Fuentes versucht offenbar, ausgesuchte Informationen über seine Kunden meistbietend zu verkaufen. Einem Bericht der englischen Zeitung „The Guardian“ zufolge hat Fuentes bereits eine Liste mit Namen betroffener Athleten an ausgewählte Medien gemailt. Laut Fuentes’ Anwalt Josée Miguel Lledó seien verschiedene Medien auf ihn zukommen und haben ihm Geld für die Liste geboten. Neben Radsportlern soll es dabei auch um Namen von Fußballern und Leichtathleten gehen.
Der Ende April verurteilte Mediziner hatte in dem Prozess angeboten, Daten und Namen der von ihm behandelten Sportler zu nennen. Das Gericht war darauf aber nicht eingegangen und ordnete zudem die Vernichtung aller 216 Blutbeutel der Fuentes-Kunden an. Die spanische Anti-Doping-Agentur AEA und der Weltradsport-Verband UCI hatten Einspruch eingelegt, damit die Patienten-Dateien und die Blutbeutel an sie herausgegeben werden. Über den Einspruch wird demnächst entschieden.
Dr. Steffen Lask
Bernie Ecclestone soll noch im Mai vor dem Landgericht München wegen Bestechung angeklagt werden, so die Süddeutsche Zeitung. Die Staatsanwaltschaft habe die Ermittlungen bereits abgeschlossen. Ecclestone soll dem früheren Vorstand der Bayerischen Landesbank Gribkowsky 44 Mio. Dollar Bestechungsgeld im Zuge des Verkaufs einer Formel-1-Beteiligung der BayernLB an den britischen Investor CVC gezahlt haben. Ecclestone bestreitet die Vorwürfe. Er habe an Gribowsky nur gezahlt, weil er von diesem erpresst worden sei. Die BayernLB war Hauptaktionär der Formel 1. Dessen ehemaliger Vorstand Gribowsky ist bereits wegen Bestechlichkeit und weiterer Delikte zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Ecclestones Anwälte wollen versuchen, im sogenannten Zwischenverfahren die Eröffnung des Hauptverfahrens zu verhindern.
Dr. Steffen Lask
Nachdem bekannt geworden war, dass der Präsident des FC Bayern München Uli Hoeneß im Januar diesen Jahres eine Selbstanzeige wegen eines Kontos in der Schweiz beim Finanzamt erstattet hatte, stellte sich nun die Frage, was mit seinem Posten als Aufsichtsratsvorsitzender des Clubs geschehen würde. Hoeneß selbst hatte angeboten, sein Amt ruhen zu lassen, bis die zuständigen Behörden über die strafbefreiende Wirkung seiner Selbstanzeige entschieden haben.
Das Kontrollgremium lehnte dieses Angebot jedoch ab: „Im Interesse des FC Bayern, der sich voll und ganz auf das Erreichen der weiteren sportlichen Ziele im Champions-League-Finale am 25. Mai und im Deutschen Pokalfinale am 1. Juni 2013 konzentrieren soll, hat der Aufsichtsrat der FC Bayern München AG nach intensiver Diskussion einvernehmlich entschieden, dass Uli Hoeneß das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden der FC Bayern München AG weiter ausüben soll“, teilte der Verein in einer Presseerklärung mit. Gegen den 61 Jahre alten Hoeneß läuft derzeit ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München II wegen Steuerhinterziehung. Der Aufsichtsrat wolle „die Angelegenheit weiterhin beobachten und sich bei neuen Erkenntnissen mit dem Thema erneut befassen„.
Dr. Steffen Lask
Am vergangenen Donnerstag bestätigte der österreichische Triathlet Hannes Hempel, dass ihm am Tag zuvor das positive Ergebnis einer Dopingkontrolle vom 08. März 2013 mitgeteilt worden war. Die Nachricht wurde ihm von der österreichischen NADA überbracht. Bereits im Juni 2010 war Hempel zu einer vierjährigen Sperre verurteilt, die im Januar 2012 aufgehoben wurde, nachdem er mit den Behörden kooperiert hatte. Er soll damals seinen Landsmann Bernhard Kohl mit dem EPO-Mittel CERA versorgt haben.
Hempel sei es unerklärlich, wie es nun zu diesem Testergebnis gekommen sein kann. „Nach dem medialen Skandal von 2009 wollte ich mit Doping nichts mehr zu tun haben. Meine sportlichen Ambitionen beschränken sich ausschließlich darauf, dass ich meine Karriere mit einem für mich versöhnlichen Ausgang beende“, schreibt der 39 Jahre alte Österreicher auf seiner Homepage. Noch bis zum 30. April 2013 hat der Athlet die Möglichkeit, die Öffnung und Analyse der B-Probe zu beantragen. Erst wenn er darauf verzichtet oder aber bei der Öffnung der B-Probe das Ergebnis der A-Probe bestätigt wird, liegt offiziell ein Dopingfall vor.
Dr. Steffen Lask
Nach dem Bekanntwerden der Ermittlungen gegen Uli Hoeneß wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und eines Haftbefehls, der nur gegen eine Kaution in Millionenhöhe außer Vollzug gesetzt worden sein soll, stellt sich die Frage, inwieweit mit der Veröffentlichung der Personalien des Präsidenten des FC Bayern München die Unschuldsvermutung und das Steuergeheimnis verletzt wurden.
Das Steuergeheimnis verpflichtet die Amtsträger zur besonderen Verschwiegenheit über im Besteuerungsverfahren bekanntgewordene Sachverhalte. Es handelt sich um eine besondere Form des Datenschutzes. Nur unter strengen Voraussetzungen ist eine Weitergabe der Erkenntnisse zulässig. So zum Beispiel, wenn der Betroffene der Weitergabe zustimmt oder für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Liegen die Ausnahmen nicht vor, steht die Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung-AO) in § 355 StGB unter Strafe. Nach § 355 StGB kann die Verletzung mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Daneben sind disziplinarrechtliche Konsequenzen denkbar und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche möglich (§ 839 BGB iVm. Art. 34 GG). Die Unschuldsvermutung ist einer der wesentlichen Grundsätze unseres liberalen Strafrechts, ist Prozessmaxime rechtsstaatlichen Handelns und erfordert, dass jeder Verdächtigte oder Beschuldigte während der gesamten Dauer des Strafverfahrens als unschuldig gilt und auch so behandelt wird und nicht er seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörde seine Schuld beweisen muss. Die Unschuldsvermutung richtet sich an die Richter und an die Strafverfolgungsbehörden, aber auch an die Medien, die darauf zu achten haben, dass so berichtet wird, dass die Unschuldsvermutung zur Geltung kommt.
Letztlich aber werden durch die Unschuldsvermutung Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden nicht ausgeschlossen. So sind insbesondere die Durchsuchung bei einfachem Tatverdacht und die vorläufige Festnahme sowie die Untersuchungshaft aufgrund dringenden Tatverdachts auch ohne den endgültigen Beweis der Schuld des Beschuldigten zulässig.
Dr. Steffen Lask