Sportrecht

Der Doping-Fall Tyson Gay

Tyson Gay, der US-amerikanische Sprinter, hat sich einen unerlaubten Vorteil verschafft. Er hat gedopt. 2013 lieferte der dreifache Weltmeister von 2007 zwei positive Dopingproben ab und wurde daraufhin für zwei Jahre gesperrt. Doch das allein ist nicht genug. Er musste 500.000 Dollar an Prämiengeldern von Leichtathletiksportfesten an die Veranstalter zurückzahlen. Zudem kündigte Adidas nach Bekanntwerden des Vergehens unverzüglich den Sponsorenvertrag, sodass Gay seinen wichtigsten Förderer verlor.

Anfang Mai wurde nun die Sperre um die Hälfte reduziert, da Gay angeblich mit den Behörden kooperiert haben soll. Diese Kürzung geschah sehr zur Überraschung des Internationalen Leichtathletikverbandes IAAF. Er nahm erstmals Anfang der Woche Stellung. So würde der IAAF sehr gerne wissen, worin eigentlich die maßgebliche Hilfe bestehe, welche Gay den Ermittlern der amerikanischen Antidopingagentur Usada gewährt haben soll, um von der Kronzeugenregelung zu profitieren. Mutmaßungen über die abgelieferten Informationen von Gay gibt es viele. Der US-Journalist und Buchautor David Epstein hat mit seinen Recherchen bereits aufgeklärt, woher die Crème kam, welche die verbotenen Substanzen enthielt. So soll ein Chiropraktiker aus Atlanta, welcher zahlreiche Spitzensportler zu seinen Patienten zählt, das Mittelchen besorgt und verteilt haben.

Inwiefern die amerikanischen Ermittler Erfolg haben werden bei dem Vorgehen gegen das Doping-Netzwerk hinter Tyson Gay, kann auch Epstein nicht sagen. Aber er ist zuversichtlich, dass die Usada demnächst mit Erfolgsmeldungen Schlagzeilen machen wird: „Die einjährige Sperre werden viele für sehr milde halten. Aber die amerikanische und die Welt-Antidopingagentur wollen zunehmend das tun, was das FBI im Kampf gegen die Mafia gemacht hat: Sie wollen Athleten, die man durch Tests erwischt hat, zu Kronzeugen machen. Das ist der einzige Weg, um gegen Trainer und das Umfeld vorzugehen. Die bilden doch das Gerüst für das Dopingsystem.“ Die Sperre des 31-Jährigen läuft am 23. Juni aus. Ob Tyson Gay in die Leichtathletikstadien zurückkehren wird, ist unbekannt und bleibt fraglich. Die Rehabilitation seines Rufes und Marktwertes, welchen er sich als Herausforderer von Usain Bolt erarbeitet hatte, wird wohl der härteste Kampf in Gays Karriere werden.

Prof. Dr. Steffen Lask

Streit um Sportschiedsgerichtsbarkeit geht in die nächste Runde

Wie sieht die Zukunft der Sportschiedsgerichtsbarkeit in Deutschland aus? Diese Frage beschäftigt nicht nur die Sportrechtswelt seit dem einschneidenden Urteil des Landgerichts München I in der Sache Claudia Pechstein.

Entscheidender Punkt ist die diskutable (Un-)Wirksamkeit der Schiedsvereinbarungen, welche Sportler womöglich unfreiwillig schließen. Eine wirksame Schiedsvereinbarung sperrt per definitionem den Gang vor die ordentliche Gerichtsbarkeit. Eine unwirksame Schiedsvereinbarung hingegen kann folgerichtig die Möglichkeit, vor staatliche Gerichte zu ziehen, nicht ausschließen. Doch hätte die Sportschiedsgerichtsbarkeit kaum Grund zur Existenz, sollten Schiedsvereinbarungen der deutschen Athleten en bloc unwirksam sein.

Kürzlich bezog Michael Vesper, Präsident des Deutschen Olympischen Sportbunds (DOSB), Stellung und stiftete durch Verschicken eines Rundbriefs an die Verbände noch mehr Verwirrung, als ohnehin bestand. Vesper soll aufgefordert haben, die Feststellungen des Münchner Landgerichts zu ignorieren und weiterhin auf den Abschluss der Schiedsvereinbarungen zu drängen.

Nunmehr soll ein weiterer Rundbrief, datiert vom 30. April, die Verbände erreicht haben. In diesem warne Vesper vor einer Isolierung des deutschen Sports. Bedroht sei die Einheitlichkeit der sportspezifischen Entscheidungsfindung. Dennoch sehe selbst er „Reformbedarf bei der Ausgestaltung der Schiedsgerichtsbarkeit“. Außerdem lade der DOSB-Präsident die Verbände zum 13. Juni nach Frankfurt am Main, wohl um die Debatte nicht ausufern zu lassen. Referieren soll Prof. Dr. Jens Adolphsen, welcher bereits vor der maßgebenden Urteilsverkündung seine Pro-Sportschiedsgerichtsbarkeit-Haltung kundtat. Um eine zielgerichtete Klärung der Problematik voranzutreiben, sollte auch ein Rechtsexperte angehört werden, welcher die entgegenstehende Position vertritt. Erst dann könnte die Sachlichkeit der Diskussion angenommen werden.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

„Man hat an mir ein Verbrechen begangen!“

Rubin Carter starb am Sonntag im Alter von 76 Jahren in Toronto an Prostatakrebs. Er war ein amerikanischer Boxer mit dem Spitznamen „Hurricane“, welcher als Opfer der rassistischen amerikanischen Justiz zu einer Symbolfigur wurde.

