Kleine Anfrage bezüglich der Datei „Gewalttäter Sport“

(06.01.2017)

Laufband III

Die Bundestagsabgeordneten Monika Lazar, Özcan Mutlu, Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, Renate Künast sowie die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben zum Ende des letzten Jahres von der Bundesregierung im Rahmen einer sog. Kleinen Anfrage umfassende Auskunft im Bezug auf die Datenschutzproblematik der Datei „Gewalttäter Sport“ (DGS) erbeten.

Die DGS ist eine Verbunddatei, die 1994 errichtet wurde. Sie wird von der Zentralen Informationsstelle Sport (ZIS) geführt, die beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen sitzt, und soll die Polizei bundesweit in die Lage versetzen, „zielgerichtet polizeiliche Maßnahmen zu treffen und dabei zwischen Störern und Nichtstörern zu unterscheiden“. Mit Inkrafttreten der Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen („BKADVEV“ vom 04.06.2010, BGBl. I S. 716) ist die Speicherung von personenbezogenen Daten in der DGS rechtmäßig geworden (vgl. BVerwG, 09.06.2010, 6 C 5.09). Grundsätzlich werden in der Verbunddatei „Daten solcher Personen gespeichert, gegen die im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen wegen der folgenden Straftaten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, oder die deswegen rechtskräftig verurteilt worden sind:

  • Straftaten unter Anwendung von Gewalt gegen Leib oder Leben oder fremde Sachen mit der Folge eines nicht unerheblichen Sachschadens
  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)
  • Gefährliche Eingriffe in den Verkehr (§ 315 ff. StGB)
  • Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB)
  • Nötigung (§ 240 StGB)
  • Verstöße gegen das Waffengesetz
  • Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz
  • Landfriedensbruch (§§ 125 ff. StGB)
  • Hausfriedensbruch (§§ 123, 124 StGB)
  • Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB)
  • Raub- und Diebstahlsdelikte
  • Missbrauch von Notrufeinrichtungen (§ 145 StGB)
  • Handlungen nach § 27 Versammlungsgesetz
  • Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB)
  • Volksverhetzung (§ 130 StGB)
  • Beleidigung (§ 185 StGB)“.

Die vorgenannten Bundestagsabgeordneten und die Fraktion führen unter Berufung auf mehrere Fanorganisationen u.a. verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Errichtungsanordnung der Datei, datenschutzrechtliche Bedenken sowie Bedenken hinsichtlich der fehlenden Informationspflicht bei einer Eintragung in die Datei, der Länge der Speicherfristen sowie der Ausschreibungsanlässe an. Insgesamt hat die Bundesregierung 39 Fragen zu beantworten.

Die Kleine Anfrage liegt dem parlamentarischen Recht zu Grunde, schriftlich von der Bundesregierung Auskunft über bestimmte Sachverhalte zu verlangen. Kleine Anfragen werden ohne Beratung im Bundestag schriftlich beantwortet.



Autor:
Steffen Lask
steffen.lask@ecovis.com
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