BFH und EuGH: Vereine können sich vor nationalen Gerichten nicht auf Unionsrecht berufen
(16.05.2022)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 21.04.2022 seine bisherige Rechtsprechung dahingehend aufgegeben, dass sich Einrichtungen ohne Gewinnstreben (Vereine) nicht mehr vor nationalen Gerichten auf eine Umsatzsteuerbefreiung gem. Art. 132 Abs. 1 lit. m Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) berufen können.
Damit schließt sich der BFH dem EuGH an, dem er diese Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt hatte.
In dem vorliegenden Fall ging es um einen Golfclub, der sich mittels eines Einspruches gegen einen Steuerbescheid des Finanzamts an das Finanzgericht München wandte.
Bei den in Frage stehenden Leistungen handelte es sich um solche, die neben dem Mitgliedsbeitrag, gesondert an den Golfclub flossen. Darunter waren z.B. „Gebühren“ – Entgelte – für die Platznutzung, für die leihweise Überlassung von Golfbällen oder die Nutzung eines Ballautomaten zum Abschlagstraining.
Das Finanzgericht München gab dem Golfclub vorerst Recht, da es davon ausging, dass es sich bei dem Kläger (Golfclub) um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben handle und sich dieser nach der damaligen Rechtsprechung des BFH auf eine direkte Anwendung der MwStSystRL berufen könne.
Daraus folgte eine (Umsatz-)Steuerfreiheit bzgl. der streitigen Umsätze.
Gegen dieses Urteil wandte sich das Finanzamt mit einer Revision zum BFH, der den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte.
Der EuGH entschied, dass die Richtlinie keine unmittelbare Wirkung für die Vereine entfalte.
Daraus folgt, dass sich Vereine bei diesen gesonderten Gebühren nicht auf eine Steuerfreiheit berufen können, da der nationale Gesetzgeber die Richtlinie zumindest teilweise in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG umgesetzte hat und somit nur das nationale Recht Anwendung findet.
Dem schloss sich nun der BFH unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung an. Dazu war keine Divergenzanfrage an den XI. Senat des BFH notwendig, da Urteile des EuGH in Vorabentscheidungsverfahren den BFH für den jeweiligen Ausgangsfall binden.
Vereine müssen sich nun vorerst damit abfinden, dass sie bei bestimmten Gebühren, die über die Mitgliedsbeiträge hinausgehen, keine Steuerbegünstigungen mehr geltend machen können.
Um hier eine Änderung herbeizuführen und Vereinen eine mögliche Steuerfreiheit einzuräumen, müsste der nationale Gesetzgeber tätig werden und eine gesonderte Regelung schaffen.
Severin Lask / Steffen Lask
Autor:
Severin Lask
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