In den frühen sechziger Jahren gehörte Carter zu den Besten seiner Klasse. Markenzeichen war sein äußeres Erscheinungsbild: ein Schnurrbart, eine rasierte Glatze sowie ein angsteinflößender Blick. Das durchtrainierte junge schwarze Mittelgewicht verdankte seinen Boxerfolg vor allem seiner gefrüchteten harten Linken.

1966 endete seine Boxkarriere abrupt. Er wurde eines Nachts festgenommen und des Mordes an drei Weißen bezichtigt. Trotzdem er seine Unschuld stets beteuerte, lautete das Urteil: Freiheitsstrafe von „Dreimal lebenslänglich“. Der Schuldspruch basierte ausschließlich auf einer einzigen belastenden Zeugenaussage, welche sich später als falsch erwies.

Die Kämpfernatur gab jedoch nicht auf. So schrieb er seine Geschichte, „The Sixteenth Round“, auf und erlangte durch die Veröffentlichung des Buches große Aufmerksamkeit. Bob Dylan widmete ihm beispielsweise damals einen Song, „Hurricane“.

Ergebnis war eine Wiederaufnahme des Verfahrens, dessen Ende allerdings mit einem erneuten Schuldspruch im Jahre 1976 deprimierend war. Erst nach abermaligem Aufrollen des Verfahrens und der Feststellung von „groben Verfahrensverstößen“, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Klage fallen ließ, wurde Carter 1985 nach knapp 20 Jahren Haft freigesprochen. Der Bundesrichter stellte in dem letzten Verfahren fest, dass sich die Staatsanwaltschaft und die Polizeibeamten von Rassismus leiten ließen sowie Beweismittel manipulierten.

Große Beachtung fand die Verfilmung der Misere im Jahre 1999 unter dem Titel „Hurricane“, worin Denzel Washington die Hauptrolle spielte: „Ich bin unschuldig. Man hat an mir ein Verbrechen begangen.“

Sowohl der Film als auch das gleichnamige Lied werden dafür Sorge tragen, dass Carter stets in Erinnerung bleiben wird. So sang Bob Dylan: „Ich kann mir nicht helfen, aber ich schäme mich, in einem Land zu leben, in den Gerechtigkeit nur ein Spiel ist“.

Prof. Dr. Steffen Lask

War es Notwehr oder Totschlag?

Rechtsanwalt Prof. Dr. Steffen Lask im Interview bei N24

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Link: Video auf n24.de ansehen

„Unerlaubter Besitz von Arzneimitteln in nicht geringer Menge“

2013 wurden bei einer Polizeikontrolle in dem Wagen eines 30-jährigen Mannes 50 Ampullen mit der Aufschrift „Testo X 30“ sichergestellt. Schon nach kurzer Zeit gab der Freizeit-Kraftsportler zu, die 132.000 Milligramm Testosteron für 1.500 Euro zum Eigenkonsum gekauft zu haben. Er wollte mit pharmazeutischer Hilfe beim privaten Krafttraining Muskelmasse aufbauen. Grund hierfür soll nach eigenen Angaben des Täters ein eindrucksvollerer Auftritt bei seinem Zweitjob als Türsteher gewesen sein.

Gegen den Mechaniker wurde ein Strafbefehl erlassen, indem eine auf Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt wurde. Der Angeklagte legte hiergegen Einspruch ein, welcher Erfolg hatte. Vergangene Woche wurde er nun vom Amtsgericht Freiburg wegen „Unerlaubten Besitzes von Arzneimitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro insgesamt 2.700 Euro verurteilt.

Zum Delikt lässt sich anführen, dass lediglich eine sogenannte „nicht geringe Menge“ straffrei ist. Bei Testosteronen reicht diese bis zu 632 Milligramm. Eine Überschreitung dieser Menge um das hundertfache hat in der Regel einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls beim zuständigen Gericht zur Folge. Durch einen solchen können Delikte geahndet werden, welche gem. § 12 II StGB als „Vergehen“ definiert werden. Vergehen sind „rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind“.

Hier sah das Gericht keine Anhaltspunkte für ein Handeltreiben des Angeklagten, sondern lediglich für den strafbaren Besitz einer nicht geringen Menge, sodass es eine Geldstrafe für angemessen hielt.

Prof. Dr. Steffen Lask