Sportwettenmonopol in Deutschland – Zeit für Veränderungen
(28.10.2010)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 08.09.2010 unter dem Stichwort
– Sportwettenmonopol in Deutschland unzulässig – entschieden, dass das deutsche Sportwetten- und Glücksspielmonopol mit dem geltenden EU-Recht unvereinbar ist. Der EuGH bestätigt damit nicht nur die Annahme vieler privater Wettanbieter, Sportwettenvermittler und Buchmacher in Deutschland, sondern flankiert auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und bekräftigt die Rechtsauffassung anderer Instanzgerichte, so z.B. die des Verwaltungsgerichts Berlin, wonach die deutsche Regelungspraxis gegen die in Art. 43 EG und 49 EG geregelte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstößt. Das BVerfG hatte zuletzt 2006 mit seiner Entscheidung hervorgehoben, dass das deutsche Sportwettenmonopol nicht vereinbar mit dem Grundgesetz sei. Das BVerfG hatte jedoch die geltende Regelung während einer Übergangszeit für weiter anwendbar erklärt, um dem Gesetzgeber die Herstellung einer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu ermöglichen. Der seinerzeit im Anschluss daran vom Gesetzgeber in die Welt gesetzte Glücksspielstaatsvertrag war lediglich Kosmetik und beseitigte nicht die weiterhin bestehenden grundsätzlichen Verstöße gegen geltendes EU-Recht. Zur Zeit befassen sich mehrere Gerichte in Deutschland mit der Frage, ob und wie für die Leistungen privater Lotterieanbieter, Sportwettenvermittler und Buchmacher geworben werden darf.
Die Entscheidung des EuGH ist jedenfalls wegweisend. Die Gerichte werden sich an der Entscheidung zu orientieren haben. Sie werden an diesem Urteil nicht vorbeikommen.
Gefordert ist nunmehr der Gesetzgeber. Die EU-Rechtswidrigkeit der deutsche Gesetzeslage ist ausgesprochen. Klar ist, dass der Gesetzgeber damit das Mandant hat, die Rechtswidrigkeit zu beseitigen. Die nähere Zukunft wird zeigen, ob und wie der Gesetzgeber auf die bestehende Situation reagiert. Private Wettbüros, Online-Wettanbieter und Buchmacher, Sportwettenvermittler dürfen zumindestens in den Startlöchern stehen und für ihre Dienstleistungen auch werben. Die aktuelle Praxis zeigt, dass u.a. im Profihandball, aber auch im Fußball der Bundesliga Werbe- und Sponsorenverträge mit privaten Wettanbietern geschlossen werden. Angesichts des Urteils des EuGH, welches mit enormen medialen Interesse aufgenommen wurde, besteht ein großer Druck auf die Ordnungs-/Verwaltungsbehörden ebenso wie die Staatsanwaltschaften, die in der Vergangenheit wegen der Verstöße gegen das in Deutschland geltende Sportwettenmonopol mit Vehemenz die privaten Wettunternehmer attackiert und verfolgt haben. Sie werden ihre bisherige Spruchpraxis rigoros zu überdenken haben. Soweit die derzeitige Gesetzeslage noch existiert, besteht theoretisch auch weiterhin die Möglichkeit, zu sanktionieren. Aber eines steht fest und damit schließe ich mich der Presserklärung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) an: Die
Voraussetzungen sind geschaffen, um nun „für die künftige Regelung von Lotterien und Sportwetten Klarheit“ zu schaffen.
Dr. Steffen Lask
Rechtsanwalt
Autor:
Steffen Lask
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