Sportrecht

RUSADA sperrt fünf Olympiasieger und Weltmeister

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Erwischt hat es dieses Mal die Geher: Olympiasieger Olga Kaniskina, Sergej Kirdjapkin, Waleri Bortschin sowie Weltmeister Sergej Bakulin wurden für drei Jahre und zwei Monate bzw. acht Jahre gesperrt. Den einstigen Jugend- und Juniorenweltmeister Wladimir Kanajkin ereilte gar eine lebenslange Suspendierung.

Alle Maßnahmen wurden zum Oktober 2012 rückdatiert. Profitieren kann davon insbesondere Kirdjapkin, der dadurch seine Titelverteidigung über 50 Kilometer in Rio 2016 in Angriff nehmen darf. Dieser Umstand lässt die Debatte um die nunmehr abgesetzte Osaka-Regel aufleben: Wer eine zumindest sechsmonatige Sperre auferlegt bekam, fehlte automatisch bei den darauffolgenden Olympischen Spielen. Klang logisch. Allerdings wurde diese Handhabe bereits im Oktober 2011 vom Internationalen Sportgerichtshof in Lausanne gekippt. Der CAS sah darin einen Verstoß gegen den WADA-Code. Eine Sperre sei Strafe genug; „ungültig und nicht durchsetzbar“, so die Richter. Zwar gilt im Strafrecht das Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem“), aber aus Glaubwürdigkeitserwägungen im Kampf gegen Doping machte die Osaka-Regel durchaus Sinn. Ein Szenario, in dem ggf. Kirdjapkin Doppelolympiasieger ’12 und ’16 ist und darüber hinaus ein überführter Dopingsünder, wirft wiederholt ein schlechtes Licht auf den Leistungssport; und das zu Recht.

Es ist an der Zeit, das der Sport selbst – ohne „Zwang“ von außen – eine härtere Gangart anschlägt, um einen begeisternden und bereichernden Sport der Zukunft zu sichern. Im Übrigen kann die Ausrede, ein Rio-Triumph Kirdjapkins sei aufgrund des Wettkampfrückstands unwahrscheinlich, kaum Gewicht haben. Wahrscheinlichkeiten dürfen nicht in die Waagschale geworfen werden; dies hat bereits das vorläufige Startenlassen Rehms und dessen Folgen gezeigt. Zu hoffen bleibt, dass IOC und WADA die angesprochenen Probleme kennt und demnächst anpackt.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Pechstein: OLG München hält Klage für zulässig

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Das OLG München hat entschieden: Pechsteins Schadensersatzklage ist zulässig. Im Widerspruch zur Schiedsgerichtsklausel, die (nicht nur) deutsche Sportler auf Vorlage ihrer Sportverbände unterzeichnen, sei die Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte statthaft. Mithin bestätigte das OLG die Entscheidung des LG München vom 26.02.2014.

„An die Entscheidung des CAS, die Dopingsperre sei zurecht verhängt worden, sind die deutschen Gerichte jedoch nicht gebunden“, so die offizielle Pressemitteilung. Mit Zwischenurteil hielt die Berufungsinstanz fest, dass die Schiedsvereinbarung im Streitfall unwirksam sei, da sie gegen zwingendes Kartellrecht verstoße. Zwar erkennt sie die Vorteile der Einheitlichkeit der Sportgerichtsbarkeit an, sieht hingegen jedenfalls in der im Fall Pechstein durchgeführten Praxis einen Marktmachtmissbrauch seitens der Verbände: „Infolge der vom Kartellsenat festgestellten einseitigen Ausgestaltung der Schiedsrichterbestellung zugunsten der daran beteiligten Verbände für Streitigkeiten mit Athleten wird den Verbänden ein Übergewicht bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts verliehen, das von den Athleten nur hingenommen wird, weil sie keine andere Möglichkeit haben, an internationalen Sportveranstaltungen teilzunehmen.“ Zudem sei die Schiedsrichterwahl von einem „strukturelle[n] Übergewicht“ geprägt. Dies stelle „die Neutralität des CAS grundlegend in Frage.“

Im Gegensatz zur Vorinstanz sieht das OLG die Klage obendrein nicht als unbegründet an. Mangels Bindungswirkung an den CAS-Schiedsspruch (ordre-public-Einwand!) erscheinen die Erfolgsaussichten der Spitzenathletin auf Schadensersatz daher durchaus realistisch.

Die ISU hat nunmehr einen Monat Zeit, den BGH anzurufen. Dies hatte sie bereits im Vorfeld im Falle einer Niederlage angekündigt.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

„Hopp“enheim: Hopp trotzt ‚50+1‘-Regel

Dietmar Hopp darf zum 1. Juli 2015 die Stimmrechtsmehrheit beim TSG Hoffenheim übernehmen. Die DFL gab dem Antrag des SAP-Mitgründers statt. Im Grundsatz gilt zwar die ‚50+1‘-Regel, wonach bei Kapitalgesellschaften die Stimmenmehrheit immer beim Mutterverein (und nicht bei etwaigen Investoren) liegen muss, allerdings „erfüllt [Hopp] beispielhaft die Kriterien, die in den Satzungen und Ordnungen von Ligaverband und DFL für die Erteilung einer Ausnahmeregelung zur 50+1-Regel aufgestellt sind“, so jedenfalls TSG-Präsident Peter Hofmann. Die Genehmigung bedarf einer noch ausstehenden Bestätigung durch das DFB-Präsidium.

Die Ausnahmeregelung zur ‚50+1‘-Regel erwirkte Hannover-96-Präsident Martin Kind im Jahr 2011. Danach sind Investoren, die ihren Klub mehr als 20 Jahre erheblich und ohne Unterbrechung unterstützt haben, ausgenommen.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

„Champions 2014“ – Juniorsportler des Jahres 2014

Juniorsportler

ECOVIS hat wiederholt den Preis für die Juniorsportler des Jahres 2014 gestiftet und diesen Preis anlässlich der „Champions“-Sportgala überreicht. Geehrt wurden Paul Gebauer, Olaf Roggensack, René Schmela, Wolf Niclas Schröder (Rudern), Linda Neumann (Schwimmen) und Christina Maria Wassen (Wasserspringen). Die Preisverleihung haben Thomas Brandt, Steuerberater und Prof. Dr. Steffen Lask, Rechtsanwalt vorgenommen.

FC Barcelona zieht vor den Int. Sportgerichtshof

Fußball II

Wie einer Internetbekanntmachung des Internationalen Sportgerichtshofes zu entnehmen ist, hat der FC Barcelona nunmehr offiziell beantragt, das von der FIFA im April diesen Jahres auferlegte Transferverbot aufzuheben oder hilfsweise jedenfalls zu mildern. Die Transferschranke gilt für die nächsten zwei Transferperioden. Die Sommertransferperiode 2014 blieb von der Sanktion unberührt, da der spanische Topklub bereits nach Bekanntgabe FIFA-interne-Berufung einlegte und dies aufschiebende Wirkung hatte. So konnte u.a. Marc-André ter Stegen verpflichtet werden. Grund der strengen Gangart des Weltfußballverbandes waren „Verstöße im Zusammenhang mit dem internationalen Transfer und der Registrierung von Spielern unter 18 Jahren.“

Angekündigt wurde sogleich, dass eine erste Anhörung bereits am 5. Dezember stattfinden wird und eine Entscheidung noch im laufenden Jahr fallen soll. Damit besteht für die Katalanen die Hoffnung, womöglich im kommenden Wintertransferfenster, das regulär vom 1. bis zum 31. Januar läuft, ins Transfergeschehen eingreifen zu können.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask