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Schenkung: Vorsicht bei niedrig verzinslichem oder zinslosem Darlehen!
12.12.2024Die Vereinbarung von Darlehensverträgen mit einem darin ausgewiesenen besonders niedrigen Zinssatz kann eine steuerpflichtige Schenkung auslösen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem aktuellen Urteil. Worauf Darlehensgeber und -nehmer besonders achten sollten, erklärt Sven Blechschmidt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in Dresden.
Hintergrund: Freigebige Zuwendungen
In der Praxis kommt es häufig zu einem unterschätzten steuerlichen Problem: Verwandte oder Freunde helfen sich kurzfristig finanziell aus, indem sie sich Darlehen für längere Zeit, sowohl für private als auch gewerbliche Zwecke, zinslos oder niedrig verzinst gewähren.
Bei einem zinslosen Darlehen liegt eine (unentgeltliche) freigebige Zuwendung vor. Ist das Darlehen niedrig verzinst, handelt es sich um eine gemischt-freigebige Zuwendung, oder auch gemischte Schenkung.
Der Fall: Welcher Zinssatz ist bei einem Darlehen heranzuziehen?
In einem aktuellen Streitfall vor dem BFH erhielt der Kläger von seiner Schwester ein Darlehen über 1.875.768,05 Euro mit einem Zinssatz von einem Prozent, rückwirkend zum 1. Januar 2016.
Problematisch war hierbei die Frage, welcher Zinssatz bei einem nicht marktüblich verzinsten Darlehen zur Ermittlung der Differenz zum tatsächlich vereinbarten Darlehen heranzuziehen ist:
- der pauschale Zinssatz von 5,5 Prozent (§ 15 Abs. 1 Bewertungsgesetz, BewG) oder
- der Effektivzinssatz gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank unter Berücksichtigung des Datums des Vertragsschlusses und der Kündigungsmöglichkeit.
Laut Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern sei bei der Bewertung der Zuwendung der gesetzlich typisierte Zinssatz von 5,5 Prozent anzuwenden (§ 15 Abs. 1 BewG), da kein niedriger Zinssatz feststehe beziehungsweise vom Kläger nachgewiesen worden sei (Urteil vom 27. April 2022, 3 K 273/20).
Entscheidung des BFH: Es kommt nicht grundsätzlich auf den pauschalen Zinssatz an
Dem ist der BFH nicht gefolgt. Grundsätzlich sei von dem gemeinen Wert der Nutzung in Höhe von 5,5 Prozent auszugehen, „wenn kein anderer Wert feststeht“ (§ 15 Abs. 1 BewG).
Das FG hatte aber ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger im konkreten Fall durch die Angaben der Deutschen Bundesbank ein aus vergleichbaren Darlehen abgeleiteten marktüblichen Zinssatz von 2,81 Prozent für 2016 hätte zahlen müssen. Außerdem konnte das FG diesen Zinssatz auf die persönliche Situation des Steuerpflichtigen als wirtschaftlich selbständige Person und die im Einzelfall vereinbarten Darlehenskonditionen, also der Laufzeit und Kündigungsmöglichkeit, beziehen. Damit stand ein anderer Wert fest, der auch herangezogen werden muss.
Laut BFH müsse der Steuerpflichtige keinen anderen Wert nachweisen. Die Vorschrift sei im Passiv formuliert und fordere somit lediglich das Feststehen eines anderen Werts (Urteil vom 31. Juli 2024, II R 20/22).
In der Praxis ist ein niedrig verzinstes Darlehen zwischen Eltern und Kindern aufgrund des persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro unproblematisch, wenn nicht – wie im vorliegenden Fall – Millionenbeträge überlassen werden.
Gestaltung von Darlehensvereinbarungen: Das müssen Sie berücksichtigen
Folgende Punkte sollten Sie bei Darlehensvereinbarungen beachten:
- Vor Beginn des Darlehensverhältnisses, Vergleichsangebote von Banken einholen und vorhalten, um Diskussionen mit der Finanzverwaltung hinsichtlich der Fremdüblichkeit der Verzinsung zu vermeiden.
- Nachweis eines niedrigeren, marktüblichen Zinssatzes beschaffen.
- Verbindliche und nicht freibleibende Angebote von Banken mit vergleichbaren Darlehenskonditionen, also ähnlicher Laufzeit, Tilgung und Kündigungsfrist, einholen. Hierbei muss es sich allerdings um einen Kreditzins für ein ungesichertes Darlehens zu vergleichbaren Konditionen, das heißt ähnliche Laufzeit, Tilgung, Sicherheiten, Kündigungsrechte sowie festen oder variablen Zinssatz, handeln.
Praxishinweis: Vergleichsangebote einholen
„Sollten Sie im Vorfeld der Darlehensvereinbarung keine Vergleichsangebote eingeholt haben, können Sie durch das aktuelle BFH-Urteil auf die Statistiken der Deutschen Bundesbank zurückgreifen“, sagt Ecovis-Steuerberater und -Wirtschaftsprüfer Sven Blechschmidt. „Aber auch hier sollten Sie darauf achten, unter Berücksichtigung des Datums des Vertragsabschlusses und der Kündigungsmöglichkeit vergleichbare Darlehenskonditionen zu Grunde zu legen“, weiß der Experte. „Das gilt sowohl bei Darlehen für private als auch gewerbliche Zwecke.“
Verdeckte Gewinnausschüttung: Welche steuerrechtlichen Konsequenzen drohen
12.12.2024Wer sich als Gesellschafter selbst etwas Gutes tun will, muss aufpassen, nicht in die Falle „verdeckte Gewinnausschüttung“ zu geraten. Denn das kann reichlich Ärger und finanzielle Verluste bringen.
Ein kleiner Extra-Bonus zu Weihnachten, ein besonders hohes Geschäftsführergehalt oder ein günstiger Kredit – all das sind Beispiele für verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Als solche werden alle Vermögensminderungen oder verhinderten Vermögensmehrungen auf Gesellschaftsebene bezeichnet, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Im Klartext heißt das: Es handelt sich um Ausgaben, die dem Gesellschafter ohne entsprechende Gegenleistung und ohne einen entsprechenden Ausschüttungsbeschluss zufließen.
Die Steuersysteme voneinander abgrenzen
„Das Problem bei der vGA ist die unterschiedliche Besteuerung“, erklärt Jacqueline Brandhorst, Steuerberaterin bei Ecovis in Greifswald. Denn während die Gesellschaft der Körperschaftsteuer unterliegt, muss der Gesellschafter selbst Einkommensteuer zahlen. Dabei handelt es sich um verschiedene Steuersätze. „Eine gute Idee, um Steuern zu sparen, ist das aber nicht“, sagt Brandhorst. Denn diese Rechnung geht meist nicht auf. Wenn das Finanzamt etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung eine solche vGA entdeckt, muss das Ganze umqualifiziert werden. Und das bedeutet, dass Unternehmer nicht nur die zu Unrecht „ersparte“ Körperschaft- und Gewerbesteuer nachzahlen, es kann noch Umsatzsteuer hinzukommen. Auch beim Gesellschafter bleibt die vGA nicht ohne Folge, sie unterliegt noch der Abgeltungsteuer. „Die vGA ist kein Steuersparmodell und keinen Cent günstiger als eine reguläre Ausschüttung aus erwirtschafteten Gewinnen.“
Wie erkennt man eine verdeckte Gewinnausschüttung?
Grundsätzlich ist es ganz einfach, sagt Brandhorst: „Immer dann, wenn ich etwas bekomme, das ein fremder Dritter nicht zu diesen Konditionen bekommen würde, handelt es sich um eine vGA.“ In der Praxis ist es dann doch etwas komplizierter. Denn wer bestimmt die Höhe eines angemessenen Geschäftsführergehalts? „Hier gibt es Vergleichswerte, die auch die Finanzämter bei ihrer Beurteilung heranziehen“, sagt Brandhorst. Das können also etwa branchenübliche Gehälter sein, Zinsentwicklungen auf Bankdarlehen oder auch marktübliche Handypreise. Es gilt also immer der fremdübliche Vergleich.
„Gesellschafter sollten sich also stets im Vorhinein die Frage stellen: Würde ich diese Konditionen auch einem fremden Dritten anbieten? Kommen dann Zweifel auf, lohnt ein genauerer Blick“, sagt Steuerberaterin Brandhorst. Daniel Kabey, Rechtsanwalt bei Ecovis in Nürnberg, ergänzt: „In komplizierteren Fällen kann es sich auch lohnen, einen entsprechenden Gutachter mit einer Prüfung zu beauftragen.“ Solche Gutachten können Unternehmen im Falle einer Betriebsprüfung dem Finanzamt vorlegen. Unternehmer sollten das Thema regelmäßig neu anpacken. Das ist dann wichtig, wenn sie beispielsweise mit Verrechnungskonten arbeiten. „Auch hier müssen die Zinssätze den Entwicklungen im Fremdvergleich standhalten“, sagt Brandhorst. Ihr Tipp: „Einmal im Jahr sollten Unternehmerinnen und Unternehmer dafür sorgen, dass die Zinssätze in bestehenden Konten angepasst werden.“ Wer haftet bei Verstößen? Und dann sind da noch die Haftungsfragen. Was, wenn eine Betriebsprüfung eine vGA entdeckt? Meist sind die geschädigten Gesellschafter diejenigen, die auch die Gewinnausschüttung erhalten haben und somit den Vorteil hatten. „Dadurch stellt sich in diesem Fall die Frage nach einer Inanspruchnahme oftmals nicht“, erläutert Daniel Kabey.
