Sportrecht

„Hopp“enheim: Hopp trotzt ‚50+1‘-Regel

Dietmar Hopp darf zum 1. Juli 2015 die Stimmrechtsmehrheit beim TSG Hoffenheim übernehmen. Die DFL gab dem Antrag des SAP-Mitgründers statt. Im Grundsatz gilt zwar die ‚50+1‘-Regel, wonach bei Kapitalgesellschaften die Stimmenmehrheit immer beim Mutterverein (und nicht bei etwaigen Investoren) liegen muss, allerdings „erfüllt [Hopp] beispielhaft die Kriterien, die in den Satzungen und Ordnungen von Ligaverband und DFL für die Erteilung einer Ausnahmeregelung zur 50+1-Regel aufgestellt sind“, so jedenfalls TSG-Präsident Peter Hofmann. Die Genehmigung bedarf einer noch ausstehenden Bestätigung durch das DFB-Präsidium.

Die Ausnahmeregelung zur ‚50+1‘-Regel erwirkte Hannover-96-Präsident Martin Kind im Jahr 2011. Danach sind Investoren, die ihren Klub mehr als 20 Jahre erheblich und ohne Unterbrechung unterstützt haben, ausgenommen.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

„Champions 2014“ – Juniorsportler des Jahres 2014

Juniorsportler

ECOVIS hat wiederholt den Preis für die Juniorsportler des Jahres 2014 gestiftet und diesen Preis anlässlich der „Champions“-Sportgala überreicht. Geehrt wurden Paul Gebauer, Olaf Roggensack, René Schmela, Wolf Niclas Schröder (Rudern), Linda Neumann (Schwimmen) und Christina Maria Wassen (Wasserspringen). Die Preisverleihung haben Thomas Brandt, Steuerberater und Prof. Dr. Steffen Lask, Rechtsanwalt vorgenommen.

FC Barcelona zieht vor den Int. Sportgerichtshof

Fußball II

Wie einer Internetbekanntmachung des Internationalen Sportgerichtshofes zu entnehmen ist, hat der FC Barcelona nunmehr offiziell beantragt, das von der FIFA im April diesen Jahres auferlegte Transferverbot aufzuheben oder hilfsweise jedenfalls zu mildern. Die Transferschranke gilt für die nächsten zwei Transferperioden. Die Sommertransferperiode 2014 blieb von der Sanktion unberührt, da der spanische Topklub bereits nach Bekanntgabe FIFA-interne-Berufung einlegte und dies aufschiebende Wirkung hatte. So konnte u.a. Marc-André ter Stegen verpflichtet werden. Grund der strengen Gangart des Weltfußballverbandes waren „Verstöße im Zusammenhang mit dem internationalen Transfer und der Registrierung von Spielern unter 18 Jahren.“

Angekündigt wurde sogleich, dass eine erste Anhörung bereits am 5. Dezember stattfinden wird und eine Entscheidung noch im laufenden Jahr fallen soll. Damit besteht für die Katalanen die Hoffnung, womöglich im kommenden Wintertransferfenster, das regulär vom 1. bis zum 31. Januar läuft, ins Transfergeschehen eingreifen zu können.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Vertagung im Pechtsein-Prozess vor dem OLG

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Die Hoffnung von Claudia Pechstein, auf einen erfolgreichen Ausgang ihres Prozesses, mit welchem sie 4.4-Millionen € von der ISU erstrebt, bleibt am Leben. Wie auch schon das Landgericht im Februar diesen Jahres, hat das OLG München laut Medienberichten Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Sportgerichtsklausel(n). Es habe sich allerdings bisher nicht zur Frage geäußert, ob der Olympiasiegerin Schadensersatzansprüche in eingeforderter Höhe zustehen. Das Verfahren wurde vertagt. Bis zum 8. Januar nächsten Jahres haben beide Seiten nun Zeit, schriftliche Schriftsätze nachzureichen. Eine Entscheidung soll eine Woche nach Fristende fallen.

Fraglich bleibt damit weiterhin, ob die Sportschiedsgerichtszuständigkeiten, die regelmäßig zwischen Verband und Athleten vereinbart werden, rechtlich wirksam sind.

Eine wirksame Schiedsvereinbarung sperrt per definitionem den Gang vor die ordentliche Gerichtsbarkeit. Eine unwirksame Schiedsvereinbarung hingegen kann folgerichtig die Möglichkeit, vor staatliche Gerichte zu ziehen, nicht ausschließen. Doch hätte die Sportschiedsgerichtsbarkeit kaum Grund zur Existenz, sollten Schiedsvereinbarungen der deutschen Athleten en bloc unwirksam sein. [Blogbeitrag v. 6. Mai 2014]

Die Schwere der bevorstehenden Entscheidung des OLG gebietet daher kaum, eine Erwartung einzunehmen, nach der im Januar 2015 mit einem Ende der Debatte zu rechnen ist. Ob die Sache wohl noch in die Revision geht?

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Rigoroses Urteil im Skandalspiel

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Die UEFA hat geurteilt. Das Skandalspiel zwischen Serbien und Albanien wird für beide Beteiligten zur Niederlage. Die Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer der UEFA entschied, dass das Spiel an sich 3:0 für Serbien gewertet wird. Zugleich werden Serbien allerdings drei Punkte abgezogen, sodass weder Heim- noch Gastteam in diesem Fall einen Punktgewinn aus der Partie ziehen können und gleichauf in der EM-Quali-Gruppe I bleiben. Lediglich die Tordifferenz soll in die Gesamtwertung eingehen.

Zusätzlich werden beide Verbände mit je 100 000 € zur Kasse gebeten. Obendrein wird die serbische Fußballnationalmannschaft ihre kommenden zwei Quali-Heimspiele vor leeren Rängen austragen müssen.

„Ich bin nicht zufrieden, mehr möchte ich jetzt nicht sagen“,
erklärte Goran Milanovic, der Vizepräsident des serbischen Verbands.

 

Gegen das Urteil können die Beteiligten Rechtsmittel einlegen. Dass diese Möglichkeit geltend gemacht werden könnte, kündigte zumindest die albanische Seite bereits an.

„Wir werden Einspruch dagegen einlegen und unsere Rechte einfordern“,
so Armand Duka, der albanische Verbandsboss.

 

Ob diese Begegnung tatsächlich in eine weitere Runde gehen wird, bleibt abzuwarten. Festzuhalten gilt jedoch, dass die UEFA ein scheinbar richtiges Signal gesetzt hat. Solche Vorfälle haben im Sport nichts zu suchen. Und kommen sie dennoch vor, können aus der Perspektive des Sports alle Beteiligten nur als Verlierer gesehen werden.

Dennis Cukurov