Alemannia Aachen – Insolvenz – Staatsanwalt

(19.11.2012)

In den Medien wird berichtet, dass nunmehr die Staatsanwaltschaft gegen die Verantwortlichen von Alemannia Aachen wegen des Verdachts der „Insolvenzverschleppung“ ermittelt. Zutreffend wird von der Insolvenzantragspflichtverletzung gesprochen. Der Vorstand eines Vereins oder der Geschäftsführer einer GmbH haben die gesetzliche, strafbewehrte Pflicht innerhalb einer kurzen Frist von spätestens drei Wochen nach Vorliegen eines Insovenzgrundes – etwa Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen (§ 15a Insolvenzordnung). Lassen sie diese Frist verstreichen, ohne dass die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beseitigt wurde, dann sind staatsanwaltschaftliche Ermittlungen die Folge.

Es bleibt abzuwarten, was bei diesen Ermittlungen tatsächlich herauskommt.

Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt



Autor:
Steffen Lask
steffen.lask@ecovis.com
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