Der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat in einem am 09.08.2022, veröffentlichten Beschluss entschieden, dass auch die §§ 265c bis 265e StGB in den „Amtsunfähigkeitskatalog“ des GmbHG fielen.
Ein Geschäftsmann hatte bei der vorgeschriebenen Versicherung vor dem Registergericht, die maßgeblichen Straftatbestände einzeln aufgelistet. Jedoch ließ er dabei die Straftaten aus, die Betrügereien im Sport betrafen.
Er ließ den § 265c StGB (Sportwettbetrug), § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) und den § 265e StGB (Besonders schwere Fälle des Sportwettbetruges und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) aus.
Aufgrund dieser fehlerhaften Angabe verweigerte das Handelsregister ihm die Eintragung. Gegen diese Entscheidung legte er erfolglose Beschwerde beim Amtsgericht in Duisburg und daraufhin erfolglos Rechtsmittel beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein.
Er argumentierte, dass gem. § 6 II 2 Nr. 3b GmbHG zwar Personen von der Geschäftsführung ausgeschlossen seien, die „nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr“ verurteilt wurden. Es sich bei dieser Verweisung um eine „statische Verweisung“ handle und daher die erst 2017 mit dem 51. Strafänderungsgesetz eingeführten §§ 265c bis 265e StGB nicht unter diese Verweisung fielen. Für eine solche „statische Verweisung“ sei der maßgebliche Zeitpunkt das Inkrafttreten des GmbHG 2008.
Der BGH folgte dieser Argumentation nicht.
Der 2. Zivilsenat machte klar, dass es sich bei der Verweisung im GmbHG, um eine „dynamische Verweisung“ handle.
Er räumt zwar ein, dass die maßgeblichen Strafvorschriften bei Verabschiedung des MoMiG („Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“) offensichtlich noch nicht existierten. Jedoch komme es hier nicht auf die „subjektiven Vorstellungen der im Gesetzgebungsverfahren tätigen Personen“ an, sondern es ergäbe sich hier aus der amtlichen Überschrift des § 265c StGB sowie aus der systematischen Stellung, dass mit den 2017 eingeführten Strafnormen ebenso Betrugsunrecht bestraft werden sollte.
Der Gesetzgeber von 2008 wollte wiederum jegliche Betrugsstraftaten in den „Amtsunfähigkeitskatalog“ mit aufnehmen.
Anhand dieser nachvollziehbaren Argumentation schließt der BGH, dass auch die erst 2017 eingeführten Strafvorschriften von der Verweisung aus dem GmbHG erfasst werden.
Der BGH schloss einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit gem. Art. 12 I 1 GG aus, da das Missbrauchspotential des Geschäftsführeramtes einen solchen Eingriff rechtfertige.
Severin Lask / Steffen Lask
Die Freistellung und die Beurlaubung von Sportdirektor Michael Mutzel durch den Hamburger Sportverein ist unwirksam.
Dies hat die Kammer des Hamburger Arbeitsgerichts am Dienstag, den 26.07.2022, entschieden. Der Sportdirektor war mit seiner einstweiligen Verfügung gegen seine Freistellung und Beurlaubung vom Posten des Sportdirektors erfolgreich.
Ferner äußerte das Hamburger Arbeitsgericht Zweifel, an der Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag vereinbarte einseitige Freistellungsklausel. Ebenso sah das Gericht „keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien„. Ein solches nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis ergebe sich nicht schon durch „interne Abstimmungsschwierigkeiten und die Verweigerung der Teilung des outlook-Kalenders„.
Die besondere Eilbedürftigkeit lag nach Ansicht des Gerichts vor, um weiteren Reputationsschaden vom Verfügungskläger (Sportdirektor Mutzel) abzuwenden.
Der gerichtlichen Streitigkeit war eine harsche öffentliche Kritik durch den Sportvorstand Jonas Boldt vorausgegangen. Dieser wies Mutzel mangelnde Führungsqualitäten im Umfeld der Mannschaft zu und setzte durch, dass Mutzel weder Kontakt zur Mannschaft hatte, noch mit ins Trainingslager fahren durfte.
Nach der Entscheidung des Hamburger Arbeitsgerichts muss der HSV Mutzel vorerst in seiner Position als Sportdirektor weiterbeschäftigen.
Jedoch ist gegen die Entscheidung Berufung zum Landesarbeitsgericht in Hamburg möglich.
Severin Lask / Steffen Lask
Nach einem Rückschlag durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahre 2016 errang die Eisschnellläuferin Claudia Pechstein nun einen wichtigen Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Ihre Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG war erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil des BGH aus dem Jahr 2016 auf. Der BGH hatte damals fälschlicherweise das Internationale Sportgericht (CAS) als „Schiedsgericht“ im Sinne der Zivilprozessordnung eingeordnet. Ebenso hätte der BGH die Schiedsvereinbarung zwischen den Verbänden und Pechstein nicht als rechtmäßig anerkennen dürfen.
Das BVerfG hat den Fall an das OLG München zurückverwiesen.
Dieses muss über den Schadensersatz entscheiden.
Pechstein verlangt von der Internationale Eislauf-Union (ISU) und der Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) einen Schadensersatz und Schmerzensgeld in Millionen Höhe.
Den Ursprung hat der Fall im Jahre 2009. Damals hatte Claudia Pechstein an einem Wettkampf teilgenommen und Anti-Doping-Richtlinien und eine Schiedsvereinbarung unterzeichnet.
Unstimmigkeiten wegen zu hoher Blutwerte brachten der Eisschnellläuferin damals eine zweijährige Dopingsperre ein.
Gegen diese Sperre wandte sich Pechstein erfolglos an das CAS.
Auch vor den Schweizerischen Gerichten hatte sie daraufhin keinen Erfolg.
Erst vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) konnte sie einen Teilerfolg erringen.
Dieser urteilte, dass vor dem CAS eine mündliche Verhandlung hätte stattfinden müssen. Der EGMR sprach Pechstein jedoch nur einen Schadensersatz in Höhe von 8.000 EUR zu. Mit ihrem Hauptantrag hatte sie in ihrer Individualbeschwerde jedoch keinen Erfolg. Der EGMR sah das CAS als unabhängiges und unparteiisches Schiedsgericht an.
Parallel dazu wandte sich Pechstein an die deutschen Gerichte.
Sie begann vor dem Landgericht München I einen Prozess gegen den deutschen und den internationalen Eislaufverband auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dopingsperre sowie auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Vor dem LG hatte sie mit der Klage keinen Erfolg.
Jedoch – vor dem OLG München in der Berufungsinstanz bakam Claudia Pechstein Recht. Das OLG sah die Schiedsvereinbarung als nichtig an. Daraufhin legten die Eislaufverbände Revision ein – mit Erfolg. Der BGH sah das CAS sowohl als „Schiedsgericht“ im Sinne der Zivilprozessordnung an, als auch die Vereinbarung zwischen Sportlerin und Verband sei rechtswirksam.
Gegen dieses BGH-Urteil wandte sich Pechstein mit einer Verfassungsbeschwerde. Sie berief sich auf eine Verletzung des Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Das BVerfG sah die Verfassungsbeschwerde als zulässig und begründet an.
Zwar sei es grundsätzlich im Sport möglich, Schiedsgerichte durch eine Vereinbarung zu berufen und somit auf rechtliches Gehör vor staatlichen Gerichten zu verzichten.
Jedoch müsse diesen Vereinbarungen zum Schutz der Sportler Grenzen gesetzt werden. Besonders bei einer Überlegenheit der Verbandsseite müsse der Staat effektiven Rechtsschutz unter rechtsstaatlichen Mindeststandards für die Sportler gewährleisten, erläuterte das BVerfG.
Der BGH habe in der Abwägung zwischen dem Justizgewährungsanspruch und Vertragsfreiheit / Verbandsautonomie nicht beachtet, dass eine mündliche Verhandlung eine wesentliche Säule des Öffentlichkeitsgrundsatzes und somit des Rechtsstaatsprinzip darstelle. Da diese vor dem CAS nicht stattfand, kann das CAS kein „Schiedsgericht“ im Sinne der ZPO sein.
Ferner griff Pechstein mit der Verfassungsbeschwerde die Schiedsvereinbarung als solche mit dem Argument an, dass das Auswahlverfahren der Schiedsrichter beim CAS nicht nach rechtsstaatlichen Standards geschehe, da die Sportverbände selbst die Richter auswählen.
