Sachenbacher-Stehle wieder startberechtigt
(16.11.2014)
Evi Sachenbacher-Stehle ist ab sofort wieder startberechtigt und kann, soweit gewollt, nunmehr wieder ins Wettkampfgeschehen eingreifen. Der Internationale Sportgerichtshof in Lausanne verkürzte die ursprünglich auf Maximalhöhe von zwei Jahren festgesetzte Dopingsperre auf sechs Monate. Das Gericht hielt ein „minimale[s] Fehlverhalten der Athletin“ fest. Eine ausführliche Begründung steht noch aus. „Ich finde das Urteil gut. Das IBU-Urteil war zu hart und zu viel Gleichmacherei mit anderen Dopingvergehen wie EPO-Dopern. Evi hatte einen positiven Befund und musste bestraft werden. Aber sie hat nicht bewusst gedopt, sondern war fahrlässig und sicher auch blauäugig“, äußerte sich Bundestrainer Gerald Hönig.
Sachenbacher-Stehle bestritt stets jedwede Absicht. Da ihr dennoch unerlaubte Substanzen im Organismus nachgewiesen wurden, konnte sie nach dem strict-liability-Grundsatz aus dem Verkehr gezogen werden. Ob sie sportlich wieder angreifen möchte, ist derzeit unklar. Bisher betonte die Biathletin immer wieder, dass es ihr bei der Berufung zum CAS primär um ihr Image ging. Dies deuteten ihre Aussagen jedenfalls an.
Das höchste Sportschiedsgericht behielt durch die Entscheidung in Sachen Sachenbacher-Stehle die bereits zuvor im Fall Powell/Simpson angewandte klare Linie. Absichtliche/vorsätzliche Doper sind von fahrlässig handelnden Athleten zu unterschieden. Klingt nachvollziehbar. Bleibt nur abzuwarten, inwiefern sich dadurch Missbrauchspotenzial entwickelt.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Autor:
Steffen Lask
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Berlin, CAS, Doping, Fahrlässigkeit, Olympia, Rechtsanwalt, Sperre, Sportrechtler, strict liability