BGH: Fan haftet gegenüber dem Verein, wenn er zündelt

(22.09.2016)

Handstand

Der BGH hatte heute über eine zugelassene Revision zu entscheiden, und zwar gegen ein Urteil des OLG Köln vom 17.12.2015.

Zum Sachverhalt: Kläger ist der 1. FC Köln. Er verlangt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 30.000 Euro. Der Beklagte hatte anlässlich eines Zweitligaspiels im Februar 2014 zwischen dem 1. FC Köln und dem SC Paderborn 07 – einem Heimspiel im RheinEnergieStadion – einen Knallkörper gezündet, wodurch mehrere Personen verletzt wurden. Das DFB-Sportgericht verhängte wegen des vorstehenden Sachverhalts und wegen weiterer Vorfälle eine Verbandsstrafe gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 50.000 Euro.  Der Kläger bezahlte diese Strafe und verlangt einen Teil vom Beklagten als Ersatz, nämlich 30.000 Euro.

Zum Prozessverlauf und zur rechtlichen Bewertung: Das Landgericht Köln hatte der Klage in erster Instanz stattgegeben. Die Berufung des Beklagten vor dem OLG hatte zunächst Erfolg. Die Klage wurde auf die Berufung hin abgewiesen. Das OLG argumentierte, dass die Verletzung der Pflichten aus dem Zusachauervertrag zwar ursächlich die Verbandsstrafe nach sich gezogen hätte, aber die Verbandsstrafe unterfalle nicht dem Schutzzweck der vom Beklagten verletzten Normen und Verhaltenspflichten, nämlich nicht gegen das Sprengstoffgesetz zu verstoßen. Die Verhängung der Geldstrafe des DFB-Sportgerichts sei allein Folge der DFB-Statuten, denen sich der Kläger unterworfen habe, dessen Risiko sich hier realisiert habe.

Der BGH hat auf die Revision das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das OLG zur neuen Verhandlung über die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs zurückverwiesen. Der BGH geht nämlich von der allgemeinen Pflicht aus, dass jeder Zuschauer die Durchführung eine Fußballspiels nicht zu stören hat. Verstößt der Zuschauer dagegen – wie hier durch das Zünden von Knallkörpern – dann hat er vollumfänglich für die Folgen daraus einzustehen. Das gälte ebenso für die Geldstrafen, die vom DFB-Sportgericht den Vereinen auferlegt werden. Es sei kein Zufall, dass dies geschehe, sondern ursächlich und auch zurechenbar.

Wir dürfen auf die vollständige Urteilsbegründung gespannt sein. Die bisherige kurze Begründung kann (noch) nicht überzeugen.



Autor:
Steffen Lask
steffen.lask@ecovis.com
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