„Berechtigung“ der „50+1 Regel“

(09.09.2009)

Uli Hoeneß hat wiederholt für die Abschaffung der sogenannten „50+1 Regel“ plädiert. Er sieht vor allen Dingen die Chancengleichheit des deutschen Vereinsfußballs im internationalen Vergleich in Gefahr.

Auch andere führende Bundesliga-Vereine diskutieren immer wieder die Regel des § 16c Nr. 2 der Satzung des DFB, die den Einfluss eines Investors wesentlich beschränkt; oder besser: beschränken soll. Die Frage nach Abschaffung der „50 + 1 Regel“ ist durchaus berechtigt, wie ein Blick auf die Struktur bei der TSG 1899 Hoffenheim zeigt.

Der Verein TSG 1899 Hoffenheim e.V. hält lediglich 4 % der Gesellschaftsanteile an der mit einem Stammkapital von € 2,5 Mio. ausgestatteten TSG 1899 Hoffenheim Fußball Spielbetriebs GmbH, die die Spiellizenz innehat. Den überwiegenden Anteil von 96 % hält Herr Dietmar Hopp. Allein die Stimmrechte sind wie in § 16c Nr. 2 der DFB-Satzung vorgeschrieben, so verteilt, dass der Verein TSG 1899 Hoffenheim e.V. über 51% und Herr D. Hopp über 49 % der Stimmrechte verfügen. Darüber hinaus hat – nach Medienberichten – der Stadionneubau ca. € 60 Mio. gekostet, die über die Dietmar Hopp Besitzgesellschaft mbH & Co. KG aufgebracht worden sind. Diese Gesellschaft vermietet die Sportarena an die TSG 1899 Hoffenheim Fußball Spielbetriebs GmbH. Die Medien berichteten darüber, dass Herr Hopp des weiteren die Transfersumme für die Saison 2007/08 von ca. € 20 Mio. persönlich geleistet hat. Das entsprach der Transfersumme der gesamten 2. Bundesliga in der damaligen Saison zusammengenommen.

Der Sinn und Zweck der „50 + 1 Regel“ besteht grundsätzlich darin, dass der Einfluss eines Geldgebers auf einen Verein, der sich am deutschen Profi-Fußball-Geschehen beteiligt, auf weniger als 50 % beschränkt werden soll. Angesichts des Vorstehenden zur Struktur bei der TSG 1899 Hoffenheim kann das Erreichen dieses Regelungsgehalts durchaus angezweifelt werden, weil ganz offensichtlich eine wirtschaftliche Abhängigkeit hier die mehrheitliche Kontrolle durch den Verein tatsächlich verhindert. Aber genau das wollte § 16c Nr. 2 der DFB Satzung erreichen, nämlich den Einfluss der Vereine.

Immer wieder angeheizt im Tagesgeschäft durch Uli Hoeneß, sprechen aber auch tatsächliche Gestaltungsmodelle gegen die rechtliche Wirksamkeit der „50 + 1 Regel“.



Autor:
Steffen Lask
steffen.lask@ecovis.com
Website

Tags: