Ein-Prozent-Regel bei Pickup: Der „Anscheinsbeweis“ greift
14.04.2025
Steht ein betrieblich genutztes Fahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, greift der Anscheinsbeweis. Dann ist die Ein-Prozent-Regel anzuwenden. Andernfalls muss der Steuerpflichtige aktiv beweisen, dass er das Fahrzeug nicht privat nutzt. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Ecovis-Steuerberater Thorsten Blümel erklärt die Details.
Der Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden in den Streitjahren 2015 und 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann erzielte unter anderem Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb – einem Gartenbaubetrieb. In seinem Betriebsvermögen hat er einen Ford Ranger (Pickup) mit einem Bruttolistenpreis von 44.458 Euro.
Der Kläger und seine Familie hatten uneingeschränkten Zugriff auf den Pickup, der ihnen – von den Arbeitszeiten im Betrieb abgesehen – zur Nutzung bereitstand. In seinem privaten Vermögen hielt der Kläger weiterhin insgesamt drei Kleinwagen, die in erster Linie seine Kinder nutzten, jedoch auch ihm nach Bedarf zur Verfügung standen. Der Kläger führte für den betrieblichen Pickup kein Fahrtenbuch und nahm auch keine Versteuerung der privaten Nutzung vor.
Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine private Mitbenutzung des Pickups spreche. Da kein Fahrtenbuch geführt wurde, hätte der Kläger die Privatnutzung mit der Ein-Prozent-Regelung ermitteln müssen. Daraufhin erließ das Finanzamt auf eine Kontrollmitteilung hin die geänderten Steuerbescheide für die Streitjahre 2015 und 2016.
Die Kläger hatten mit ihrem Einspruch beim Finanzgericht (FG) Münster zunächst Erfolg. Dem FG zufolge hätte das Finanzamt die private Nutzung des Pkw nicht mit der Ein-Prozent-Regelung berechnen dürfen. Es hat damit zu Unrecht die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb entsprechend erhöht. Die Richter des FG Münster gingen in ihrem Urteil von einer Erschütterung des Anscheinsbeweises aus. Ihrer Ansicht nach ist es nachvollziehbar, dass der Pickup aufgrund seiner Größe nicht für den privaten Gebrauch genutzt wurde. Darüber hinaus stand das Fahrzeug für den arbeitstäglichen Einsatz im Gartenbau als Zugmaschine für den Betrieb und dessen Mitarbeiter zur Verfügung.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings erklärte in seinem Urteil vom 16. Januar 2025, dass bei Kraftfahrzeugen, die ihrer Art nach typischerweise zum privaten Gebrauch geeignet sind und die für Privatfahrten zur Verfügung stehen, grundsätzlich von einer privaten Nutzung auszugehen ist (III R 34/22). Der Pickup ist typischerweise zum privaten Gebrauch geeignet und lässt sich auch privat nutzen. Der Anscheinsbeweis der Privatnutzung lässt sich zwar durch den Gegenbeweis entkräften. Den Gegenbeweis hat aber der Steuerpflichtige zu führen.
Dafür muss er Tatsachen vortragen, aus denen sich ein atypischer Ablauf ableiten lässt. Der Vollbeweis des Gegenteils, dass keine private Nutzung des betrieblichen Kfz stattgefunden hat, ist jedoch nicht erforderlich. Eine einfache Behauptung, es habe keine private Nutzung des Pkw gegeben, ist aber nicht ausreichend.
Hinweis für die Praxis
Der BFH hat in seinem Urteil betont, dass Kombinationsfahrzeuge wie der Pickup für die private Nutzung geeignet sind. „Der Anscheinsbeweis lässt sich nur dann entkräften, wenn ein in Status und Gebrauchswert dem betrieblich genutzten Kfz vergleichbares Privatfahrzeug ständig und uneingeschränkt zur Privatnutzung zur Verfügung stehen würde”, sagt Steuerberater Thorsten Blümel.
Zusatzzölle auf Importe: Was das für deutsche Unternehmen bedeutet
14.04.2025
Die US-Regierung unter Präsident Donald Trump verschärft ihre Handelspolitik weiter. Mit einem neuen Dekret vom 2. April 2025 setzt Trump seinen Kurs fort, die Handelsdefizite der Vereinigten Staaten mit Zollmaßnahmen zu bekämpfen. Als Begründung nennt er „unfaire Handelspraktiken“ vieler Länder, darunter ungleiche Zölle und wirtschaftspolitische Maßnahmen, die aus seiner Sicht amerikanische Produktion, Löhne und die nationale Sicherheit gefährden.
Zusatzzölle auf fast alle Importe in die USA
Das neue Dekret sieht pauschale Zusatzzölle auf nahezu alle Importwaren vor. Nur wenige wirtschaftlich sensible Produkte sind derzeit davon ausgenommen. Diese Zusatzabgaben gelten zusätzlich zu bereits bestehenden Zöllen, Steuern und Abgaben.
Seit 5. April 2025 erheben die USA einen Zusatzzoll auf alle Importe in die USA aus allen Ländern (zusätzlich zum Regelzollsatz).
Ab 9. April 2025 sollten weitere zehn Prozent – und damit insgesamt 20 Prozent Zusatzzölle auf Importe aus der Europäischen Union gelten. Diese Zusatzabgabe ist jetzt für 90 Tage ausgesetzt.
Was bedeutet die Zollpause für die EU?
Auch Importe aus der EU in die USA profitieren von der Pause, da länderspezifische Zusatzabgaben ausgesetzt werden. So wurde etwa der zuvor auf 20 Prozent angehobene Zollsatz für deutsche Waren auf zehn Prozent reduziert. Die US-Regierung betont jedoch, dass die Maßnahme nur temporär ist. Trump bezeichnete seine Kehrtwende als Zeichen von Flexibilität in einer Zeit, in der „die Leute etwas unruhig“ geworden seien.
Bereits bestehende Einzelzölle bleiben unberührt, zum Beispiel:
seit 12. März 2025: 25 Prozent auf Stahl- und Aluminiumprodukte
seit 3. April 2025: 25 Prozent auf Autos (Autoteile folgen spätestens ab 3. Mai 2025)
Ausnahmen gelten aktuell unter anderem für:
Kupfer
Pharmazeutika,
Halbleiter,
Holzprodukte,
bestimmte kritische Rohstoffe sowie
Energie und Energieprodukte.
Folgen für europäische und deutsche Unternehmen nach der Zollpause
Die Auswirkungen dieser Maßnahmen können erheblich sein – sowohl für den globalen Handel als auch für einzelne Unternehmen:
Die Preissteigerungen durch die Zölle belasten vor allem amerikanische Verbraucher.
Der Absatz deutscher Produkte in den USA dürfte spürbar zurückgehen.
Unternehmen sollten den Incoterm® DDP (geliefert verzollt) meiden, da dieser sie zur Übernahme der US-Zölle und Umsatzsteuer verpflichtet – und gleichzeitig ein hohes steuerliches Registrierungsrisiko in den USA birgt.
Auch die EU will die geplanten Gegenzölle auf US-Produkte vorerst nicht in Kraft setzen, so die EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen als Reaktion auf die jüngste Entscheidung von US-Präsident Donald Trump.
Nun gilt es, die Entwicklungen bei den US-Zöllen kontinuierlich im Blick zu behalten, um bei erneuten Änderungen schnell zu reagieren.
Es ist soweit: Nach wochenlangen Verhandlungen haben CDU, CSU und SPD ihren Koalitionsvertrag vorgestellt. Was sich die Bundesregierung in Sachen Rente vorgenommen hat und welche Folgen das für die Rentner hat, haben die Ecovis-Rentenberater Tanja Eigner und Andreas Islinger zusammengefasst.
Das Rentenniveau wird bei 48 Prozent gesetzlich bis zum Jahr 2031 abgesichert. Die Mehrausgaben, die sich daraus ergeben, will die Koalition mit Steuermitteln ausgleichen. Für das Jahr 2029 ist geplant, die Entwicklung des Beitrags und des Bundeszuschusses zu evaluieren, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Einführung der Frühstartrente zum 1. Januar 2026
Für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, sollen zehn Euro pro Monat in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftliches Depot eingezahlt werden. Im Anschluss daran können die Begünstigten Personen dieses Depot bis zum Rentenbeginn weiter besparen. Die Erträge sind bis Renteneintritt steuerfrei. Das angesparte Kapital ist vor staatlichem Zugriff geschützt und soll mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt werden.
Die abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren bleibt weiterhin und in der bisherigen Form bestehen.
Einführung einer Aktivrente als Anreiz für Ruheständler. Wer über das gesetzliche Rentenalter freiwillig weiterarbeitet oder wieder eine Arbeit aufnimmt, bekommt sein Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei. Um die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern, soll zudem das Vorbeschäftigungsverbot abgeschafft werden.
Auch für Hinterbliebene ist geplant, die Hinzuverdienstmöglichkeiten neben dem Bezug einer Hinterbliebenenrente zu verbessern. Auch eine Prüfung von Zuverdienstmöglichkeiten für Rentnerinnen und Rentner in der Grundsicherung ist vorgesehen.
Ausweitung der Mütterrente. Künftig sollen alle Mütter drei Rentenpunkte, unabhängig vom Geburtsjahr der Kinder erhalten. Bisher erhielten die Mütter für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, nur 2,5 Entgeltpunkte. Die Finanzierung soll aus Steuermitteln erfolgen. Davon würden selbst Eltern profitieren, die bereits Rente beziehen.
Bessere Absicherung für Selbstständige im Alter. Neue Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, werden gründerfreundlich in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen. Das könnte auf eine Pflichtversicherung für Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung hindeuten. Andere Formen, die eine verlässliche Absicherung gewährleisten, bleiben weiterhin möglich.
Stärkung Grundsatz „Prävention vor Reha vor Rente“:
Beispielsweise durch:
flächendeckende Einführung des Ü45-Checks,
zielgenaue Reha-Leistungen,
digitale Leistungsbeantragung,
bessere Bekanntmachung des betrieblichen Eingliederungsmanagements oder durch
Beschleunigung der Feststellung der Erwerbsfähigkeit.
Stabilisierung des Abgabesatzes der Künstlersozialversicherung. Die Regierung plant zu prüfen, ob eine Vereinfachung des Abgabeverfahrens (zum Beispiel eine Pauschalisierung) möglich ist.
Reformierung der Riester-Rente mit dem Ziel eines neuen unbürokratischen Vorsorgeprodukts und Ausweitung des förderberechtigten Personenkreises.
Fazit: Viele Änderungen im Bereich der Rentenversicherung sind ein Schritt in die richtige Richtung. Dennoch ist fraglich, ob und wie die Finanzierung der Rentenversicherung im Hinblick auf den Generationenkonflikt langfristig, ohne horrende Beitragserhöhungen, sichergestellt werden kann. „Eine richtige Rentenreform, die grundlegende Probleme der gesetzlichen Rente behebt, traut sich die neue Regierung nicht zu. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Regierung die einzelnen Punkte umsetzt. Wir halten Sie über die Entwicklung auf dem Laufenden“, sagt Tanja Eigner.