Die UEFA hat geurteilt. Das Skandalspiel zwischen Serbien und Albanien wird für beide Beteiligten zur Niederlage. Die Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer der UEFA entschied, dass das Spiel an sich 3:0 für Serbien gewertet wird. Zugleich werden Serbien allerdings drei Punkte abgezogen, sodass weder Heim- noch Gastteam in diesem Fall einen Punktgewinn aus der Partie ziehen können und gleichauf in der EM-Quali-Gruppe I bleiben. Lediglich die Tordifferenz soll in die Gesamtwertung eingehen.
Zusätzlich werden beide Verbände mit je 100 000 € zur Kasse gebeten. Obendrein wird die serbische Fußballnationalmannschaft ihre kommenden zwei Quali-Heimspiele vor leeren Rängen austragen müssen.
„Ich bin nicht zufrieden, mehr möchte ich jetzt nicht sagen“,
erklärte Goran Milanovic, der Vizepräsident des serbischen Verbands.
Gegen das Urteil können die Beteiligten Rechtsmittel einlegen. Dass diese Möglichkeit geltend gemacht werden könnte, kündigte zumindest die albanische Seite bereits an.
„Wir werden Einspruch dagegen einlegen und unsere Rechte einfordern“,
so Armand Duka, der albanische Verbandsboss.
Ob diese Begegnung tatsächlich in eine weitere Runde gehen wird, bleibt abzuwarten. Festzuhalten gilt jedoch, dass die UEFA ein scheinbar richtiges Signal gesetzt hat. Solche Vorfälle haben im Sport nichts zu suchen. Und kommen sie dennoch vor, können aus der Perspektive des Sports alle Beteiligten nur als Verlierer gesehen werden.
Dennis Cukurov
Nachdem sich Prof. Dr. Steffen Lask beim diesjährigen IRONMAN Cairns einen World-Championship-Slot erkämpfen konnte, startet er in ca. 27 Stunden in Kailua-Kona, Hawaii, USA um 07.00 Uhr Ortszeit in der age group 45 – 49!
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Dennis Cukurov
Die UCI hat sich über die jüngsten Dopingvorfälle im kasachischen Rennstall Astana Pro Team besorgt gezeigt und Konsequenzen angekündigt. „Wir werden mit dem Team sprechen, ob dort alles getan wird, damit die Fahrer keine leistungssteigernden Substanzen verwenden“, so der Weltradsportverband. Weiterhin hieß es: „Sobald wir die Situation beurteilen können, werden wir entscheiden, ob Veränderungen intern nötig sind oder ob die Voraussetzung für den Erhalt der Lizenz in Übereinstimmung mit dem WADA-Code verändert werden müssen.“ Jedenfalls handle es sich um eine „sehr ernste Angelegenheit“.
UCI-Boss Brian Cookson deutete gar einen potentiellen Ausschluss an: „Ich bin mir sicher, dass dies etwas ist, das die Lizenzkommission berücksichtigen wird, wenn sie ihre Lizenzen für 2015 festlegt.“ Bleibt abzuwarten, wie das Team rund um Alexandre Vinokourov, den ehemaligen Edelhelfer von Jan Ullrich und heutigen Teamchef Astanas, reagieren wird.
Dennis Cukurov
Die WADA hat den NADA-Code 2015 akzeptiert. „Die NADA ist eine der ersten Anti-Doping-Organisationen weltweit, die den Code bereits umgesetzt hat“, so NADA-Vorstandsmitglied Lars Mortsiefer. Stand heute gilt der WADA-Code 2009. Ab 2015 sollen neu ausgearbeitete Grundsätze und einhergehend verschärfte Sanktionen greifen. Absichtliche Verstöße führen in Zukunft zu einer Sperrzeit von vier statt zwei Jahren, wobei rechtzeitige und umfassende Geständnisse eine Reduzierung begründen können. Des Weiteren enthalte die Reform laut Medienberichten eine zwingende Veröffentlichung der Sperren, eine Verlängerung der Verjährungsfrist von acht auf zehn Jahre. Bemerkenswerter Weise sollen außerdem ab dem kommenden Jahr alle Wettkampfkontrollen durch die NADA organisiert und durchgeführt werden.
Wiederum stellt sich die Frage: Ist bei den Anstrengungen, die die WADA betreibt, überhaupt eine staatliche Verfolgung von Dopingsündern notwendig? Die Verschärfungen der WADA dürften abschreckend sein. Ob staatsanwaltliche Ermittlungen, die nebenbei bemerkt zahlreichen strafprozessualen Hürden begegnen würden, die Dopingaktivitäten reduzieren können, ist fraglich. Hinterfragt werden sollte in jedem Fall die angedachte uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit. Medikamente dienen – auch wenn sie auf der Liste verbotener Substanzen stehen – mitunter medizinischen Zwecken. Bereits Kleinstmengen könnten eine Strafbarkeit nach sich ziehen. Ist bspw. ein Amateurathlet, der die Erlaubnis seitens seines Dachverbands nicht eingeholt hat, strafverfolgungswürdig, wenn zu Hause Medikamente vorrätig hat, wohlgemerkt medizinisch indiziert. Die Antwort bleibt jedem selbst überlassen.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
„Der Gesetzentwurf gefällt mir“, so das Statement von Dagmar Freitag, der Vorsitzenden des Bundestags-Sportausschusses, zur jüngsten Ausarbeitung des Bundesinnen- und Justizministeriums in Sachen Dopingstrafbarkeit. Der Entwurf soll laut Medienberichten der Bundesregierung vorliegen. Beinhalten soll das kommende Anti-Doping-Gesetz u.a. eine uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit, eine Strafandrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für Doper und Preisgeldentzug bei Dopingverdacht. Doping wird zum Straftatbestand. Reformen zur stark diskutierten Sportgerichtsbarkeit sollen ebenso wie etwaige Kronzeugenregelungen fehlen.
„Wenn das alles so umgesetzt wird wie nun offenbar angedacht, wäre das ein großer Schritt für die Zukunft der Dopingbekämpfung und im Interesse eines sauberen Sports und unserer Spitzensportler“, erklärte Clemens Prokop, der Präsident des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV). Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) äußerte sich bislang nicht. Im Mai betonte DOSB-Präsident Alfons Hörmann: „Was gut ist, wird mit einem Häkchen versehen. Wenn etwas aus unserer Sicht problembehaftet ist oder gar nicht geht, werden wir es begründen und dann darüber sachlich diskutieren.“
Fraglich bleibt, ob ein Anti-Doping-Gesetz notwendig ist und inwieweit ein solches Gesetz tatsächlich Dopingpraktiken reduzieren kann. Ins Licht dürften alsbald strafprozessuale Feinheiten rücken. Anders als die staatlichen Gerichte wird das Sportgericht vom strict-liability-Grundsatz geleitet. Der Sportler hat nachzuweisen, wie eine verbotene Substanz in dessen Organismus gelangen konnte. Nachteil Sportler. In einem Strafprozess hingegen muss – andersherum – jeder vernünftige Zweifel ausgeräumt werden. Vorteil Sportler.
Es stellt sich darüber hinaus die Frage der Verwertbarkeit von Dopingproben. Die Verwertbarkeit kann mit guten Gründen bezweifelt werden, denn das aktive Mitwirken des Athleten bei der Probeentnahme dürfte zu einem Befund führen, der wegen des verfassungsrechtlichen Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung entwertet wird.
Wir sind gespannt, was die nahe Zukunft bringt.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask