Theo Zwanziger, ehemaliger DFB-Präsident, und Wolfgang Niersbach, amtierender DFB-Präsident, stehen seit letztem Sommer in einer indirekten verbalen Auseinandersetzung. Hintergrund der gegenseitigen Anfeindungen ist die (wohl) sechsstellige DFB-Betriebsrente, die Niersbach vom deutschen Spitzenverband erhält; dabei ist der DFB-Präsidentschaftsposten ehrenamtlicher Natur. „Das ist Heuchelei. Der DFB ist schließlich ein gemeinnütziger Verband.“, zeigte sich Zwanziger empört. Niersbach konterte und der DFB zog nach, forderte Zwanziger auf, aus dem FIFA-Exekutivkomitee zurückzutreten. Er könne die Interessen des deutschen Fußballs nach solchen Aussagen nicht mehr angemessen vertreten. Zwanziger trotzte und trat nicht zurück. So weit, so gut.
Nun, wo es ruhig um die Situation der beiden Fußballfunktionäre wurde und Zwanziger ohnehin im Mai aus dem Weltverband-Gremium ausscheidet, kommt noch einmal Bewegung in die Sache. Zwanziger: „Ich habe […] die Ethikkommission gebeten, das Verhalten der DFB-Offiziellen zu untersuchen und ihre Vorwürfe gegen mich auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.“ So soll der Weltverband als Schlichter fungieren. Man fragt sich nur: Wozu?
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Nachdem bereits im Dezember letzten Jahres die DFL grünes Licht gab, hat nunmehr die Mitgliederversammlung des TSG 1899 Hoffenheim die Machtübernahme Hopps bestätigt. Erstmals in der Geschichte der Bundesliga – jedenfalls seit Bestehen der ’50+1′-Regel – wird also eine Privatperson die Stimmenmehrheit eines Klubs auf sich vereinen. „Die DFL-Erlaubnis hat eine große Bedeutung. Das ist für die TSG, für mich und für meine Nachfahren eine wichtige Angelegenheit. Die Übernahme schützt den Kapitalgeber vor Entmündigung, das gilt auch für meine Erben“, erklärte der SAP-Mitbegründer: „Durch die Übernahme ist sichergestellt, dass nicht eines Tages ein anderer Präsident gegen meinen Willen über das von mir investierte Kapital verfügt. Das würde niemand wollen. Zudem haben die Nachfahren aus meiner Familie Rechtssicherheit.“
Die seitens der DFL erteilte Genehmigung gilt ab dem 1. Juli diesen Jahres. Dass sich bis dahin und danach in der Vereinsriege (wohl) kaum etwas ändern wird, dürfte naheliegen, denn Hopp hält bereits seit Jahren 96 % der Anteile der vom Sportverein ausgegliederten Kapitalgesellschaft; lediglich die formelle Stimmenmehrheit blieb ihm bis hierher verwehrt. Für den morgigen Freitag ist eine Pressekonferenz geplant, bei der Dietmar Hopp sich zum geschichtsträchtigen Ereignis äußern will.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Wir berichteten bereits vor ca. einem Jahr über den Fall des SV Wilhelmshaven: 2007 verpflichteten die Norddeutschen einen 19-jährigen Jungprofi, der neben der argentinischen Staatsangehörigkeit auch die italienische besitzt; daraufhin meldeten sich Atlético River Plate und Atlético Excursionistas, deren Jugendabteilungen der Neuzugang durchlief, und forderten € 157.500 – als Ausbildungsentschädigung, die ihnen laut FIFA-Statuten zustünden. Es begann ein niederlagenreicher Prozessmarathon vom Verbandsgericht, über das DFB-Bundesgericht, den CAS, die FIFA-Disziplinarkommission, das LG Bremen bis hin zum Bremer OLG.
Letzteres verkündete kurz vor der Jahreswende 14/15 ein (bis dahin unerwartetes) Urteil, dass dem SV Wilhelmshaven nunmehr wieder Hoffnung schenkt. „Wir freuen uns, dass unsere Argumente nach sieben Jahren Kampf gegen den DFB und der FIFA heute durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen in vollem Umfang Recht bekommen haben. Es ist ein historischer Tag für mich“, bekundete SVW-Präsident Dr. Hans Herrnberger seine Freude auf der offiziellen Homepage des Vereins. Nach harten Strafen, die den „kleinen“ Verein seitens der Verbandsspruchkörper ereilten und letztlich bis zum Zwangsabstieg führten, ist eine „Revolution“ scheinbar greifbar nah. Die Sportschiedsgerichtsbarkeit wankt. Ähnlich wie das OLG München im Fall Pechstein erachtete das OLG Bremen die Klage für zulässig. In Anlehnung an das Bosman-Urteil sah es zudem die EU-rechtlich manifestierte Berufsfreiheit berührt. „Transferentschädigungen erfüllen […] die Funktion des Ersatzes von Ausbildungskosten nur dann, wenn sie sich an den tatsächlich angefallenen Ausbildungskosten orientieren und nicht am Marktwert des fertigen Spielers“, so das Urteil.
