Sportrecht

Radwegebenutzungspflicht nur bei qualifizierter Gefahrenlage zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat vor einigen Tagen (18.11.2010) entschieden, dass die Radwegebenutzungspflicht nur dann angeordnet werden darf, wenn wegen der besonderen örtlichen Straßenverhältnisse eine Gefahrenlage besteht. Ein Radfahrer hatte sich mit seiner Klage gegen die Anordnung der Stadt Regensburg gewandt. Die Stadt hatte für einen am Straßenrand gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg durch Aufstellen des Verkehrszeichens eine Benutzungspflicht für Radfahrer angeordnet. Der Radfahrer war dagegen der Auffassung, dass er – so wie andere Radfahrer auch – nicht besonders gefährdet wäre, wenn sie die Fahrbahn benutzen würden.

Ambitionierte Radsportler ebenso wie wir Triathleten begrüßen selbstverständlich diese Entscheidung; angesichts des teilweise ruinösen Zustandes der Radwege. Die Kommunen müssen nunmehr davon ausgehen, dass sich zunehmend Radfahrer gegen die durch Verkehrszeichen verfügte Radwegebenutzungspflicht stellen und im Falle einer Sanktion diese gerichtlich anfechten.


Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

Sieg für die Hartplatzhelden

Das letzte und entscheidende Tor in der Auseinandersetzung zwischen dem Würtembergischen Fußballverband und dem Videoportal „Hartplatzhelden“ haben letztere vor dem BGH erzielt. Dies vermeldet die Pressestelle des Bundesgerichtshofs. Zu entscheiden war über die Frage, ob der Fußballverband, der für die Spielorganisation in der dritten Liga zuständig ist, den Betreibern eines Amateurvideoportals untersagen kann, von Zuschauern gefilmte kurze Videosequenzen von Fußballspielen im Internet zugänglich zu machen.

Vermeintliche Rechtsgrundlage der Unterlassungsklage waren nicht Urheber- oder Lichtbildnerrechte (das Urheberrecht für die Filmaufnahmen liegt bei den filmenden Zuschauern), sondern das Wettbewerbsrecht. Nach Auffassung des klagenden Verbandes sei die Veröffentlichung der Videosequenzen eine „unlautere Nachahmung eines geschützeten Leistungsergebnisses“ gem. § 4 Ziff. 9 UWG. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart sind dieser Auffassung gefolgt. Die Urteile waren unter Juristen stark umstritten und wurden teilweise als krasse Fehlurteile kritisiert.

Zu Recht hat der BGH nunmehr die Vorentscheidungen aufgehoben und eine unlautere Nachahmung verneint. Ein Filmen stattfindender Ereignisse ist keine unlautere Nachahmung. Wenn die Veröffentlichung solcher Aufnahmen nicht erwünscht sei, müsse das Filmen über das Hausrecht auf dem Platze untersagt werden. Weder das Filmen noch die Veröffentlichung kurzer Videsequenzen von Amateurfußballspielen seien demgegenüber unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs zu beanstanden.

Das schriftlich abgesetzte Urteil des BGH liegt per Stand heute noch nicht vor, wird aber in Kürze in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs verfügbar sein.


Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

Sportwettenmonopol in Deutschland – Zeit für Veränderungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 08.09.2010 unter dem Stichwort
Sportwettenmonopol in Deutschland unzulässig – entschieden, dass das deutsche Sportwetten- und Glücksspielmonopol mit dem geltenden EU-Recht unvereinbar ist. Der EuGH bestätigt damit nicht nur die Annahme vieler privater Wettanbieter, Sportwettenvermittler und Buchmacher in Deutschland, sondern flankiert auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und bekräftigt die Rechtsauffassung anderer Instanzgerichte, so z.B. die des Verwaltungsgerichts Berlin, wonach die deutsche Regelungspraxis gegen die in Art. 43 EG und 49 EG geregelte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstößt. Das BVerfG hatte zuletzt 2006 mit seiner Entscheidung hervorgehoben, dass das deutsche Sportwettenmonopol nicht vereinbar mit dem Grundgesetz sei. Das BVerfG hatte jedoch die geltende Regelung während einer Übergangszeit für weiter anwendbar erklärt, um dem Gesetzgeber die Herstellung einer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu ermöglichen. Der seinerzeit im Anschluss daran vom Gesetzgeber in die Welt gesetzte Glücksspielstaatsvertrag war lediglich Kosmetik und beseitigte nicht die weiterhin bestehenden grundsätzlichen Verstöße gegen geltendes EU-Recht. Zur Zeit befassen sich mehrere Gerichte in Deutschland mit der Frage, ob und wie für die Leistungen privater Lotterieanbieter, Sportwettenvermittler und Buchmacher geworben werden darf.

Die Entscheidung des EuGH ist jedenfalls wegweisend. Die Gerichte werden sich an der Entscheidung zu orientieren haben. Sie werden an diesem Urteil nicht vorbeikommen.

Gefordert ist nunmehr der Gesetzgeber. Die EU-Rechtswidrigkeit der deutsche Gesetzeslage ist ausgesprochen. Klar ist, dass der Gesetzgeber damit das Mandant hat, die Rechtswidrigkeit zu beseitigen. Die nähere Zukunft wird zeigen, ob und wie der Gesetzgeber auf die bestehende Situation reagiert. Private Wettbüros, Online-Wettanbieter und Buchmacher, Sportwettenvermittler dürfen zumindestens in den Startlöchern stehen und für ihre Dienstleistungen auch werben. Die aktuelle Praxis zeigt, dass u.a. im Profihandball, aber auch im Fußball der Bundesliga Werbe- und Sponsorenverträge mit privaten Wettanbietern geschlossen werden. Angesichts des Urteils des EuGH, welches mit enormen medialen Interesse aufgenommen wurde, besteht ein großer Druck auf die Ordnungs-/Verwaltungsbehörden ebenso wie die Staatsanwaltschaften, die in der Vergangenheit wegen der Verstöße gegen das in Deutschland geltende Sportwettenmonopol mit Vehemenz die privaten Wettunternehmer attackiert und verfolgt haben. Sie werden ihre bisherige Spruchpraxis rigoros zu überdenken haben. Soweit die derzeitige Gesetzeslage noch existiert, besteht theoretisch auch weiterhin die Möglichkeit, zu sanktionieren. Aber eines steht fest und damit schließe ich mich der Presserklärung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) an: Die


Voraussetzungen sind geschaffen, um nun „für die künftige Regelung von Lotterien und Sportwetten Klarheit“ zu schaffen.

Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

Alberto Contador positiv getestet

Die Sport-Nachricht des Tages: Alberto Contador, der Tour-Sieger 2010 ist positiv auf Clenbuterol getestet worden. Er ist sofort – dem Reglement entsprechend – gesperrt worden. Für heute hat er eine Pressekonferenz angekündigt. Wir berichten weiter.


Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

Erfolgreiche Klage gegen Vereinsausschluss

Der von uns vertretene Kläger hat sich mit seiner Klage gegen einen Vereinsausschluss gewandt. Die Klage hatte in der ersten Instanz Erfolg. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger ist seit mehr als vier Jahrzehnten Mitglied eines Berliner Rudervereins. Der Verein hatte mit Beschluss der Mitgliederversammlung die Satzung des Vereins geändert. Mitgliedsbeiträge sollten ausschließlich durch Einzugsermächtigung entrichtet werden. Der Kläger erteilte keine Einzugsermächtigung. Letztlich wurde er aus dem Verein ausgeschlossen, ebenso wie zwei weitere Mitglieder, obwohl der Kläger bereit war, den Mitgliedsbeitrag 10 Jahre im voraus zu zahlen. Das Amtsgericht folgt in seiner Urteilsbegründung im Wesentlichen der Argumentation des Klägers und hält den Ausschluss für grob unbillig. Der Beschluss der Mitgliederversammlung, durch welchen der Kläger ausgeschlossen worden ist, sei unwirksam und die Mitgliedschaft des Klägers bestehe fort. Die Satzung des Vereins sah zwar die Möglichkeit des Ausschlusses als vereinsrechtliche Sanktion wegen schwerwiegender Verletzung der satzungsgemäßen Pflichten vor, aber die Bestrafung des Klägers mit dem Vereinsausschluss wegen der Nichterteilung einer Einzugsermächtigung stehe in krassem Missverhältnis zu der geahndeten Verfehlung. Die Ordungsmaßnahme Vereinsausschluss ist unverhältnismäßig zur Bedeutung des Satzungsverstoßes. Der Vereinsausschluss lässt sich eben nicht allein mit dem Grundsatz der Vereinsautonomie rechtfertigen. Es bleibt abzuwarten, ob der Verein Berufung gegen das Urtreil zum Landgericht Berlin erhebt.

Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt