Kurzarbeitergeld: richtig beantragt?
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Kurzarbeitergeld: richtig beantragt?

Sie sind sich nicht mehr sicher, ob Sie als Arbeitgeber zu Recht Kurzarbeitergeld (KUG) beantragt haben?

Wir prüfen Ihre Anträge.

Ihre unternehmerische Entwicklung war besser, als Sie befürchtet hatten. Jetzt wissen Sie nicht, ob Sie das Kurzarbeitergeld vielleicht zurückzahlen müssen?

Vorläufige Auszahlung

Aus Gründen einer schnellen Bearbeitung gibt es von der Agentur für Arbeit einen Vertrauensvorschuss. Das bedeutet, dass in der Regel die Anträge nach Plausibilität und Aktenlage geprüft und vorläufig bewilligt werden.
Beim Bezug von Kurzarbeitergeld ist zu beachten, dass:

  • weder der Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit nach Anzeige des Arbeitsausfalls
  • noch die Auszahlung nach dem Antrag auf Kurzarbeitergeld eine Garantie bieten,
    dass Sie die Leistungen zu Recht bezogen haben.

Überprüfung der Agentur für Arbeit

Die Bewilligungsbescheide ergehen häufig als vorläufige Bescheide.
Ergibt eine Prüfung, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht gezahlt wurde, kann somit die Bewilligung wieder außer Kraft gesetzt werden.

  • Die Agentur für Arbeit zahlt die Leistungen in der Regel vorläufig aus und überprüft im Nachhinein abschließend, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld tatsächlich vorgelegen haben.
  • Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet, in jedem Monat des Bezuges von Kurzarbeitergeld zu überprüfen, ob die Voraussetzungen in Ihrem Betrieb überhaupt vorliegen.

Jetzt wissen Sie nicht, ob Sie das Kurzarbeitergeld vielleicht zurückzahlen sollen oder müssen?

Wir prüfen für Sie Ihre gestellten Anträge!

Steht Ihnen das Kurzarbeitergeld wirklich zu oder nicht?
Mit unserer Prüfung erhalten Sie eine erste Einschätzung, ob Sie Kurzarbeitergeld zu Recht beantragt haben und somit behalten dürfen oder ob Sie es zurückzahlen müssen.

Folgende Unterlagen benötigen wir im ersten Schritt:

  • Genehmigungsbescheid
  • Anträge auf Kurzarbeitergeld sowie die zugehörigen Kurzarbeitergeld-Abrechnungslisten

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Ansprechpartner

Stefan Eglseder
Rechtsanwalt in Landshut
Tel.: +49 871-96 21 6-25