Die Revision wurde eingelegt, sodass nunmehr der BGH zur Entscheidung berufen ist. Jedenfalls in Sachen Sportgerichtsbarkeit dürfte eine gewisse Standpunktparallelität zum Verfahren um Claudia Pechstein zu erwarten sein.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
„Alle Gutachter kommen zum Schluss, dass anhand der Blutbildverläufe und Erythrozyten-Merkmale von Claudia Pechstein ein Doping-Nachweis nicht geführt werden kann“, lautet die Erkenntnis von Wolfgang Jelkmann, dem Direktor des Instituts für Physiologie an der Universität Lübeck. Jelkmann war Teil eines Expertenteams, dass vom DOSB im Oktober letzten Jahres beauftragt wurde, den Dopingfall Pechstein, insbesondere die medizinischen Gutachten zusammenfassend zu bewerten. Das Resultat bekräftigt zwar den Standpunkt der Athletin, zu Unrecht wegen Dopings gesperrt worden zu sein. Allerdings hat das Kommissions-Urteil keinerlei Zusammenhang zur Rechtsfrage, ob und inwieweit sich die ordentliche Gerichtsbarkeit über die Sportgerichtsbarkeit hinwegsetzen kann. Letzteres wurde kürzlich vom OLG München zugunsten Pechstein gesehen. Abzuwarten bleibt, wie der BGH entscheiden wird.
Jedenfalls bewegte die Expertenauswertung den DOSB-Präsidenten Alfons Hörmann dazu, die ISU aufzufordern, „eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu prüfen“. Nichtsdestotrotz sei „die Sportgerichtsbarkeit […] unersetzbar und richtig im Sinne eines einheitlichen Vorgehens im weltweiten Sport“, so Hörmann.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Erwischt hat es dieses Mal die Geher: Olympiasieger Olga Kaniskina, Sergej Kirdjapkin, Waleri Bortschin sowie Weltmeister Sergej Bakulin wurden für drei Jahre und zwei Monate bzw. acht Jahre gesperrt. Den einstigen Jugend- und Juniorenweltmeister Wladimir Kanajkin ereilte gar eine lebenslange Suspendierung.
Alle Maßnahmen wurden zum Oktober 2012 rückdatiert. Profitieren kann davon insbesondere Kirdjapkin, der dadurch seine Titelverteidigung über 50 Kilometer in Rio 2016 in Angriff nehmen darf. Dieser Umstand lässt die Debatte um die nunmehr abgesetzte Osaka-Regel aufleben: Wer eine zumindest sechsmonatige Sperre auferlegt bekam, fehlte automatisch bei den darauffolgenden Olympischen Spielen. Klang logisch. Allerdings wurde diese Handhabe bereits im Oktober 2011 vom Internationalen Sportgerichtshof in Lausanne gekippt. Der CAS sah darin einen Verstoß gegen den WADA-Code. Eine Sperre sei Strafe genug; „ungültig und nicht durchsetzbar“, so die Richter. Zwar gilt im Strafrecht das Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem“), aber aus Glaubwürdigkeitserwägungen im Kampf gegen Doping machte die Osaka-Regel durchaus Sinn. Ein Szenario, in dem ggf. Kirdjapkin Doppelolympiasieger ’12 und ’16 ist und darüber hinaus ein überführter Dopingsünder, wirft wiederholt ein schlechtes Licht auf den Leistungssport; und das zu Recht.
Es ist an der Zeit, das der Sport selbst – ohne „Zwang“ von außen – eine härtere Gangart anschlägt, um einen begeisternden und bereichernden Sport der Zukunft zu sichern. Im Übrigen kann die Ausrede, ein Rio-Triumph Kirdjapkins sei aufgrund des Wettkampfrückstands unwahrscheinlich, kaum Gewicht haben. Wahrscheinlichkeiten dürfen nicht in die Waagschale geworfen werden; dies hat bereits das vorläufige Startenlassen Rehms und dessen Folgen gezeigt. Zu hoffen bleibt, dass IOC und WADA die angesprochenen Probleme kennt und demnächst anpackt.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask