Sportrecht

Der Fall Alejandro Valverde vor dem Internationalen Sportgerichtshof (TAS/CAS)

Der Führende der diesjährigen Spanienrundfahrt Alejandro Valverde wird mit einer Entscheidung des Internationalen Sportgerichtshof in Lausanne (TAS/CAS) Mitte Oktober zu rechnen haben. Das TAS/CAS wird dann über die Berufungen der UCI und der WADA gegen die Entscheidung  des spanischen Radsportverbandes urteilen. Der spanische Radsportverband hatte die Einleitung eines sportrechtlichen Verfahrens gegen Valverde  wegen seiner Kontakte zu dem Mediziner Fuentes abgelehnt. Valverde konnte in diesem Jahr nicht an der Tour de France teilnehmen, die in Italien Station machte, weil er bereits seit Mai diesen Jahres in Italien – wegen der vorgenannten Vorwürfe – gesperrt ist .

Einstiger MDR-Sportchef W. Mohren vor dem Landgericht Leipzig

Der frühere MDR-Sportchef Wilfried Mohren  steht vor dem Leipziger Landgericht wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit, der Vorteilsnahme, des Betruges sowie der Steuerhinterziehung. Nach Medienberichten steht für den Angeklagten Mohren eine Bewährungsstrafe in Aussicht, wenn er ein glaubhaftes Geständnis abgibt. Mohren hatte sich offensichtlich zuvor mit seinem früheren Arbeitgeber, dem MDR auf eine erhebliche Zahlung geeinigt, was immer positive Auswirkungen auf den Gang eines Strafverfahrens hat. Es bleibt abzuwarten, mit welcher Entscheidung der Prozess letztlich endet, in dem sich auchseine Ehefrau wegen Beihilfe verantworten muss.

„Berechtigung“ der „50+1 Regel“

Uli Hoeneß hat wiederholt für die Abschaffung der sogenannten „50+1 Regel“ plädiert. Er sieht vor allen Dingen die Chancengleichheit des deutschen Vereinsfußballs im internationalen Vergleich in Gefahr.

Auch andere führende Bundesliga-Vereine diskutieren immer wieder die Regel des § 16c Nr. 2 der Satzung des DFB, die den Einfluss eines Investors wesentlich beschränkt; oder besser: beschränken soll. Die Frage nach Abschaffung der „50 + 1 Regel“ ist durchaus berechtigt, wie ein Blick auf die Struktur bei der TSG 1899 Hoffenheim zeigt.


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Sportvereine in Zugzwang

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nochmals die Frist zu einer ggf. notwendigen Satzungsänderung für eine Vielzahl gemeinnütziger Sportvereine bis zum 31.12.2009 verlängert.

Sportvereine waren in Bedrängnis geraten, weil sie von einer im Herbst 2007 eingeführten Freibetragsregelung des § 3 Nr. 26a EStG Gebrauch gemacht hatten. Für nebenberufliche Tätigkeiten in gemeinnützigen Organisationen kommen pro Jahr bis zu € 500,00 steuerfrei ausgezahlt werden.
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