Eigenverwaltung / Schutzschirm
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Eigenverwaltung / Schutzschirm

Überblick über Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren

In Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren sind wir als Berater des Unternehmens, Sanierungsgeschäftsführers (CRO) oder Gläubigervertreter im Gläubigerausschuss tätig. Ebenso vertreten wir die Interessen von Eigentümern, Organen oder Gläubigern und helfen auch bei der Umsetzung und Kommunikation der anstehenden Entscheidungen.

Grundlagen und gesetzliche Regelungen

Seit März 2012 ist es möglich, vom ersten Tag der Insolvenzantragstellung ohne Insolvenzverwalter eine Sanierung durch Insolvenz durchzuführen. Sowohl „Vorläufige Eigenverwaltung“, als auch das „Schutzschirmverfahren“ werden heute bereits mit Antragstellung vom Gericht angeordnet. Der Gesetzgeber hat damit die Möglichkeit geschaffen, die Sanierungswerkzeuge des Insolvenzverfahrens zu nutzen, ohne die Kontrolle über das Unternehmen auf einen Insolvenzverwalter zu übertragen.

Unterschiede zwischen Schutzschirmverfahren und vorläufiger Eigenverwaltung

Mittel hierzu sind die „Eigenverwaltung“ und das „Schutzschirmverfahren“. Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) und die vorläufige Eigenverwaltung (§ 270 ff InsO) unterscheiden sich. Zwar sind beide Verfahren Insolvenzeröffnungsverfahren nach den Vorgaben der Insolvenzordnung und zugleich auch Eigenverwaltungsverfahren (§ 270 InsO).

Der Sanierungsplan im Zentrum

Das Schutzschirmverfahren ist aber nur zulässig, wenn das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist. Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit ist die vorläufige Eigenverwaltung möglich. In beiden Fällen erarbeiten der Einzelunternehmer oder die Organe einer Gesellschaft einen Sanierungsplan für das Unternehmen. Das „Schutzschirmverfahren“ erlaubt es in Abstimmung mit den beteiligen Gläubigern innerhalb von drei Monaten ein Sanierungskonzept zu erarbeiten, das in Zusammenarbeit von dem Unternehmen, dem Sachwalter und dem Gericht innerhalb eines kurzen Zeitraumes umgesetzt werden kann. In den meisten Fällen wird das Unternehmen mit der bestehenden Eigentümer- bzw. Gesellschafterstruktur erhalten. In anderen Fällen treten neue Partner in die Gesellschaft ein, indem Fremdkapital in Eigenkapital umgewandelt wird („Equity Swap“).

Im Eigenverwaltungsverfahren gelten die zeitlich engen Vorgaben nicht, so dass die nachhaltige Regulierung der Verbindlichkeiten mehr Zeit in Anspruch nimmt, als im „Schutzschirmverfahren“.

Ansprechpartner

Michael Busching
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Tel.: +49 381 649 220
Nils Krause
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Tel.: +49 40-740 7742-0

Wir sind zertifiziert

* Gilt für RA Busching u. RA Krause.