Das BVerfG macht in seinem Urteil deutlich, dass auch dieses Verfahren gegen den Justizgewährungsanspruch verstoße, da durch die Auswahl der Richter durch die Sportverbände die Neutralität der Richter zumindest stark gefährdet sei.
Nun hat erneut das OLG München, über den Schadensersatz und das Schmerzensgeld zu entscheiden.
Spannend bleibt auch, ob dieses Verfahren Auswirkung auf andere Verfahren haben wird und ob der CAS seine Statuten bzgl. des Auswahlverfahrens der Richter anpassen wird.
Nach dem EGMR Urteil bzgl. der mündlichen Verhandlung hatte er dies bereits getan.
Severin Lask / Steffen Lask
Der Prozess vor dem Schweizer Bundesstrafgericht gegen den Ex-FIFA-Präsidenten Joseph Blatter und den ehemaligen Präsidenten der UEFA Michel Platini endete heute, den 08.07.2022, mit einem Freispruch.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Schweiz hatte beiden Betrug, Urkundenfälschung und veruntreuende Geschäftsbesorgungen vorgeworfen und eine Bewährungsstrafe gefordert.
Das Bundesstrafgericht sah es jedoch nicht als erwiesen an, dass die strittige Zahlung unrechtmäßig erfolgt sei.
Im Prozess ging es um eine Zahlung in Höhe von zwei Millionen Schweizer Franken die Blatter von den FIFA-Konten unrechtmäßig Platini gezahlt gezahlt haben solle.
Blatter und Platini behaupteten, dass diese Millionenüberweisung eine Nachzahlung für eine Beratertätigkeit aus den Jahren 1998 bis 2002 gewesen sei.
Platini wittert in den Ermittlungen, die dazu geführt hatten, dass er 2015 von der Ethik-Kommission der FIFA gesperrt wurde und so nicht die Nachfolge von Blatter als FIFA Präsident antreten konnte, ein Verschwörung gegen ihn.
Er ließ über seinen Anwalt ein Statement abgeben, dass er weitere Nachforschungen anstelle werde, bis er herausfinden werde, wer für die Behauptungen verantwortlich sei.
Für Blatter und Platini ist der Freispruch ein großer Erfolg – ob er das auch für den Fußball ist, bleibt abzuwarten.
Severin Lask / Steffen Lask
Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahren gegen den ehemaligen DFB Präsidenten Reinhard Grindel und den früheren Generalsekretär Friedrich Curtius, jeweils gegen die Zahlung einer „fünfstelligen Geldauflage“, eingestellt. Eine derartige Einstellung des Verfahrens – gemäß § 153a StPO – ist möglich, wenn die Beteiligten ebenso wie das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständige Gericht dem zustimmen und wenn die Erfüllung der Geldauflage das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt „und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht„, wie es im Gesetz heißt.
Curtius erklärte die Zahlung der Geldauflage gegenüber dem „Kicker“ mit „prozessökonomischen Gründen“.
Grindel führte aus, dass er der Einstellung hauptsächlich aus familiären und beruflichen Gründen zugestimmt habe. Er wolle eine langjährige Beschädigung seiner Integrität verhindern.
Ferner beteuerte er, dass alle Sachbeweise und Zeugenaussagen ergeben haben, dass er unschuldig sei.
Gegen Reinhard Rauball und den Vorgänger von Curtius, Helmut Sandrock waren die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Laufe des letzten Jahres eingestellt worden.
Einzig der einstige Schatzmeister des DFB Stephan Osnabrügge stimmte der Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage nicht zu, da er davon überzeugt sei, keine steuerrechtlichen Pflichten verletzt zu haben.
Den ehemaligen DFB-Funktionären wurde vorgeworfen, Einnahmen aus der Bandenwerbung steuerlich nicht ordnungsgemäß, der Höhe nach deklariert zu haben.
2020 hatte es daraufhin mehrere Durchsuchungen bei den Funktionären und in den Geschäftsräumen des DFB gegeben.
Mit der Einstellung sind die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abgeschlossen. Eine strafrechtliche Verfolgung ist nicht mehr möglich.
Es bleibt abzuwarten, wie es im Verfahren gegen Osnabrügge weitergeht.
Severin Lask / Steffen Lask