Nach Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Keine Verdienstausfallentschädigung bei symptomfreier Absonderung
28.03.2025
Arbeitgeber müssen für die Dauer einer behördlich angeordneten Quarantäne infolge eines positiven Corona-Tests einem Arbeitnehmer das geschuldete Arbeitsentgelt bezahlen, auch wenn er keine Symptome hat und keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz kommt daher nicht infrage. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Gunnar Roloff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock, erklärt das Urteil.
Hintergrund
Unternehmen hatten während der Corona-Pandemie für ihre erkrankten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) beantragt. Die Bearbeitung der Anträge hatte sich dabei erheblich verzögert. „Nach unseren Erfahrungen wurden solche Entschädigungsanträge zuletzt abgelehnt“, sagt Gunnar Roloff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock. Die ablehnenden Bescheide wurden damit begründet, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20. März 2024 (5 AZR 234/23) entschieden habe, dass mit dem Corona-Virus infizierte Personen unabhängig vom Vorliegen von Symptomen und einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegenüber ihrem Arbeitgeber haben.
Der Fall
Das BAG hatte über eine Fallkonstellation zu entscheiden, in der dem Arbeitnehmer aufgrund eines positiven Tests zunächst für vier Tage eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde. Für diese Zeit hatte die Arbeitgeberin Entgeltfortzahlung geleistet. Infolge des positiven Tests wurde für den Arbeitnehmer jedoch für die Dauer von 14 Tagen Isolierung (Quarantäne) in häuslicher Umgebung angeordnet. Dort war es ihm unmöglich, die Arbeitsleistung zu erbringen. Eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde dem Arbeitnehmer mit der Begründung verweigert, dass das positive Testergebnis und die Quarantäneanordnung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ausreichen würden. Die Arbeitgeberin jedoch verweigerte die Zahlung des Arbeitsentgelts für den Zeitraum, für den zwar keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, aber die Quarantäneanordnung vorlag. Der Arbeitnehmer verklagte daher seine Arbeitgeberin auf Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum.
Die Entscheidung des BAG
Das BAG hat in seinem Urteil festgehalten, dass im Krankheitsfall das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vorrangig ist, auch wenn Betroffene symptomfrei in Quarantäne gehen mussten. Eine Entschädigung nach dem IfSG ist nachrangig und tritt als Entschädigungsgrundlage zurück.
Das BAG ist der Auffassung, dass eine SARS-CoV-2-Infektion selbst bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit ist (im Sinne von Paragraph 3 Abs. 1 EFZG). Diese führt zur Arbeitsunfähigkeit, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen, und eine Arbeitsleistung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt.
Was Arbeitgeber wissen sollten
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BAG verspricht eine Klage in dem Fall, dass die Absonderung aufgrund einer Infektion (mit dem Corona-Virus) erfolgt ist, keinen Erfolg. „Nach unserer Einschätzung ist die Rechtslage aber in den Fallkonstellationen anders zu beurteilen, in denen eine Quarantäne ohne Infektion mit dem Corona-Virus angeordnet wurde“, sagt Roloff. Bekanntlich wurden Quarantäneanordnungen auch gegenüber Personen verhängt, die selbst nicht mit dem Corona-Virus infiziert waren, jedoch mit einer Corona-positiven Person im Haushalt lebten. In dieser Fallkonstellation greift die Argumentation des BAG nicht. „Ohne Infektion mit dem Corona-Virus kann kein Krankheitsfall angenommen werden. Deshalb besteht auch kein Entgeltfortzahlungsanspruch, weshalb es einen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG gibt“, erläutert Ecovis-Arbeitsrechtler Roloff.
Klage gegen den Solidaritätszuschlag ist gescheitert
26.03.2025
Das Bundesverfassungsgericht hat die höchstrichterliche Entscheidung getroffen und die Verfassungsbeschwerde gegen den umstrittenen Solidaritätszuschlag zurückgewiesen. Unternehmen und Besserverdienende ab einem zu versteuernden Einkommen von 73.470 Euro brutto im Jahr, müssen also weiterhin die Ergänzungsabgabe bezahlen.
Hintergrund
Der Solidaritätszuschlag, kurz Soli, wurde 1991 eingeführt und sollte die finanziellen Kosten der deutschen Wiedervereinigung decken. Der Soli wird als Zuschlag auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie auf Kapitalerträge erhoben und beträgt 5,5 Prozent der jeweiligen Steuer.
Bereits seit Längerem wird diskutiert, inwiefern die Ergänzungsabgabe noch gerechtfertigt ist. Auch die zum 26. März 2025 veröffentlichte Klageabweisung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird die Debatte über den Solidaritätszuschlag nicht beenden.
Mehrere Politiker der FDP hatten in Karlsruhe vor dem BVerfG geklagt. Ihrer Ansicht nach ist der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig. Die zusätzliche Belastung ist nach Meinung der Kläger unfair. Man geht davon aus, dass die Kosten zur Finanzierung der Wiedervereinigung mittlerweile gedeckt sind.
Entscheidung
Das BVerfG hat nun jedoch entschieden, dass der Solidaritätszuschlag weiterhin verfassungsrechtlich zulässig sei. Die Richter erklärten, dass der Soli nach wie vor eine gerechtfertigte Abgabe ist, die nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Auch wenn die Wiedervereinigung im Wesentlichen abgeschlossen sei, seien nach wie vor finanzielle Aufgaben und Herausforderungen im Zusammenhang mit den ehemaligen Beitrittsgebieten zu bewältigen.
Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass der Solidaritätszuschlag in den vergangenen Jahren bereits stark reduziert wurde, sodass nur noch Spitzenverdiener und Unternehmen in Westdeutschland den vollen Zuschlag zahlen müssen. Für die Mehrheit der Steuerzahler, insbesondere in den neuen Bundesländern, sei der Soli mittlerweile weitgehend entfallen. Diese Reduzierung habe den Beitrag des Solidaritätszuschlags zur Finanzierung der gesamtstaatlichen Aufgaben erheblich gesenkt.
Fazit
Obwohl die Klage gegen den Solidaritätszuschlag gescheitert ist, besteht weiterhin die Debatte über die Gerechtigkeit und Notwendigkeit dieser Sonderabgabe. Die Entscheidung des BVerfG ist ein weiterer Schritt in einem langwierigen Prozess der Auseinandersetzung mit einer der umstrittensten Steuern Deutschlands.
„Es bleibt abzuwarten, ob der politische Druck, den Zuschlag vollständig abzuschaffen, in den kommenden Jahren stärker wird, oder ob der Soli weiterhin als notwendiges Finanzierungsinstrument für die gesamtstaatlichen Aufgaben angesehen wird“, sagt Ecovis-Steuerberater Dominik Hertreiter in München.
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