präsident des amerikanischen Golfverbands zu betrachten. Dieser stellte klar, dass Sportler die an der LIV-Golf teilnehmen, an den US-Opens teilnehmen dürfen. Dies begründete er damit, dass die Teilnahmebedingungen für diesen Wettkampf schon im letzten Jahr verfasst wurden und so kurzfristig nicht dagegen verstoßen werden könne.

Es bleibt abzuwarten, wie sich der Fall zwischen der PGA-TOUR, den Golfern und der LIV Golf Invitational Series entwickelt und zwar sowohl auf sportlicher, organisatorischer, moralischer, aber auch rechtlicher Ebene.

Severin Lask / Steffen Lask

Ehemaliger Jugendtrainer des SV Wehen Wiesbaden vor Gericht

Die Staatsanwaltschaft wirft einem 35-jährigen ehemaligen Jugendtrainer des SV Wehen Wiesbaden vor, mehrere Minderjährige im Alter von 10-16 Jahren vergewaltigt und sexuell missbraucht zu haben. 
Er soll die Kinder mit perfiden Tricks in seine Wohnung gelockt haben, sie dort mit Schlafmittel versetzter Schokolade verteidigungsunfähig gemacht haben und sie dann vergewaltigt haben. Die Taten soll er mit seiner Handykamera gefilmt haben, sodass ihm auch die Herstellung jugend- und kinderpornographischer Inhalte vorgeworfen wird.

Der Mann wurde schon im vergangenen Dezember festgenommen, teilte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit. Seitdem sitze er in Untersuchungshaft.

Als die Vorwürfe bekannt wurden, stellte der SV Wehen Wiesbaden den Trainer sofort frei und kündigte ihn kurze Zeit später fristlos.
Der Verein sprach den Betroffenen sein Bedauern aus. 

Die Vielzahl der kürzlich bekannt gewordenen Fälle von sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen in Sportvereinen zeigt, dass Handlungsbedarf besteht. Die Vereine müssen dafür sorgen, dass die Kinder besser geschützt werden. Es muss eine bessere präventive Arbeit geleistete werden. 

 

BFH und EuGH: Vereine können sich vor nationalen Gerichten nicht auf Unionsrecht berufen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 21.04.2022 seine bisherige Rechtsprechung dahingehend aufgegeben, dass sich Einrichtungen ohne Gewinnstreben (Vereine) nicht mehr vor nationalen Gerichten auf eine Umsatzsteuerbefreiung gem. Art. 132 Abs. 1 lit. m  Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) berufen können.

Damit schließt sich der BFH dem EuGH an, dem er diese Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt hatte.

In dem vorliegenden Fall ging es um einen Golfclub, der sich mittels eines Einspruches gegen einen Steuerbescheid des Finanzamts an das Finanzgericht München wandte.
Bei den in Frage stehenden Leistungen handelte es sich um solche, die neben dem Mitgliedsbeitrag, gesondert an den Golfclub flossen. Darunter waren z.B. „Gebühren“ – Entgelte – für die Platznutzung, für die leihweise Überlassung von Golfbällen oder die Nutzung eines Ballautomaten zum Abschlagstraining.
Das Finanzgericht München gab dem Golfclub vorerst Recht, da es davon ausging, dass es sich bei dem Kläger (Golfclub) um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben handle und sich dieser nach der damaligen Rechtsprechung des BFH auf eine direkte Anwendung der MwStSystRL berufen könne.
Daraus folgte eine (Umsatz-)Steuerfreiheit bzgl. der streitigen Umsätze.
Gegen dieses Urteil wandte sich das Finanzamt mit einer Revision zum BFH, der den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte.

Der EuGH entschied, dass die Richtlinie keine unmittelbare Wirkung für die Vereine entfalte.
Daraus folgt, dass sich Vereine bei diesen gesonderten Gebühren nicht auf eine Steuerfreiheit berufen können, da der nationale Gesetzgeber die Richtlinie zumindest teilweise in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG umgesetzte hat und somit nur das nationale Recht Anwendung findet.
Dem schloss sich nun der BFH unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung an. Dazu war keine Divergenzanfrage an den XI. Senat des BFH notwendig, da Urteile des EuGH in Vorabentscheidungsverfahren den BFH für den jeweiligen Ausgangsfall binden.

Vereine müssen sich nun vorerst damit abfinden, dass sie bei bestimmten Gebühren, die über die Mitgliedsbeiträge hinausgehen, keine Steuerbegünstigungen mehr geltend machen können.
Um hier eine Änderung herbeizuführen und Vereinen eine mögliche Steuerfreiheit einzuräumen, müsste der nationale Gesetzgeber tätig werden und eine gesonderte Regelung schaffen.

Severin Lask / Steffen Lask

BGH: Zahlungspflicht bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios

Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat am vergangenen Mittwoch, den 04.05.2022, über die Frage zu entscheiden, ob die Betreiberin eines Fitnessstudios zur Rückzahlung der Beiträge verpflichtet ist, die sie in der Zeit der coronabedingten Schließungen per Lastschriftverfahren von den Konten ihrer Mitglieder eingezogen hatte.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin mit den Betreibern des Fitnessstudios einen zweijährigen Vertrag mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 29,90 € geschlossen.
Während der pandemiebedingten, hoheitlich angeordneten Schließungen des Studios zog die Betreiberin den Mitgliedsbeitrag weiter ein.
Der Kläger forderte diese Beiträge oder zumindest einen angemessenen Wertgutschein nach ordnungsgemäß erfolgter Kündigung des Vertrages zurück. 
Dies lehnten die Betreiber ab und boten dem Kläger nur eine „Gutschrift über Trainingszeit“ an.
Sowohl bereits das Amtsgericht, als auch das in der Berufungsinstanz angerufene Landgericht gaben dem Kläger recht und verurteilten die Betreiber zur Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge.

Nun entschied in der Revision ebenso der BGH, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge zustehe, gem. §§ 275 I, 326 I 1, IV, 346 I 1 BGB.
Die Betreiberin des Fitnessstudios kann diesem Anspruch nicht entgegenhalten, dass der Vertrag gem. § 313 I BGB wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen sei.
Der BGH argumentierte, dass hier trotz nur vorübergehender Schließung des Fitnessstudios, eine rechtliche Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB gegeben sei. Denn es werde vom Betreiber des Fitnessstudios gerade eine fortlaufende Möglichkeit zur Benutzung der Trainingsgeräte und -räumlichkeiten geschuldet, diese sei für einen Fitnessstudiovertrag, dessen Zweck in der regelmäßigen sportlichen Betätigung und Erreichung  bestimmter Fitnesszielen liege, maßgeblich. Daher ist eine regelmäßige Benutzungsmöglichkeit für den Vertragspartner von erheblicher Bedeutung. Und das kann auch nicht nachgeholt werden, wenn es aufgrund von hoheitlich angeordneten Schließungen zu einem Nutzungsausfall kommt.

Der BGH entschied weiter, dass das Konkurrenzverhältnis zwischen § 275 I und § 313 BGB so auszulegen sei, dass eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB nicht in Betracht komme, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung, die Folge der Vertragsstörung bestimme. § 313 BGB findet demnach nur bei Nichtvorliegen einer Unmöglichkeit Anwendung.

Ein weiterer Grund weshalb § 313 BGB keine Anwendung findet, ist, dass der Gesetzgeber mit dem Art. 240 § 5 EGBGB eine Reglung zur Verteilung des Risikos bei Geschäftsgrundlagenstörung geschaffen hat.
Hier entschied der Gesetzgeber, um das wirtschaftliche Risiko für Unternehmen einzugrenzen, dass eine sog. „Gutscheinlösung“ geschaffen wird, bei der die Verbraucher für den Ausfall von Freizeitveranstaltungen einen entsprechenden Wertgutschein für neue Veranstaltungen erhalten sollten. Zumindest dies sei hier ebenso für Fitnessstudioverträge anwendbar.

Für die Fitnessstudios ergibt sich hier durchaus eine Gefahr, dass nun eine Welle von Rückzahlungsforderungen auf sie zukommt.
Die Argumentation und Lösung des BGH ist überzeugend. Gerade die angesprochene „Gutscheinlösung“ erscheint auch hier für beide Seiten ein gerechter Ausgleich zu sein.

Severin Lask / Steffen Lask