Anklageerhebung gegen U. Hoeneß

(31.07.2013)

Die Münchner Staatsanwaltschaft hat gegen Uli Hoeneß Anklage erhoben. Das Landgericht wird nunmehr prüfen, ob die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird und das Hauptverfahren gegen Uli Hoeneß zu eröffnen ist. In dieser Phase des Starfverfahrens – dem sog. Zwischenverfahren – wird der Verteidigung von Uli Hoeneß Gelegenheit eingeräumt, zum Anklagevorwurf Stellung zu nehmen.

Es wird viel spekuliert, weshalb die Selbstanzeige zu einer Anklage geführt hat. Es wird spekuliert darüber, ob die Selbstanzeige unvollständig gewesen sei oder ob die Tat bereits entdeckt war und Hoeneß von der Entdeckung Kenntnis hatte oder bei verständiger Würdigung davon ausgehen musste, dass seine Steuerhinterziehung bereits entdeckt war und deshalb eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich erscheint.

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist geknüpft an eine Berichtigungserklärung, nämlich die Offenlegung aller Steuerquellen, die bislang verschwiegen worden sind. Der Nach-Erklärende muss vollständig den Sachverhalt aufdecken. Straffreiheit tritt nicht ein, wenn im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Hier wird vielfach von den Steuerbehörden argumentiert: Die Selbstanzeigenden mussten wegen der Medienberichterstattung damit rechnen, dass sie und ihre Tat bereits entdeckt seien. CD-Ankäufe und Ermittlungen gegen die Bankinstitute, über die berichtet würden, stünden einer wirksamen Selbstanzeige im Wege. Auch die Schadenshöhe pro Einzelfall/pro Tat von über € 50.000 steht gegen die begehrte Straffreiheit.

Es bleibt abzuwarten, wie das Verfahren ausgeht. Würde man uns auffordern, zu spekulieren, wie das Verfahren gegen Uli Hoeneß wohl ausgehen mag: Wir gehen davon aus, dass Uli Hoeneß nicht ins Gefängnis muss.

 



Autor:
Steffen Lask
steffen.lask@ecovis.com
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