Sportrecht

„Unerlaubter Besitz von Arzneimitteln in nicht geringer Menge“

2013 wurden bei einer Polizeikontrolle in dem Wagen eines 30-jährigen Mannes 50 Ampullen mit der Aufschrift „Testo X 30“ sichergestellt. Schon nach kurzer Zeit gab der Freizeit-Kraftsportler zu, die 132.000 Milligramm Testosteron für 1.500 Euro zum Eigenkonsum gekauft zu haben. Er wollte mit pharmazeutischer Hilfe beim privaten Krafttraining Muskelmasse aufbauen. Grund hierfür soll nach eigenen Angaben des Täters ein eindrucksvollerer Auftritt bei seinem Zweitjob als Türsteher gewesen sein.

Gegen den Mechaniker wurde ein Strafbefehl erlassen, indem eine auf Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt wurde. Der Angeklagte legte hiergegen Einspruch ein, welcher Erfolg hatte. Vergangene Woche wurde er nun vom Amtsgericht Freiburg wegen „Unerlaubten Besitzes von Arzneimitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro insgesamt 2.700 Euro verurteilt.

Zum Delikt lässt sich anführen, dass lediglich eine sogenannte „nicht geringe Menge“ straffrei ist. Bei Testosteronen reicht diese bis zu 632 Milligramm. Eine Überschreitung dieser Menge um das hundertfache hat in der Regel einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls beim zuständigen Gericht zur Folge. Durch einen solchen können Delikte geahndet werden, welche gem. § 12 II StGB als „Vergehen“ definiert werden. Vergehen sind „rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind“.

Hier sah das Gericht keine Anhaltspunkte für ein Handeltreiben des Angeklagten, sondern lediglich für den strafbaren Besitz einer nicht geringen Menge, sodass es eine Geldstrafe für angemessen hielt.

Prof. Dr. Steffen Lask

Quo vadis, Sportschiedsgerichtsbarkeit?

Die Entscheidung des Landgerichts München I in Sachen Claudia Pechstein vom 26. Februar 2014, welche die Schiedsgerichtsklauseln im deutschen Spitzensport für unwirksam erklärte, schlägt weiter hohe Wellen. Die Unterwerfung seitens der Sportler erfolge unfreiwillig und werde erzwungen, sodass trotz widersprechender Vereinbarung auch der Rechtsweg über die ordentlichen Gerichte gegangen werden könne, hieß es nicht wortgetreu. Dies stellte die Sportgerichtsbarkeit infrage und brachte Diskussionsstoff. Einige sprachen gar von einer „Revolution“.

Zu einer neuerlichen Intensivierung der Debatte führt ein Statement des Deutschen Olympischen Sportbunds (DOSB). Dessen Generaldirektor Michael Vesper soll den Verbänden in einem Rundschreiben vom 4. April geraten haben, weiterhin auf die Unterzeichnung der Schiedsgerichtsvereinbarung zu drängen. Er soll weiterhin dazu aufgefordert haben, das richtungsweisende Urteil de facto zu ignorieren. Letztlich sei Vesper nicht bereit, sich der Auffassung des Landgerichts München I anzuschließen.

Daraufhin folgte eine Flut von Stellungnahmen zahlreicher Juristen. Vespers Brief sei „unausgewogen und teils irreführend“, so die Rechtsanwälte Thomas Summerer und Rainer Cherkeh. Zudem soll das Beharren auf den Entzug der Möglichkeit, vor staatliche Gerichte zu ziehen, verfassungswidrig sein. Vorgeschlagen wird ein Wahlrecht des mündigen Athleten. DOSB-Generaldirektor Vesper sieht Parallelen zu den Regelungen in Bezug auf tarifgebundene Künstler, wonach eine Schiedsgerichtsbarkeit ohne Zustimmung vorgeschrieben werden könne. Zudem führt er § 1066 ZPO ins Feld. Demnach könnten Vereine ihren Mitgliedern Schiedsklauseln durch Satzung vorschreiben. Dem wird entgegengebracht, beide Normen seien auf den Spitzensport nicht übertragbar, so jedenfalls Clemens Prokop, Präsident des Deutschen Leichtathletik-Verbands (DLV).

Die Schaffung von Rechtssicherheit ist unumgänglich. Bleibt nur zu hoffen, dass eine solche schnellstmöglich erfolgt.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Machata triumphiert vor dem BSD-Rechtsausschuss

Der Bob- und Schlittenverband für Deutschland (BSD) hat die Sanktionen gegen den Bobpiloten Manuel Machata vollständig aufgehoben. Somit entfallen sowohl die einjährige Sperrfrist als auch die verhängte Geldstrafe in Höhe von 5 000 EUR. Darüber hinaus einigten sich die Parteien auf eine weitere Zusammenarbeit. Der ehemalige Weltmeister soll sich lediglich in Zukunft verstärkt in die Nachwuchsarbeit einbringen. Juristisch hingegen bliebe nichts an dem Athleten hängen, so Machatas Anwalt Thomas Fleischer.

„Ich habe mit keiner anderen Entscheidung gerechnet. Für mich ist wichtig, dass ich mich jetzt wieder auf meinen Sport konzentrieren kann und ich Planungssischerheit für mein Team habe“, erklärte Machata zur Einigung mit dem Verband. Weiterhin führte er aus, sein Ziel sei der Weltmeistertitel nächstes Jahr in Winterberg. Mit der Erledigung der Kufenaffäre ist ein erster Schritt in diese Richtung getan. Sollten zur kürzlich im Rechtsstreit gezeigten kämpferischen Einstellung engagierte Trainingsleistungen und etwas Glück hinzukommen, sollten künftige Erfolge durchaus realistisch sein.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

BSD lenkt ein, Machata lehnt ab

Das Präsidium des Bob- und Schlittenverbandes für Deutschland (BSD) ist mit dem Versuch, in der Kufenaffäre um den ehemaligen Weltmeister eine außergerichtliche Lösung zu finden, gescheitert. Der Vergleichsvorschlag enthielt ein Absehen von der einjährigen Sperrfrist, soweit Manuel Machata bereit sei, auf eigene Kosten Jugendarbeit zu leisten. Machata lehnte ab.

Machata ist guter Dinge, den Rechtsstreit zu gewinnen. Er soll wohl sogar angedeutet haben, notfalls vor ein ordentliches Gericht zu ziehen. Der BSD hingegen möchte angesichts des Kompromissfindungsbemühens eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden.

Da nach wie vor keine Rechtsgrundlage für die Sanktionierung der Weitergabe von Bobkufen zu sehen ist, sollte Machata weiterhin auf Aufhebung seiner Strafe beharren. Insoweit war die Ablehnung des BSD-Angebots die (einzig) richtige Entscheidung.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Manuel Machata legt Einspruch ein

Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung hat Machata wie erwartet Einspruch gegen das Urteil des Bob- und Schlittenverbandes für Deutschland (BSD) eingelegt. Sein Anwalt erklärte, dass die auferlegte Sperre in ein Grundrecht des Bobathleten eingreife und hierfür keine Rechtsgrundlage erkennbar sei. Weiterhin soll der BSD keine Rechtsgrundlagen mitgeteilt haben.

Eine Einspruchsbegründung soll dem BSD-Rechtsausschuss in Kürze vorgelegt werden. Dieser will im April tagen.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask