Geschäftsgeheimnis

Definition – Was ist ein Geschäftsgeheimnis?

Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz

Ihr Unternehmen verfügt über spezielle Kundendaten, die für Wettbewerber von Interesse sein könnten oder über besonderes schützenswertes Know-How? Sie haben bahnbrechende Prototypen entwickelt, die Ihren Markt revolutionieren können? Dann sollten Sie jetzt aktiv werden. Denn bereits seit März 2019 gilt das neue Geschäftsgeheimnisgesetz in Deutschland. Zweck des Geschäftsgeheimnisgesetzes ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung.

Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen z.B. Datenbanken mit Kundendaten sowie Preisinformationen, bestimmte Herstellungsverfahren, Informationen zu Geschäftsstrategien und Marktanalysen oder Baupläne, Prototypen, Formen und Rezepte. Dabei kommt es nicht auf die unternehmensinterne Bezeichnung als „vertraulich“ oder „geheim“ an. Einem besonderen Schutz unterliegen solche Geheimnisse mittlerweile aber nur dann, wenn das Unternehmen konkrete Schutzmaßnahmen ergriffen hat, um diese Geheimnisse vor dem Zugriff unberechtigter zu schützen.



Nach Definition des Gesetzgebers ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information

  1. die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
  2. die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
  3. bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Mitarbeiter als Risikofaktoren

Der Schutz der unternehmensinternen Daten fängt bei Ihnen und Ihren Mitarbeitern an. Vor allem ausgeschiedene Mitarbeiter können sich zu einem „Datenleck“ entwickeln und dadurch für Ihr Unternehmen große Schäden verursachen, indem sie geheime Informationen zum Wettbewerber mitnehmen oder selbst in Konkurrenz zu Ihnen tätig werden. Die Abgrenzung zwischen Geschäftsgeheimnissen und Erfahrungen, Kenntnissen und vielleicht Erfindungen ihrer Mitarbeiter ist dabei manchmal schwierig zu treffen.

Aktiver Schutz – Wie geht das?

Geheimnisse müssen aktiv geschützt werden!

Die Unternehmen müssen hier zwingend tätig werden, ihre betriebliche Organisation analysieren, den Handlungsbedarf erkennen und Maßnahmen einleiten, um die Risiken des Bekanntwerdens von Geschäftsgeheimnissen zu mindern. Welche Geheimhaltungsmaßnahmen umgesetzt werden müssen, hängt von der Art des Geschäftsgeheimnisses im Einzelnen und der konkreten Nutzung ab. Nur wenn geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, kann man z.B. gegen ehemalige Mitarbeiter, die solche Geheimnisse bei ihrem Weggang unerlaubt mitgenommen haben und gegen Unternehmen, die diese Geschäftsgeheimnisse nun nutzen, rechtlich vorgehen.

Organisatorische Maßnahmen

  • die Festlegung von Zuständigkeiten bezüglich des Know-hows
  • Beschränkung des Zugangs zu existenziellen Informationen auf ausgewählte Mitarbeiter
  • eine klare Kennzeichnung von vertraulichen Informationen
  • die Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Geschäftsgeheimnissen über Handlungsempfehlungen und Richtlinien

Technische Maßnahmen mit Fokus auf der IT-Sicherheit

  • Zwei-Faktor-Authentifizierung
  • Implementierung von Monitoring-, Logging-, Reporting- und Response-Management-Systemen
  • strikte Trennung von beruflich und privat genutzten Endgeräten
  • eine verbesserte Verschlüsselung von Daten und Verbindungen
  • Zugangsbeschränkungen
  • die Vorgabe sicherer Passwörter
  • Sperrbildschirme
  • Kopierschutz
  • Downloadschutz

Rechtliche Maßnahmen

  • Non disclosure agreements (NDA/ Vertraulichkeitsverpflichtungen)
  • Überprüfung und Anpassung aller Arbeitsverträge hinsichtlich spezieller Geheimhaltungsklauseln
  • ausführliche Dokumentation der ergriffenen Maßnahmen, um diese bei Bedarf detailliert darlegen und beweisen zu können
  • nachvertragliche Wettbewerbsklausel
  • Einordnung von Arbeitnehmern in bestimmte „Geheimnisträgerstufen“

Hier ist nun Ihr Handeln gefragt. Gerne unterstützen wir Sie bei allen notwendigen Schritten und erstellen Ihr individuell zugeschnittenes Konzept für den Schutz Ihrer Geschäftsgeheimnisse.

Ansprüche bei Rechtsverletzungen

Nachweispflicht und Arten von Ansprüchen

Nur wenn diese Voraussetzungen individuell auf Ihr Unternehmen geprüft und erfüllt werden, sind Sie Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses, dass jemand „unbefugt entwenden kann“. In einem solchen Fall stehen Ihnen diverse Abwehrrechte gegen den Verletzten zu. Auch gegen ein Unternehmen können Ansprüche auf diese Weise entstehen. Hierfür muss man jedoch den illegalen Weg des Geheimnisses und die illegale Nutzung bzw. die unbefugte Entwendung nachweisen können.

Auf diese Weise können Ansprüche entstehen, z.B. auf

  • Schadensersatz
  • Auskunft über rechtsverletzende Produkte und Schadensersatz bei falscher oder fehlender Auskunft
  • Unterlassen und Beseitigung
  • Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Rücknahme vom Markt

Wann sind Geschäftsgeheimnisse nicht geschützt?

In wenigen Ausnahmen helfen die besten Schutzmaßnahmen nicht weiter. Das Gesetz sieht eine nicht abschließende Anzahl von Fällen vor, in denen der Schutz des Gesetzes nicht greift:

  • zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien
  • zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen (Whistleblowing)
  • im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung, wenn dies erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen kann

Beispiele für Whistleblowing ist ein Fehlverhalten des Unternehmens, z.B. durch Kinderarbeit oder Produktion mit schädlichen Auswirkungen auf Umwelt oder Gesundheit. Es sind aber auch Steuerhinterziehung oder Korruption als Anknüpfungspunkte für die Versagung des Schutzes denkbar.

So helfen wir Ihnen beim Schutz Ihrer Geschäftsgeheimnisse

  1. Feststellung der Geschäftsgeheimnisse und des notwendigen Schutzbedarfs
  2. Planung aller notwendigen Schutzmaßnahmen für die erkannten Geschäftsgeheimnisse in organisatorischer, technischer und rechtlicher Hinsicht
  3. Unterstützung bei der konkreten Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen
  4. Überprüfung der Umsetzung aller Maßnahmen und Verbesserungen
  5. Laufende Evaluierung eines etwaigen Anpassungsbedarfs in regelmäßigen Zeitabständen
Download Broschüre „Geschäftsgeheimnisse“

Ansprechpartner

Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur.
Rechtsanwältin in Würzburg, München
Tel.: +49 931-352 87 52
Dr. Daniel Kabey
Rechtsanwalt in Nürnberg
Tel.: +49 911-206 85 34
Thorsten Walther
Rechtsanwalt in Nürnberg
Tel.: +49 911-206 85 39