Sportrecht

Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren gegen Mario Vuskovic – nicht – ein

Update: 10.08.2023

Auf Anfrage des „Hamburger Abendblatt“ gab Oberstaatsanwalt Gerald Janson bekannt, dass das Ermittlungsverfahren gegen Mario Vuskovic nicht, wie gestern in verschiedenen Medien zu lesen war, eingestellt wurde. Ihm wurden lediglich seine beschlagnahmten Elektronikgeräte, wie Handy und Laptop zurückgegeben. Ob die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt oder nicht, bleibt abzuwarten.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat nach Informationen des NDR die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Verteidiger des Hamburger SV, Mario Vuskovic, wegen eines Dopingvergehens eingestellt.

Vuskovic war 2022 bei einer Trainingskontrolle positiv auf Erythropoetin (EPO) getestet und vorläufig gesperrt worden. Im März 2023 sperrte ihn der DFB in einem sportgerichtlichen Verfahren für zwei Jahre.
Gegen dieses Urteil des DFB-Sportgerichts haben sowohl die NADA als auch der Spieler Einspruch eingelegt.
Das sportrechtliche Verfahren ist nun beim Internationalen Sportgerichtshof CAS anhängig. Eine mündliche Verhandlung wird allerdings erst im Dezember erwartet.

Das strafrechtliche und das sportrechtliche Verfahren sind voneinander getrennt. Die Beweislastregeln sind unterschiedlich.
Im deutschen Strafrecht muss die Schuld eines Verdächtigen nachgewiesen werden.
Im Sportrecht hingegen muss ein Athlet, der eine positive Dopingprobe abgegeben hat, beweisen, dass der positive Dopingbefund ohne sein Verschulden zustande gekommen ist.
Denn mit einem positiven Dopingtest hat die jeweilige Sportorganisation grundsätzlich bewiesen, dass ein Anti-Doping-Verstoß vorliegt.
Die Hürde für den Athleten, das Gegenteil zu beweisen, ist in der Regel sehr hoch.

Wie in unserem Fall von Vicky Schlittig liegt es an der Verteidigung, Unstimmigkeiten im Verfahren, in den Laborergebnissen oder in der Probenentnahme zu finden.
Im Fall von Mario Vuskovic scheinen sich die Experten der jeweiligen Seiten, nicht einig zu sein, ob es sich bei dem vorliegenden Testergebnis um einen regulären positiven Dopingtest handelt.
Offenbar lässt das Nachweisverfahren des EPO Interpretationsspielraum zu.

Es bleibt abzuwarten, wie die Anhörung vor dem CAS im Dezember verläuft und ob es Vuskovic und seiner Verteidigung gelingt, berechtigte Zweifel an der Aussagekraft des Testergebnisses zu streuen.

 

Severin Lask / Steffen Lask

Keine Sperre für Gewichtheberin Vicky Schlittig – ein vorläufiger Erfolg

Am 02.08.2023 erhielten wir das lang erwartete Urteil des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS) im Dopingverfahren gegen die Gewichtheberin, Vicky Schlittig, in dem die Internationale Gewichtheber Föderation (IWF), vertreten durch die International Testing Agency (ITA) eine vierjährige Sperrfrist anstrebt.

Der Schiedsspruch fiel zugunsten unserer Mandantin aus. Keine (weitere) Sperre für Frau Schlittig! Der Richter – es handelt sich um eine Einzelrichterentscheidung – ist unserer Argumentation gefolgt und sieht im vorliegenden Fall weder eine Schuld noch Fahrlässigkeit bei Frau Schlittig. Mit anderen Worten: Sie hat den positiven Dopingbefund nicht schuldhaft/nicht fahrlässig verursacht. 

Im Schiedsspruch des CAS heißt es u.a. wörtlich:

Ms. Vicky Annett Schlittig has established in accordance with Article 10.5 of the IWF ADR that she bore No Fault or Negligence for the anti-doping rule violation. No period of Ineligibility is imposed.“

Bereits in der Sachverhaltsdarstellung weist der Richter auf Versäumnisse in der Verfahrensführung durch die ITA hin. Das Gericht macht deutlich, dass die ITA es phasenweise versäumt habe, das Verfahren ordnungsgemäß zu führen. Auf eine falsche Namensbezeichnung in den Dopingprotokollen, die von der ITA gefertigt wurden, im Fall-Schlittig, hatten wir hingewiesen. In den Protokollen war von einem männlichen Athleten die Rede. Die ITA konnte bis heute keine schlüssige Erklärung liefern, wie es zu diesem falschen Namen gekommen ist. Zudem verursachte dieser Fehler erhebliche Kosten für Frau Schlittig, die eine DNA-Analyse auf eigene Kosten beantragen musste.

Das greift das CAS auf.

Der Richter erkennt an, dass unsere verschiedenen Erklärungsansätze für den positiven Dopingtest maßgeblich durch die mangelhafte Prozessführung der ITA verursacht wurden, da uns die ITA keine, für unsere Verteidigung, ausreichenden Informationen zur Verfügung gestellt hatte. So hat uns die ITA beispielsweise vier Monate lang wichtige Informationen vorenthalten, die durch das akkreditierten Dopinglabor in Köln ermittelt wurden.

Wir haben uns in unseren Ausführungen immer an den wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiert, so die zutreffende Entscheidung des Gerichts.
Unsere Argumentation war letztendlich überzeugend.

Der Richter hat sich durch die (teilweise) übereinstimmenden Gutachten Sachverständigen Dr. de Boer, beauftragt durch uns als Verteidiger und des Sachverständigen der ITA Prof. Saugy, die Meinung gebildet, dass eine transdermale Übertragung/Einnahme wenige Stunden bis wenige Tage vor dem Tag der Kontrolle stattgefunden habe. Er betont nochmals, dass beide Experten zu dem Schluss gekommen seien, dass eine einmalige Anwendung von DHCMT keine sportlich relevante Leistungssteigerung zur Folge habe.

Die Aussagen von Frau Schlittig zum Ablauf der Tage vor dem Wettkampf waren ebenso maßgeblich. Ihre Erklärungen über den Ablauf der Anreise, die Unterbringung im Hotel, die Trainingseinheiten vor Ort und das Prozedere der Dopingkontrolle waren für den Richter überzeugend.

Abschließend fasste der Richter noch einmal zusammen:

Der Fall unterscheidet sich maßgeblich von anderen Sachverhaltskonstellationen durch das Fehlen von Metaboliten. Das CAS stimmt unserer rechtlichen Einschätzung insoweit zu, dass aufgrund des vorherigen – unmittelbar vor der hier streitgegenständlichen Kontrolle – und des nachfolgenden negativen Tests, der geringen Menge der verbotenen Substanz DHCMT sowie aufgrund der Aussagen von Frau Schlittig und der weiteren Beweise über die zahlreichen Kontakte, die in den Tagen und Stunden vor dem positiven Test stattgefunden haben, es wahrscheinlich sei, dass Frau Schlittig einer unbeabsichtigten,  transdermalen Übertragung von DHCMT ausgesetzt gewesen sei, und dass daher keine Schuld oder Fahrlässigkeit bei ihr vorläge.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die ITA kann innerhalb von 21 Tagen Rechtsmittel einlegen. Daher wird die Freude über das sehr positive Urteil noch etwas getrübt.

Es heißt weiter: Daumen drücken!

Severin Lask / Steffen Lask

 

Ist eine Abkehr von der Nulltoleranz-Politik im Anti-Doping Kampf notwendig?

Seit einiger Zeit beschäftigt ein Dopingfall den Mountainbikesport. Manch einer mag die Augen verdrehen und vielleicht ein vorschnelles Urteil fällen – es geht schließlich um den Radsport. Der Radsport hat das Image, dopingverseucht zu sein – ähnlich wie das Gewichtheben.

Bei dem angesprochenen Dopingfall handelt es sich um den des Schweizer Mountainbiker Mathias Flückiger.
Dieser wurde am 18.08.2022 von Swiss Cycling provisorisch gesperrt. In einer Dopingprobe wurden geringste Mengen – 0,3 Nanogramm – der anabolen Substanz Zeranol gefunden. Diese Menge war so gering, dass diese Dopingprobe streng genommen nicht als positive Dopingprobe, sondern „nur“ als atypischer Befund gewertet wurde. Das Labor informierte daraufhin Swiss Sport Integrity (SSI), die zuständige Anti-Doping-Organisation in der Schweiz. Das Labor wies bereits hier darauf hin, dass es sich um eine Fleischkontamination handeln könnte. Die SSI zog jedoch andere Schlüsse. Ohne Flückiger die Möglichkeit zu geben, sich über eine sogenannte Stakeholder-Notice zu einer möglichen Kontamination zu äußern – wie es bei solch geringen Mengen üblich ist – sperrte ihn die SSI provisorisch.

Im Dezember hob eine Disziplinarkommission die provisorische Sperre vorerst auf und wies den Fall an die SSI zurück. Diese hat Flückiger im Februar angehört und wird nun weiter entscheiden. Sollte die SSI nach der weiteren Beweisaufnahme eine Kontamination nicht für wahrscheinlich halten, wird ein ordentliches Dopingverfahren eröffnet und Flückiger muss mit einer erneuten Sperre rechnen.

Flückiger konnte jedoch ein Zertifikat eines italienischen Metzgers vorlegen, bei dem er italienische Bresaola gekauft hatte. Darin bestätigt der Metzger, dass es sich in Wirklichkeit nicht um italienisches Fleisch handelte – die EU verbietet die Verfütterung von Wachstumshormonen -, sondern um brasilianisches Rindfleisch. Dennoch verkaufte er es unter dem Namen italienischer Bresaola. In Brasilien ist der Einsatz anaboler Substanzen in der Tierzucht weit verbreitet.

Wie in unserem Fall von Frau Schlittig, in dem wir seit nunmehr vier Monaten auf ein Urteil des CAS warten, sprechen wissenschaftliche Erkenntnisse gegen eine „normale“ positive Dopingprobe.
Wie in unserem Fall missachten die Anti-Doping-Behörden die ihnen auferlegten Regeln, schädigen durch provisorische Sperren nachhaltig den Ruf der Athleten und setzen diese einem enormen psychischen Druck aus.

Natürlich sind Sperren ein äußerst wichtiges Element im weltweiten Kampf gegen Doping. Man mag uns nicht falsch verstehen. Ihre konsequente Anwendung ist unerlässlich für einen sauberen Sport, den wir alle so sehr schätzen.
Es muss jedoch differenziert werden. Es gibt nicht nur Schwarz und Weiß, Positiv und Negativ. Es gibt Grauzonen, die atypischen Fällen. Und diese Sachverhalte müssen rechtlich anerkannt werden, sonst wird es für Athleten weiterhin nahezu unmöglich sein, die Beweislast umzukehren und ihre Unschuld zu beweisen. Selbst wenn der Athlet alles tut, um sich zu schützen, gibt es im Falle einer Übertragung über die Haut oder einer Kontamination von Nahrungsmitteln selten eine Chance, die genaue Quelle der Substanz nachzuweisen. Gerade diese Fälle unterscheiden sich von den Fällen kontaminierter Nahrungsergänzungsmittel, da hier Nachkontrollen möglich sind und der Sportler durch die Einnahme geprüfter Nahrungsergänzungsmittel eine Kontamination praktisch ausschließen kann.
Bei der Übertragung über die Haut und bei kontaminierten Nahrungsmitteln ist eine solche nachträgliche Kontrolle ausgeschlossen.
Es ist an der Zeit, den Athleten eine faire Chance zu geben, sich zu verteidigen.

Severin Lask / Steffen Lask

Freispruch! Etappensieg vor dem AG Chemnitz

Gestern, am 28.02.2023 gegen 16 Uhr, bevor der Richter das Urteil verkündete, war die Anspannung bei allen Beteiligten stark spürbar.

Kurze Zeit später – Erleichterung – ein Freispruch vom Vorwurf des Selbstdopings gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5 iVm. § 3 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG. 

Das Gericht konnte Frau Schlittig nicht nachweise, dass sie DHCMT (Oral-Turinabol) vorsätzlich, mit dem Ziel der Leistungssteigerung in einem Wettbewerb, zu sich genommen hatte.
Vor allem der Sachverständige, Dr. Detlef Thieme forensischer Toxikologe und ehemaliger Leiter des WADA-akkreditierten Dopingkontrolllabors in Kreischa, machte deutlich, dass dieser Fall deutlich von allen anderen DHCMT-Dopingfällen der letzten drei Jahre abweiche.

Die Gesamtschau der Umstände: fehlendes Vorliegen von sog. Metaboliten, ausgesprochen hohe Doping-Kontrolldichte der Sportlerin und geringe Konzentrationsmenge, waren für ihn die maßgeblichen Punkte, die „mit überwältigender Wahrscheinlichkeit gegen die Möglichkeit einer pharmakologisch relevanten Manipulation mit DHCMT und einer resultierenden Leistungssteigerung“ sprachen.

Das Gericht hatte eine Einstellung gem. § 47 Jugendgerichtsgesetz (JGG) vorgeschlagen. Jedoch ließ sich die Staatsanwaltschaft von den guten Argumenten der Verteidigung überzeugen, dass es hier nur einen Ausgang des Strafverfahrens geben könne, nämlich einen Freispruch. Denn Frau Schlittig trifft hier gerade keine geringe Schuld iSd. § 47 JGG. Aus Sicht der Verteidigung lagen die Voraussetzungen für die Anwendung des Jugendstrafrechts – im Übrigen – nicht vor. Frau Schlittig war Zeitpunkt der ihr zu unrecht vorgeworfenen Tat Heranwachsende iSd. Gesetzes – Frau Schlittig war über 18  Jahre alt und aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung und ihrer persönlichen Reife gerade keine Jugendliche iSd JGG. Nach dem Erwachsenenstrafrecht hätte Frau Schlittig einer Einstellung, wie sie das Gericht vor Augen hatte, nach § 153 Abs. 2 StPO zustimmen müssen. Und das wollte sie verständlicherweise nicht. Sie wollte den verdienten Freispruch.
Aufgrund der vorstehenden Umstände beantragte schließlich die Staatsanwaltschaft ebenso, wie die Verteidigung einen Freispruch.
Das Gericht schloss sich diesen Anträgen an. Es sah keine Anhaltspunkte dafür, dass Frau Schlittig DHCMT zur Leistungssteigerung zu sich genommen hatte.

Sportrecht vs. Strafrecht

Im vorliegenden Verfahren wird jedoch deutlich, dass erhebliche Unterschiede zwischen dem strafrechtlichen staatlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und dem sportrechtlichen Verfahren vor dem Internationalen Sportgerichtshof  (CAS) in Lausanne bestehen.

Im deutschen Strafrecht gilt die Unschuldsvermutung, dass heißt die Beschuldigte gilt als unschuldig, solange der Amtsermittlungsgrundsatz des Gerichts – zur festen Überzeugung des Gerichts – keine anderen Anhaltspunkte hervorbringt. Hier blieben erhebliche Zweifel an der Absicht, sich im Wettkampf einen Vorteil verschaffen zu wollen.

Im Sportrecht dagegen gilt der Grundsatz „strict liability“. Dieser besagt, dass der Sportler selbst dafür verantwortlich ist, welche Substanzen in seinen Körper gelangen. Sobald eine positive Dopingprobe vorliegt, ist es am Sportler, zu beweisen, dass er nicht vorsätzlich Dopingmittel zu sich genommen hat.
Während es bereits bei verunreinigten Nahrungsergänzungsmitteln oder Lebensmitteln schwierig – nahezu unmöglich – ist, den genauen Beweis zu erbringen, dass der Stoff nicht zu Dopingzwecken in den Körper der Athletin gelangt ist, ist es bei Berührungen durch Dritte unmöglich!

Berührungen durch Dritte oder eine Aufnahme durch die Haut kann im Nachhinein durch die Sportlerin nicht konkret nachgewiesen oder rekonstruiert werden.
Dies ist im vorliegenden Fall jedoch die wissenschaftlich wahrscheinlichste Erklärung – laut verschiedenen Sachverständigen ist das Fehlen von sog. Metaboliten (Abbauprodukten) anders nur schwierig zu erklären.
In einer Studie der Sporthochschule Köln wurde gezeigt, dass DHCMT durchaus über die Haut aufgenommen werden kann. Die ARD hatte gezeigt, dass es durch eine solche Aufnahme zu neuen Problemen für Sportlerinnen kommen kann – unbewusste Berührungen durch Dritte, die weitreichende Auswirkungen haben können.

Das sportrechtliche Urteil des internationalen Sportgerichtshof in Lausanne wird in den nächsten Wochen erwartet. 

Severin und Steffen Lask

 

Manuel Gräfe gewinnt den Prozess gegen den DFB


Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 25.01.2023 Manuel Gräfe im Rechtsstreit gegen den DFB eine Entschädigung in Höhe von 48.500 Euro wegen Diskriminierung aufgrund des Alters zugesprochen.

Manuel Gräfe wurde nach einer langen und erfolgreichen Schiedsrichterlaufbahn, nach 289 gepfiffenen Bundesligaspielen, im Alter von 47 Jahren vom DFB nicht mehr als Unparteiischer eingesetzt.
Das Ausscheiden von Schiedsrichtern ab dem 47. Lebensjahr ist beim DFB gängige Praxis, von der auch bei Gräfe keine Ausnahme gemacht wurde.

Gräfe hatte daraufhin Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhoben und beantragt, den DFB zu verurteilen, Schadensersatz zu zahlen. Darüber hinaus sollte festgestellt werden, dass der DFB auch zum Ersatz künftiger Schäden, wie zum Beispiel Verdienstausfall, verpflichtet sei.
Die Richter des Landgerichts Frankfurt am Main gaben ihm nun teilweise Recht. Sie sprachen ihm Schadensersatz in Höhe von 48.500 Euro zu.

Zwar habe der DFB in seinem Regelwerk keine ausdrückliche Altersgrenze festgelegt, es sei jedoch ständige Praxis, dass Schiedsrichter ab einem Alter von 47 Jahren bei der Nominierung nicht mehr berücksichtigt würden. Es liege daher eine praktizierte Altersgrenze vor, so die Richter.
In diesem Zusammenhang sei es auch unerheblich, ob noch andere Faktoren bei der Entscheidung über die Nichtberücksichtigung eine Rolle gespielt hätten.

Die Richter wiesen darauf hin, dass eine Altersgrenze von 47 Jahren willkürlich gewählt sei. Sie sei nicht durch wissenschaftliche Erkenntnisse und Argumente gerechtfertigt. Es gebe ab diesem Alter keinen akuten biologischen Leistungsabfall, der eine solche Altersgrenze rechtfertige.
Zudem seien Leistungstests und -nachweise geeigneter und effektiver, um die Leistungsfähigkeit von Profischiedsrichtern zu beurteilen, als eine starre Altersgrenze.

Vor diesem Hintergrund verstößt der DFB mit der Altersgrenze gegen § 8 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG. Das Alter stellt hier gerade keinen Grund dar, der eine unterschiedliche Behandlung gegenüber jüngeren Schiedsrichtern zulässt, wie soeben gezeigt wurde.

Die Höhe rechtfertigten die Richter mit dem Sanktionscharakter des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und der Monopolstellung des DFB.

Den Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens, insbesondere des Verdienstausfallschadens, wiesen die Richter zurück. Gräfe hätte nicht nur nachweisen müssen, dass er grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, weiter als Schiedsrichter zu arbeiten. Vielmehr hätte er nachweisen müssen, dass er von allen Bewerbern der „bestgeeignete“ gewesen wäre.

 

Severin Lask / Steffen Lask