Radwegebenutzungspflicht nur bei qualifizierter Gefahrenlage zulässig

(22.11.2010)

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat vor einigen Tagen (18.11.2010) entschieden, dass die Radwegebenutzungspflicht nur dann angeordnet werden darf, wenn wegen der besonderen örtlichen Straßenverhältnisse eine Gefahrenlage besteht. Ein Radfahrer hatte sich mit seiner Klage gegen die Anordnung der Stadt Regensburg gewandt. Die Stadt hatte für einen am Straßenrand gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg durch Aufstellen des Verkehrszeichens eine Benutzungspflicht für Radfahrer angeordnet. Der Radfahrer war dagegen der Auffassung, dass er – so wie andere Radfahrer auch – nicht besonders gefährdet wäre, wenn sie die Fahrbahn benutzen würden.

Ambitionierte Radsportler ebenso wie wir Triathleten begrüßen selbstverständlich diese Entscheidung; angesichts des teilweise ruinösen Zustandes der Radwege. Die Kommunen müssen nunmehr davon ausgehen, dass sich zunehmend Radfahrer gegen die durch Verkehrszeichen verfügte Radwegebenutzungspflicht stellen und im Falle einer Sanktion diese gerichtlich anfechten.


Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt



Autor:
Steffen Lask
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