„Unerlaubter Besitz von Arzneimitteln in nicht geringer Menge“

(23.04.2014)

2013 wurden bei einer Polizeikontrolle in dem Wagen eines 30-jährigen Mannes 50 Ampullen mit der Aufschrift „Testo X 30“ sichergestellt. Schon nach kurzer Zeit gab der Freizeit-Kraftsportler zu, die 132.000 Milligramm Testosteron für 1.500 Euro zum Eigenkonsum gekauft zu haben. Er wollte mit pharmazeutischer Hilfe beim privaten Krafttraining Muskelmasse aufbauen. Grund hierfür soll nach eigenen Angaben des Täters ein eindrucksvollerer Auftritt bei seinem Zweitjob als Türsteher gewesen sein.

Gegen den Mechaniker wurde ein Strafbefehl erlassen, indem eine auf Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt wurde. Der Angeklagte legte hiergegen Einspruch ein, welcher Erfolg hatte. Vergangene Woche wurde er nun vom Amtsgericht Freiburg wegen „Unerlaubten Besitzes von Arzneimitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro insgesamt 2.700 Euro verurteilt.

Zum Delikt lässt sich anführen, dass lediglich eine sogenannte „nicht geringe Menge“ straffrei ist. Bei Testosteronen reicht diese bis zu 632 Milligramm. Eine Überschreitung dieser Menge um das hundertfache hat in der Regel einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls beim zuständigen Gericht zur Folge. Durch einen solchen können Delikte geahndet werden, welche gem. § 12 II StGB als „Vergehen“ definiert werden. Vergehen sind „rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind“.

Hier sah das Gericht keine Anhaltspunkte für ein Handeltreiben des Angeklagten, sondern lediglich für den strafbaren Besitz einer nicht geringen Menge, sodass es eine Geldstrafe für angemessen hielt.

Prof. Dr. Steffen Lask



Autor:
Steffen Lask
steffen.lask@ecovis.com
Website

Tags: