Sportrecht

Manchester City gegen die UEFA vor dem CAS

Im kommenden Monat wird das CAS-Urteil, vom höchsten Sportgericht, zu dem Verfahren gegen Manchester City erwartet. Am 14. Februar diesen Jahres hatte die UEFA den Club aus der englischen Premier-League wegen „schwerwiegender Verstöße“ gegen das Financial Fairplay für zwei Spielzeiten von der Teilnahme an den europäischen Wettbewerben ausgeschlossen. Ferner müsste der englische Top-Club eine Strafe in Höhe von 30 Millionen Euro zahlen.

Genauer wird Manchester City von der UEFA vorgeworfen zwischen 2012 und 2016 Einnahmen aus Abu-Dhabi als Sponsoren-Gelder deklariert zu haben, obwohl es in Wirklichkeit Zahlungen vom Inhaber und Haupteigner, Scheich Mansour bin Zayed Al Nahyan, gewesen sind. Dem Verein war bewusst, so behauptet die UEFA, damit gegen die Regeln des Financial Fairplay zu verstoßen.

Der Club bestreitet alle Anschuldigungen und legte in Folge dessen Einspruch gegen den Ausschluss beim Internationalen Sportgerichtshof in Lausanne ein. 

Für beide Seiten geht es um sehr viel. Für Manchester City steht äußerst viel Geld auf dem Spiel, sollte das CAS die Sperre bestätigen. Die Folge wäre, dass das Team um Trainer Pep Guardiola, die laufenden Kosten erheblich senken müsste, da ihnen die Einnahmen aus der Champions League fehlen würden. Ferner haben schon einige Top-Spieler angekündigt, sich Gedanken über einen Wechsel zu machen, sollte das Team zwei Jahre in Folge nicht in der Champions League spielen dürfen.

Für die UEFA dagegen geht es darum, zu beweisen, dass das Financial Fairplay nicht nur eine leere Hülle gegen die Clubs ist, sondern auch Bestand vor dem obersten Sportgerichtshof hat. Dem schon oft kritisierten „Konstrukt“ der UEFA, wird vorgeworfen wegen seiner sehr löchrigen Regelungen, keine wirksame Waffe „gegen das Finanz-Doping“ (Michael Platini, 2010) im Fußball zu sein. Sollte das CAS die Sperre gegen Manchester City aufheben, stellt sich die Frage, ob die UEFA überhaupt eine Handhabe gegen die tricksenden Top-Clubs hat.

Es bleibt abzuwarten, wie das Schiedsgericht diesen Fall entscheiden wird. Beide Seiten werden es mit Spannung und Hoffnung erwarten.

Severin Lask / Steffen Lask

Hertha BSC: Verstoß gegen die „50+1 Regel“ ?

Bei der Hertha hat sich das Chaos, welches Jürgen Klinsmann im Februar hinterlassen hatte, gelegt. Einen großen Anteil daran hat auch der neue Trainer Bruno Labaddia, der die Mannschaft während der „Corona-Pause“ anscheinend sehr gut auf den Rest der Saison eingestellt hat. Mit zehn Punkten aus vier Spielen hat die Hertha den Abstiegskampf hinter sich gelassen und orientiert sich vorsichtig in Richtung internationaler Plätze. Der Anspruch des Kaders, der im Sommer und vor allen Dingen im Winter-Transferfenster mit kostenintensiven Spielerverpflichtungen verbessert wurde, sollte von nun an stetig steigen.

Investitionen von Außen

Doch die Hertha konnte nicht ohne Grund in den letzten beiden Transferperioden so viel Geld ausgeben, wie noch nie zuvor in ihrer Vereinsgeschichte. Hauptverantwortlich dafür ist Lars Windhorst, der mit seiner Beteiligungsgesellschaft Tennor im Jahr 2019 49,9 % der Anteile an der Hertha BSC GmbH & Co. KGaA erworben hatte, zum Preis von 224 Millionen Euro. 

Nun stehen der Verein und Windhorst wohl erneut vor einer Einigung über den Verkauf von weiteren Anteilen für eine Summe in Höhe von 150 Millionen Euro. Den meisten Fußball-Fans wird die „50+1 Regel“ in Deutschland wahrscheinlich etwas sagen. Daher stellt sich hier die Frage, wie Hertha noch weitere Anteile verkaufen kann, ohne gegen diese Regel zu verstoßen.

Dabei muss beachtet werden, dass die „50+1 Regel“ besagt, dass es Kapitalanlegern nicht möglich ist, die Stimmenmehrheit bei Kapitalgesellschaften, in die die Fußballvereine ihre Profimannschaften ausgegliedert haben, zu übernehmen. Jedoch können Kapitalanleger die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) komplett übernehmen/kaufen. Es muss nur gewährleistet sein, dass mehr als 50 % der Komplementär-Gesellschaft im Eigentum des Vereins stehen. Der Verein somit dort die mehrheitliche Stimmengewalt inne hat.

Bei Hertha will Lars Windhorst über seine Firma Tennor nun seinen Anteil an der KGaA auf 60 % erhöhen, was wie gerade geschildert kein Verstoß gegen die „50+1 Regel“ darstellt. Die umstrittene Regel steht immer wieder im Fokus der Öffentlichkeit. Zuletzt scheiterte Martin Kind von Hannover 96 mit einem Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der DFL. 

Wie die Entwicklungen im deutschen Fußball bezüglich der „50+1 Regel“ in den kommenden Jahren aussehen, bleibt abzuwarten. 

Severin Lask / Steffen Lask 

Illegales Fußball-Turnier

Am Samstag, den 16.05.2020 fand in der Stadt Oberhausen ein illegales Fußball-Turnier statt. Noch ist unklar, wer die Veranstalter des Turniers waren, welches am Ende durch die Polizei und das Ordnungsamt aufgelöst werden musste.

Über 200 Jugendliche Fußballer wurden regelrecht über soziale Netzwerke eingeladen, um an diesem Turnier teilzunehmen. Es wurde sogar ein Preisgeld bei Gewinn des Turniers ausgelobt. Die Teilnehmer kamen hauptsächlich aus Städten in NRW. Unter den Fußballern waren offenbar auch Spieler aus den Jugendmannschaften des FC Schalke 04 und des MSV Duisburg. Das Turnier sollte auf einem frei zugänglichen Sportplatz des Post SV, einem dort ansässigen Fußballclub stattfinden. 

Als der Platz sich nach und nach mit Jugendlichen füllte, rief der Jugendleiter, der zufällig mit seinem Sohn das Vereinsheim renovierte das Ordnungsamt. Die Ordnungshüter forderten schließlich die Polizei zur Unterstützung an. Als die Polizei eintraf, wurde der Fußballplatz geräumt, da die Teilnehmer mehrfach gegen die Corona-Schutzverordnungen verstoßen hatten. Das Ordnungsamt versucht, nunmehr herauszufinden, wer die Veranstalter dieses Turniers waren. Sollten sie ausfindig gemacht werden, erwartet sie ein hohes Bußgeld.

An dieser Stelle möchten wir auf unseren neuen Blog aufmerksam machen, auf dem wir zusammen mit ECOVIS-Rechtsanwaltskollegen aus Landshut über die Themen „Corona und Strafrecht“ informieren. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte gern an uns.

Severin Lask (wiss. Mit.) /Steffen Lask 

Strafanzeige gegen den mächtigsten Mann im Fußball-Geschäft

Im Laufe des 12.05.2020 ist Strafanzeige gegen den vermeintlich mächtigsten Mann im Fußball-Geschäft, Gianni Infantino, gestellt worden. Auslöser für diese Strafanzeige ist wahrscheinlich ein Zeitungsinterview von Markus Mohler, einem Strafrechtsexperten, früher selbst Staatsanwalt. In diesem Interview sprach er über die geheimen Treffen von Bundesanwalt Michael Lauber und FIFA-Präsident Gianni Infantino. Mohler vertritt die Auffassung, dass sich Gianni Infantino der Anstiftung zum Amtsmissbrauch, zur Amtsgeheimnisverletzung und zur Begünstigung strafbar gemacht haben könnte, indem er Michael Lauber zu den Treffen in einem Berner Nobelhotel überredet habe. Mohler machte in dem Interview ferner deutlich, dass jedermann eine Strafanzeige erstatten könne. Einen Tag später ging eine Strafanzeige gegen den FIFA-Boss ein.

Es ist nicht das erste Mal, dass eine Strafanzeige gegen den höchsten FIFA-Funktionär eingereicht wurde. Denn Theo Zwanziger, selbst bis vor wenigen Tagen vor dem höchsten Schweizer Gericht in dem Verfahren um das Sommermärchen angeklagt, hatte schon zweimal Strafanzeige gegen Infantino gestellt. Jedoch wurden beide Strafanzeigen ironischerweise von der Bundesanwaltschaft bearbeitet und es erging in beiden Fällen eine sog. Nichtanhandnahmeverfügung (in Deutschland eine Einstellung des Verfahrens). Die jetzige Strafanzeige ging in Bern ein, sodass eine katonische Staatsanwaltschaft jetzt mit der Anzeige betraut wurde. Infantinos „Freunde“ bei der Bundesanwaltschaft können demnach nicht mehr die schützende Hand über ihn halten. 

Am Mittwoch, den 13.05.2020 wurde von der Gerichtskommission des Schweizer Parlaments beschlossen, den Bundesanwalt und „Freund“ von Gianni Infantino, Michael Lauber, zu einer Anhörung vorzuladen. Erst nach dieser Anhörung kann formal ein Amtsenthebungsverfahren gegen ihn geführt werden. Es bleibt spannend zu beobachten, ob dieses Verfahren gegen ihn geführt werden wird und wie es am Ende ausgeht.

Mindestens genauso spannend ist die Frage, ob die Berner Staatsanwaltschaft die Strafanzeige zulassen wird, sollte dies nämlich der Fall sein, müsste Infantino von der FIFA-Ethikkommission für 90 Tage beurlaubt werden. Diese Beurlaubung hatte auch seinem Vorgänger, Josef Blatter, das Amt gekostet.

Die kommenden Wochen könnten entscheiden sein, sowohl für die FIFA, ihren Präsidenten als auch für die Schweizer Bundesanwaltschaft und ihren obersten Bundesanwalt. Sollten sich die Vorwürfe bewahrheiten, bleibt sowohl der FIFA als auch der Bundesanwaltschaft nichts anderes übrig als ihre beiden „Chefs“ zu „feuern“.

Severin Lask/Steffen Lask

Der Fall des Felix Sturm – vom Boxstar zur Gefängnisstrafe

Felix Sturm wurde am Freitag, den 30.04.2020, zu einer dreijährigen Gefängnisstrafe verurteilt. Das Landgericht in Köln sprach den 41-Jährigen wegen versuchter und vollendeter Steuerhinterziehung, wegen Verstößen gegen das Anti-Doping-Gesetz und wegen Körperverletzung schuldig.

Ursprünglich war Felix Sturm vorgeworfen worden, dass er zwischen 2008 und 2015 Steuern in Höhe von 5,8 Millionen Euro am Fiskus vorbeigeschleust habe. Während des Prozesses schrumpfte der ihm vorgeworfene Betrag auf 1 Million Euro. Außerdem beschränkten sich die Vorwürfe auf die Jahre 2008 bis 2010 und das Jahr 2013. Die weitergehenden Vorwürfe andere Festsetzungszeiträume betreffend wurden vom Gericht eingestellt. 

Aus sportrechtlicher Sicht durchaus bemerkenswerter ist die Verurteilung nach den Vorschriften des Anti-Doping-Gesetzes. Denn Felix Sturm ist durch diese Verurteilung der erste Spitzensportler, der wegen eines Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz ins Gefängnis muss. Dieses Urteil könnte der Beginn einer durchaus härteren Rechtssprechung gegenüber Dopern sein. Sturm hatte zwar während des Verfahrens immer wieder betont, nicht vorsätzlich das verbotene Mittel Stanozolol zu sich genommen zu haben. Der Richter schenkte diesen Bekundungen keinen Glauben, da Felix Sturm behauptete, dass die Substanz durch starken Fleischkonsum in seinen Blutkreislauf gekommen sei. Diese Verteidigungsstrategie ist durchaus bekannt und war bislang teilweise auch schon erfolgreich, aber in diesem Fall hätte sich die Verteidigung besser informieren sollen, da Stanozolol nicht in der Tierhaltung von Rindern, Schweinen oder Hühnern eingesetzt wird. 

Sturm wurde ferner wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung verurteilt. Das Gericht nahm nämlich an, dass durch sein Dopingvergehen keine rechtfertigende Einwilligung des Kontrahenten Fjodor Tschudinov in die wechselseitigen Körperverletzungen vorlag und Sturm somit den Tatbestand der Körperverletzung, § 223 StGB rechtswidrig und schuldhaft erfüllt hatte.

In seiner Urteilsbegründung machte der Richter auf die Schwierigkeiten, die der Boxsport mit dem Doping habe, aufmerksam. Denn nicht nur der Umgang des BDB (Bund Deutscher Berufsboxer) mit Dopern ist ungewöhnlich, sondern auch die verschiedenen Weltverbände des Boxens haben keine einheitlichen Regularien, die Dopingkontrollen betreffen. Dies ist ein Grund warum die NADA (Nationale Anti Doping Agentur) keine Dopingproben mehr vom BDB entgegennimmt. Dazu kommt, dass der BDB nie den WADA-Code zur Dopingbekämpfung unterzeichnet hat. Erstaunlich in diesem Zusammenhang ist, dass Felix Sturm trotz positiver A- und B-Probe nie vom Verband sportrechtlich gesperrt wurde. Der Verband begründete dies eher fadenscheinig mit einem Nicht-Kämpfen-Können aufgrund einer Verletzung von Felix Sturm nach dem besagten Fight. Thomas Pütz, der Präsident des Verbands, zeigte sich über die Verurteilung von Felix Sturm „schockiert“.  

Die NADA dagegen begrüßte das Urteil. Es sei wegweisend und diene als Abschreckung. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und kann binnen einer Woche ab Verkündung mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden. Man wird sehen, ob das umstrittene Anti-Doping-Gesetz fünf Jahre nach seiner Einführung nach und nach in den Gerichtsalltag Einzug halten wird.

Severin Lask / Steffen Lask