Sportrecht

Bobpilot Machata – Deutsche Schützenhilfe

Der für die Olympischen Spiele nicht nominierte deutsche Vierer-Bobfahrer Manuel Machata hat seine Kufen dem russischen Olympiasieger von Sotchi Alexander Zubkow zu Verfügung gestellt. Dieser fuhr mit dem Kufensatz des Deutschen auch im Vierer zu Gold, nachdem er zuvor bereits die Zweier-Konkurrenz gewonnen hatte. Damit haben immerhin die Kufen eines deutschen Bobs die Erwartungen erfüllt.

Dieser Umstand schlägt nun hohe Wellen. Durfte Machata die Kufen einem Konkurrenten des deutschen Aufgebots zur Verfügung stellen? Klar ist, die Kufen stammen nicht vom Institut für Forschung und Entwicklung von Sportgeräten (FES). Sie gehörten Machata.

Der Bob- und Schlittenverband für Deutschland (BSD) zeigt sich entsetzt und kündigt eine Entscheidung über mögliche Sanktionen am 03.03.2014 an. BSD-Generalsekretär Thomas Schwab erklärt: „Die einschneidende Entscheidung über die Zukunft eines Ex-Weltmeisters sollte jetzt nicht über das Knie gebrochen werden. Wir haben Möglichkeiten von einer erheblichen Geldstrafe bis zur sportlichen Sperre bei allen Wettkämpfen und dem Verlust des Kaderstatus diskutiert. Von Seiten des BSD-Präsidiums möchte man die Entscheidung jetzt noch überdenken und wird diese dann kommende Woche bekannt geben.“ Die weitere Entwicklung in dieser causa bleibt abzuwarten.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Verhandlung – Erster Fall der Olympischen Spiele vor Gericht!

Die Freestylerin Daniela Bauer ist vor dem Internationalen Sportgerichtshof (CAS), der für die Olympischen Spiele in Sotschi eine ad-hoc Kammer eingerichtet hat mit ihrem Einspruch gescheitert. Bauer hatte sich ihren Start, welcher ihr vom Österreichischen Skiverband und dem Österreichischen Olympischen Komitee verweigert worden ist, einklagen wollen. Sie wollte vor dem CAS ihre Nachnominierung für Halfpipe-Wettbewerbe erreichen. Bauer ist der Auffassung, dass sie die Nominierungskriterien des Weltverbandes FIS erfüllt habe und ihr deshalb ein Quotenplatz zur Verfügung stünde. Den Platz aber habe das Olympische Komitee Österreichs zurückgegeben, weil Bauer eben nicht die sportlichen Kriterien erfüllt habe. Die Richter des CAS folgten im Ergebnis der Begründung des Österreichischen Skiverbandes und des Olympischen Komitees.

Bleibt abzuwarten, ob sich Daniela Bauer mit der Entscheidung des ad-hoc-Gerichts abfindet.

Prof. Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

Bayerns Forderung – Ein Anti-Doping-Gesetz muss her!

Mit markigen Worten fordert der bayerische Justizminister Prof. Bausback ein effektives Anti-Doping-Gesetz. Er spricht von „schlagkräftigen Gesetzen„, die geschaffen werden müssten, um im Kampf gegen Doping „viel erfolgreicher zu sein„. So richtig neu ist das nicht, was da aus Bayern kommt. Seine Vorgängerin im Amt, die Frau Merk sah sich ebenfalls in der Vorreiterrolle, wenn es um den Ruf nach schärferen Strafgesetzen gegen Dopingsünder ging. Geht es nach Bausback, dann müssen Spezialtatbestände ins Strafgesetzbuch, nämlich der Tatbestand des Sportbetruges sowie Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Sport, um den Sport vor Dopern und Manipulation zu schützen. Auch die Besitzstrafbarkeit soll uneingeschränkt gelten. Damit will Bausback dem Sportler zu Leibe rücken, weil bislang lediglich nicht geringe Mengen eine Besitzstrafbarkeit zur Folge haben. Kleinstmengen, die Sportler an Dopingmitteln bzw. Wirkstoffen bei sich haben, sollen zur Strafbarkeit führen. Nach Mitteilung der FAZ wird Bauback zitiert: „Jetzt wird gehandelt!

Bislang war Alles und jeder Entwurf in dieser Richtung aus Bayern unausgegoren und von politischem Kalkül. Wir werden sehen.

Prof. Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

Gesetzentwurf gegen Doping – Der Staat reagiert!

Die Länderkammer des Bundesrates will mit neuen Regelungen im Arzneimittelrecht und im Strafrecht verschärft gegen Doping im Sport vorgehen. Es wurde ein Gesetzentwurf (18/294) vorgelegt. Die Neuregelungen sollen den Anti-Doping-Kampf effektiver gestalten. Der Gesetzentwurf sieht eine Verbotsregelung im Arzneimittelgesetz (AMG) vor, mit welchem gegen den gewinnorientierten Handel vorgegangen werden soll. Darüber hinaus soll im AMG die Palette der Wirkstoffe erweitert werden. Auch die Schaffung eines neuen Tatbestandes ist das Ziel. Es soll der „Dopingbetrug“ ins AMG eingeführt werden. Gleichfalls soll die Strafobergrenze bei Dopingdelikten von drei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden. Strafprozessual ist die sog. Kronzeugenregelung geplant, weil es sich nach Ansicht der Politiker um ein nach außen abgeschottetes Milieu handle. Auch die Novellierung des Geldwäschetatbestandes im Strafgesetzbuch ist geplant. Die Dopingdelikte des AMG sollen in den Vortatenkatalog der Geldwäsche nach § 261 StGB aufgenommen werden.

Die Gesetzesinitiative bleibt abzuwarten. Wir bleiben dran.

Prof. Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

 

 

Dreisprung-Bundestrainer Charles Friedek unterliegt vor Gericht

Der frühere Dreisprung-Weltmeister und heutige Bundestrainer Charles Friedek hat vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/M. (OLG) den von ihm angestrengten Schadensersatzprozess gegen den DOSB e.V. in der zweiten Instanz verloren. In der ersten Instanz ist er noch als Sieger hervorgegangen. Es ging Friedek um Schadensersatz, weil er 2008 nicht für die Olympischen Spiele in Peking nominiert worden war. Der heute 42jährige hatte nach Ansicht des DOSB die Nominierungsrichtlinien nicht erfüllt. Der Deutsche Leichtathletik Verband (DLV) hatte als Voraussetzung für die Nominierung entweder einen Sprung über 17,10 m oder aber zwei Sprünge über 17,00 m innerhalb des Nominierungszeitraums verlangt. Friedek war anlässlich eines Wettkampfs in Wesel 17,00 m im Vorkampf und 17,04 m im Endkampf gesprungen und deshalb der Auffassung, er habe die Voraussetzungen für die Nominierung erfüllt. Das sah der DLV und der DOSB nicht so. Sie verlangten zwei 17 m-Sprünge in unterschiedlichen Wettkämpfen, obwohl dies nicht wörtlich aus den Nominierungsrichtlinien hervorging. Es gab bereits im Jahr 2008 eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen Friedek und den Verbänden um die Nominierung. Letztlich konnte sich seinerzeit Friedek nicht durchsetzen. Er blieb zu Hause.

Später – im Jahr 2010 – hat Friedek erneut den Gang zu den Gerichten gewählt, um nochmals eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Vor dem Landgericht Frankfurt/M. hatte er zunächst Erfolg. Das Landgericht sah im Vergleich zu früheren Formulierungen der Nominierungsrichtlinien („Formulierungshistorie der Richtlinien„) keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Athlet – hier Friedek – an zwei unterschiedlichen Wettkämpfen jeweils die 17 m übertreffen müsse. Zur Begründung verwies das Landgericht m.E. zutreffend darauf, dass in früheren Nominierungsrichtlinien ausdrücklich auf die Erfüllung der sog. B-Norm in zwei unterschiedlichen Wettkämpfen hingewiesen wurde. Und die Richtlinien für die Nominierung 2008 hatten diesen Passus gerade nicht aufgenommen. Nunmehr hat das OLG in der zweiten Instanz das für Friedek günstige Urteil aufgehoben und seine Schadensersatzklage abgewiesen. Er geht letztlich doch leer aus. Er hätte es verdient, nach Peking zu fahren, angesichts seiner früheren sportlichen Leistungen, B-Norm hin oder her.

 

Prof. Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt