Sportrecht

Charles Friedek – verdienter Sieg gegen DOSB

Der ehemalige Weltmeister von 1999 im Dreisprung Charles Friedek gewinnt vor Gericht gegen den DOSB. Und das zu Recht!

Das hat folgenden Hintergrund: Friedek war vom DOSB für die Olympischen Spiele in Peking 2008 nicht nominiert worden. Zwischen ihm, dem DOSB und dem DLV bestand Streit darüber, ob er – Friedek – die sogenannte B-Norm erfüllt hatte, nämlich zwei Sprünge über die geforderten 17 m. Friedek war der Auffassung, er habe die B-Norm erfüllt, weil er bei einem Wettkampf seinerzeit in Wesel im Juni 2008 zwei Sprünge über 17 m (Vorkampf 17,00 m und Endkampf 17,04 m) absolviert hatte. Der DLV und später der DOSB waren der Auffassung, die beiden 17 m Sprünge müssten in zwei verschiedenen Wettkämpfen absolviert werden.

Friedek hatte 2008 versucht, sich den Weg zu seinen letzten Spielen zu erstreiten. Das Deutsche Sportschiedsgericht entschied am 19.07.2008 zunächst und verpflichtete den DLV, der zuvor einen Nominierungsvorschlag an den DOSB abgelehnt hatte, Charles Friedek für eine Nominierung gegenüber dem DOSB vorzuschlagen. Der DLV schlug vor, aber der DOSB lehnte eine Nominierung ab. Friedek versuchte über die ordenetliche Gerichtsbarkeit – beim Landgericht Frankfurt/M. und beim Oberlandesgericht Frankfurt/M. – mit einer einstweiligen Verfügung, die Zulassung zu Olympia 2008 im Dreisprung zu erreichen. Letztlich ohne Erfolg. Er fuhr nicht nach Peking.

Friedek hat schließlich eine Klage auf Schadensersatz gegen den DOSB erhoben, welcher das Landgericht Frankfurt/M. in der ersten Instanz 2011 stattgegeben hatte. Das Landgericht hatte ihm einen erheblichen Schadensersatzanspruch zuerkannt. Vollmundig ging der DOSB in die Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) und kommentierte seinerzeit das dortige Obsiegen mit einer gewissen Genugtung. Das war im Dezember 2013.

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Revision des heutigen Trainers – Friedek – das Berufungsurteil des OLG aufgehoben und den Streit an das Landgericht Frankfurt/M. zurückverwiesen. Dem Grunde nach – so der BGH – steht Friedek wegen der rechtswidrigen Nichtnominierung ein Schadensersatz zu. Lediglich über die Höhe müsse das Landgericht noch entscheiden. Die BGH-Richter gehen in der Nachbetrachtung ebenso wie Charles Friedek davon aus, dass Friedek seinerzeit die B-Norm erfüllt habe und deshalb einen Anspruch darauf hatte, nominiert zu werden.

Prof. Dr. Steffen Lask

NADA reagiert auf Vorwürfe von Athleten – Standards für Dopingtests angehoben

Nachdem Athleten Zweifel an der Integrität von Dopinganalysen der NADA geäußert haben, teilte diese gestern mit, ihre Standards bei Dopingtests anzuheben.

Laut Berichten der Süddeutschen Zeitung sollen Athleten in mehreren Fällen darauf hingewiesen haben, dass bei Dopingkontrollen abgelaufene Materialien eingesetzt wurden. Labormediziner reagierten fassungslos auf diesen Befund und äußerten Zweifel an der Verwertbarkeit der Proben. In der Vergangenheit sollen abgelaufene Teströhrchen bereits öfter zu unplausiblen Ergebnissen geführt haben. „Im Anti-Doping-Kampf wollen Sie Veränderungen dokumentieren, die in einem minimalen Bereich liegen, da müssen Sie sichergehen, dass es durch keinen äußeren Faktor zu einer noch so geringen Verfälschung kommen kann“, so Matthias Orth, Vorstand im Berufsverband Deutscher Laborärzte, gegenüber der Süddeutschen Zeitung. Umso erstaunlicher ist es, dass die Beachtung der Haltbarkeit der Utensilien in den Standards der NADA nicht festgeschrieben war. Dass die NADA ihre Standards bei den Kontrollen nun um das Kriterium „Haltbarkeit der Utensilien“ ergänzt, ist also durchaus zu begrüßen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Athleten im Fall von abgelaufenen Testutensilien kaum Kontroll- und Nachweismöglichkeiten zur Verfügung stehen. Gleichzeitig kann die Verfälschung einer Probe, die zu einem positiven Testergebnis führt, nicht nur Karrieren beenden, sondern auch eine erhebliche Stigmatisierung des Athleten nach sich ziehen. Es ist also nicht lediglich ein labortechnisches Problem, sondern sogar vordergründig ein rechtliches.

Und man stelle sich darüber hinaus vor – bei der politisch gewollten und angestrebten Strafbarkeit des gedopten Athleten – einer solcher Test ist der Beginn einer strafrechtlichen Verfolgung und Kriminalisierung des Sportlers.

Die bisherige Praxis wird möglicherweise dennoch nicht folgenlos bleiben. Bei positiven Ergebnissen aus zurückliegenden Blutkontrollen wird sich stets die Frage stellen, ob die verwendeten Materialien bereits abgelaufen waren und wer hierüber den Beweis zu erbringen hat. Der nachlässige Umgang mit der Haltbarkeit der Utensilien wird den Kampf der NADA für einen sauberen Sport nicht leichter machen.

Fabian Scharpf / Prof. Dr. Steffen Lask

Weitere Ermittlungen gegen FIFA-Funktionäre

Auf einer gemeinsamen Pressekonferenz über den Stand der Ermittlungen in der Korruptionsaffäre, haben US-Justizministerin Loretta Lynch und der Schweizer Bundesanwalt Michael Lauber in Zürich die Ausweitung der Ermittlungen bekannt gegeben.

Ob nun gegen den FIFA-Präsidenten Joseph Blatter ermittelt wird, wurde von den Ermittlern vorerst offen gelassen. Anlass für solche Ermittlungen könnte ein Bericht des Schweizer Fernsehens geben. Danach soll der FIFA-Chef vor zehn Jahren Fernsehrechte zu auffällig niedrigen Preisen an den früheren FIFA-Vize-Präsidenten Jack Warner, verkauft haben, die Warner wiederum für ein Vielfaches weiterverkauft haben soll. Im Gegenzug soll Warner dem Schweizer bei mehreren Wahlen Stimmen verschafft haben. Medienberichten zufolge forderte der Basler Rechtsprofessor und ehemalige FIFA-Anti-Korruptionsexperte Mark Pieth, dass ein Verfahren eröffnet werden müsse, da der Anscheinsbeweis für ungetreue Geschäftsbesorgung vorliege. Es könnte also eng werden für Blatter. Sollte sich der Verdacht bestätigen, drohte Blatter im Falle einer Verurteilung nach schweizerischem Strafrecht eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren.

Wir bleiben „am Ball“ und werden berichten.

 

Fabian Scharpf / Prof. Dr. Steffen Lask

Radcliff wehrt sich – Dopingvorwürfe?

Immer wieder werden Sportler direkt oder indirekt durch Spekulationen öffentlich des Dopings beschuldigt. Dies kann erhebliche Konsequenzen für den Sportler haben. Die Reputation des Sportlers kann für immer beschädigt sein, selbst wenn sich die Vorwürfe letztlich nicht bestätigen.

Dies musste nun die britische Marathonläuferin Paula Radcliffe erfahren. Eine Äußerung des Vorsitzenden des Sportausschusses Jesse Norman im britischen Parlament brachte die Sportlerin in Erklärungsnot. Zuletzt waren Berichten der ARD und der Sunday Times zufolge Sportler mit auffälligen Blutproben vom Leichtathletik-Weltverband (IAAF) nicht sanktioniert worden. „Wenn man hört, dass möglicherweise Sieger des London Marathons, darunter möglicherweise britische Athleten, angeblich verdächtige Blutwerte aufweisen – welchen Einfluss hat das auf die Natur dieser Veranstaltung?“, fragte  Norman im britischen Parlament. Aus diesen vagen Worten lässt sich jedoch leicht die 41-Jährige identifizieren. Nur auf sie treffen die Umschreibungen zu. In den letzten 19 Jahren war sie die einzige britische Siegerin des London Marathons, wenn man die Wertung der Rollstuhlfahrer ausklammert.

Wäre der Fall nach deutschem Recht zu beurteilen, würde es grundsätzlich ausreichen, dass die Person in der betreffenden Äußerung individualisierbar genannt wird, sich der Angesprochene anhand der Äußerung und ihrer Umstände identifizieren lässt. Allerdings ist der Verdacht in diesem Fall eher vorsichtig formuliert worden und wegen der entsprechenden Berichterstattung nicht völlig aus der Luft gegriffen. Eine unwahre Tatsachenbehauptung, die etwa zur Erfüllung des Straftatbestands der hier denkbaren üblen Nachrede (§ 186 StGB) vorausgesetzt ist, liegt damit wohl nicht vor. Solchen Äußerungen kommt außerdem der Schutz der Meinungsfreiheit zu, sofern es sich nicht um wahrheitswidrige Behauptungen oder Schmähkritik handelt. Nur in diesen Fällen stellen Aussagen einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Sportlers dar. Nur dann kann sich der zu Unrecht verdächtigte Sportler mit zivilrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung, Beseitigung und Widerruf sowie Gegendarstellung und Schmerzensgeld (nur bei besonders schwer wiegenden Verletzungen) zur Wehr setzen. Generell muss dann eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Sportlers und dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, bei Äußerungen gegenüber der Presse insbesondere auch der Pressefreiheit, erfolgen.

Fabian Scharpf / Prof. Dr. Steffen Lask

Anti-Doping: WADA veröffentlicht Liste gesperrter Athletenbetreuer

Die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) hat eine Liste mit sämtlichen gesperrten Athletenbetreuern veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung setzt die WADA erstmals die Vorgaben des Artikels 2.10 des WADA-Codes 2015 um. Danach dürfen Athleten mit Trainern, Managern, Ärzten oder anderen Athletenbetreuern, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gesperrt sind oder die in einem Straf- oder Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit Doping verurteilt wurden, nicht zusammenarbeiten. Damit das Verbot greift, müssen die Athleten jedoch zuvor über die Sperre des Athletenbetreuers und die Konsequenzen eines verbotenen Umgangs informiert werden. Zum verbotenen Umgang zählt unter anderem die Annahme von Trainings-, Strategie-, Technik-, Ernährungs- oder Gesundheitsberatung, ebenso sind erfasst Therapieberatung, medizinische Behandlung oder die Annahme von Rezepten.

Die veröffentlichte Liste umfasst derzeit  120 gesperrte oder verurteile Athletenbetreuer und wird vierteljährlich von der WADA aktualisiert. Athletenbetreuer mit deutscher Staatsangehörigkeit sind bisher nicht aufgeführt.

Die Liste kann hier eingesehen werden.

 

Fabian Scharpf / Prof. Dr. Steffen Lask