Meist kommt es zu Haftungsfragen bei Insolvenzfällen, wenn nicht ausreichende Gewinne für Gewinnausschüttungen vorhanden waren und eben „verdeckt“ Gewinne ausgeschüttet und damit die Gläubiger der Gesellschaft geschädigt wurden. Wenn in der Satzung explizit geregelt ist, dass verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen sind, muss die Rückzahlung fließen, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Rückzahlungsverpflichtung besteht.
„Eine gesetzliche Grundlage für Rückzahlungsverpflichtungen gibt es darüber hinaus auch nur im Aktiengesetz“, sagt Kabey. „Und hier kommen verdeckte Gewinnausschüttungen höchst selten vor, da die Kontrollmechanismen in der Regel gut funktionieren.“ Bei Kapitalgesellschaften dagegen, wie etwa der GmbH, könnten lediglich Satzungen die Grundlage für Ansprüche darstellen. Doch Kabey winkt auch hier ab: „Die wirklichen praxisrelevanten Konsequenzen drohen auf steuerrechtlicher Ebene“, resümiert der Rechtsanwalt.
Ein-Prozent-Regelung: Was gilt für zusätzliche Kosten bei Privatfahrten?
11.12.2024Welche Kosten die Ein-Prozent-Regelung berücksichtigt, wirft regelmäßig Fragen auf. Was gilt beispielsweise, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusätzliche Kosten für private Fahrten tragen? Können diese den geldwerten Vorteil mindern? Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun klargestellt.
Dienstwagen und Ein-Prozent-Regelung: Was mindert den geldwerten Vorteil?
Die Pauschalierung nach der Ein-Prozent-Regelung berücksichtigt alle typischen Kosten, die mit der Bereitstellung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber einhergehen. Dazu gehören beispielsweise Fixkosten wie die Abschreibung des Fahrzeugs, Versicherungen, Kraftfahrzeugsteuer und regelmäßige betriebliche Aufwendungen wie Treibstoff oder Wartung.
In dem verhandelten Fall machte ein Arbeitnehmer geltend, dass selbst getragene Kosten – wie Maut-, Fähr- und Parkgebühren sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) für einen privat erworbenen Fahrradträger – den geldwerten Vorteil mindern sollten. Diese Kosten entstanden ausschließlich im Rahmen privater Fahrten und Urlaubsreisen.
Urteil: Welche Kosten in die Ein-Prozent-Regelung einfließen
Der BFH lehnte diese Auffassung ab. Solche Aufwendungen könnten den geldwerten Vorteil nur dann mindern, wenn sie bei einer hypothetischen Übernahme durch den Arbeitgeber ebenfalls unter die Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regelung fielen (Urteil vom 18. Juni 2024, VIII R 32/20). Als Gründe für die Entscheidung nannten die Richter:
- Die Ein-Prozent-Regelung berücksichtigt typisierend nur die allgemeinen Fahrzeugkosten, die unabhängig von der konkreten Nutzung anfallen, wie Treibstoff oder Versicherungen.
- Kosten wie Mautgebühren, Parkkosten oder die AfA für einen Fahrradträger sind nicht integraler Bestandteil der Fahrzeugüberlassung, sondern sind eigenständige geldwerte Vorteile, die nicht pauschal abgegolten sind.
- Solche Ausgaben mindern weder den Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung noch sind sie Werbungskosten, da sie rein privat veranlasst sind.
Auswirkungen auf die Praxis
Das Urteil des BFH verdeutlicht die strikte Anwendung der gesetzlichen Grundlagen zur Ein-Prozent-Regelung. Es unterstreicht die Absicht des Gesetzgebers, mit dieser Pauschalierung eine klare und einfache Berechnungsgrundlage zu schaffen.
Tipp von Ecovis-Steuerberater Martin Fries in Aschaffenburg: „Prüfen Sie genau, welche Kosten tatsächlich in die Ein-Prozent-Regelung einfließen. Private Zusatzaufwendungen mindern den geldwerten Vorteil nicht – hier bleibt der Gesetzgeber konsequent.“
Elternunterhalt in der Sozialhilfe: Welche Rechte Kinder fordern dürfen
10.12.2024Erwachsene Kinder müssen nicht umfassend Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen geben, wenn der Sozialhilfeträger die Pflicht auf Elternunterhalt prüft. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem aktuellen Urteil. Die Details kennt Ecovis-Rechtsanwalt Thorsten Walther in Nürnberg.
Unterhaltspflicht: Wer muss für die Pflege der Eltern zahlen?
Seit 2020 gilt im Rahmen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes, dass erwachsene Kinder nur noch dann zum Elternunterhalt verpflichtet sind, wenn sie abzüglich ihrer Werbungskosten ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro haben. Bei einem geringeren Verdienst kommen die Sozialhilfeträger für die Pflegekosten auf.
Das Urteil: Kinder sind nur beschränkt auskunftspflichtig
In einem aktuellen Urteil entschied das BSG, dass Sozialhilfeträger nur bei hinreichenden Anhaltspunkten die potenziell unterhaltspflichtigen Kinder nach der Höhe ihres tatsächlichen Einkommens fragen dürfen (Urteil vom 21. November 2024, B 8 SO 5/23), nicht aber nach dem Vermögen. Ein hinreichender Anhaltspunkt wäre dabei beispielsweise der Beruf des Kindes, zum Beispiel, wenn das Kind Notar oder Vorstandsmitglied einer großen Aktiengesellschaft ist, oder sein Reichtum öffentlich zur Schau stellt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass die Einkommensgrenze nicht überschritten wird.
Erst wenn sicher feststeht, dass ein Kind die 100.000-Euro-Grenze überschreitet, also der Unterhaltsanspruch in Betracht kommt, darf der Sozialhilfeträger tatsächlich Auskunft über das Vermögen des unterhaltspflichtigen Angehörigen verlangen.
Was ist jetzt neu?
Vor dem 1. Januar 2020 durfte das Sozialamt Auskunft über das Einkommen und Vermögen jedes Kindes sowie über das der Ehegatten oder Lebenspartner verlangen. Dies verbietet das Gesetz heute.
„Selbst wenn ein Millionenvermögen auf dem Bankkonto liegt, müssen die Kinder pflegebedürftiger Eltern nun keine Auskunft mehr über ihr Vermögen machen, wenn ihre Einkünfte unter 100.000 Euro im Jahr liegen“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Thorsten Walther in Nürnberg. „Das Bundessozialgericht bestätigt mit seinem aktuellen Urteil, dass sie, sofern sie keinem einkommensstarken Beruf angehören oder im Internet mit ihrem großen Einkommen prahlen, ungefragt bleiben und auch nicht zahlen müssen“, weiß der Experte.
Rentenberatung als Outplacement-Beratung: Welche Steuervorteile es für Unternehmer gibt
09.12.2024Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Beratung ausscheidender Mitarbeiter und beauftragt er dafür ein Beratungsunternehmen, kann das unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Von welchen Steuervorteilen Unternehmen bei der Rentenberatung als Outplacement-Beratung profitieren können, erklärt Andreas Islinger, Steuerberater und Leiter der Rentenberatung bei Ecovis München.
Outplacement bezeichnet eine von Unternehmen finanzierte Dienstleistung für ausscheidende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dazu gehören beispielsweise eine Berufsberatung durch einen externen Anbieter oder ergänzend dazu eine Rentenberatung. Outplacement ist somit eine Leistung des Arbeitgebers an den ausscheidenden Arbeitnehmer.
Kriterien für die Steuerfreiheit der Outplacement-Beratung
Wann Leistungen des Arbeitgebers in Form einer Outplacement-Beratung steuerfrei sind, hat die Finanzverwaltung genauer definiert. Hintergrund war, dass Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben dürfen. Demnach war die Steuerfreiheit der Outplacement-Beratung nach Paragraph 3 Nr. 19 Einkommensteuergesetz (EStG) in einigen Fällen umstritten.
Die Finanzverwaltung gibt vor, dass auch die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beratung begünstigt sein kann (Verfügung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 4. August 2020). Denn die Beratung dient dazu, den Mitarbeitenden einen gesicherten Überblick über ihre berufliche sowie finanzielle Situation zu ermöglichen, wenn sie aus dem Betrieb ausscheiden.
Gerade in Bezug auf den Übergang vom Erwerbsleben in die Rente, gibt es viele Aspekte zu berücksichtigen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Beschäftigte im Rahmen einer Aufhebung des Arbeitsvertrags mit einer Abfindung oder bei betriebsbedingten Kündigungen ausscheiden. Ziel ist es, den betroffenen Arbeitnehmern die größten Unsicherheiten bei Themen wie Abfindung, Arbeitslosengeldbezug, Krankenversicherung oder Hinzuverdienst zu nehmen.
In dieser Entscheidungsphase können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden ergänzend zur Outplacement-Beratung also eine steuer- und sozialversicherungsfreie Beratung anbieten.
Ecovis-Rentenberatung als Outplacement-Beratung
In einem vom Arbeitgeber festgesteckten Rahmen beraten die Ecovis-Rentenberater als Bestandteil der Outplacement-Beratung die Beschäftigten eines Betriebs zu Sozialversicherungsthemen und zur Rente. Ziel der Beratung ist es, alle individuellen Möglichkeiten und rechtlichen Absicherungen aufzuzeigen. „Die Beratung kann sowohl persönlich als auch per Videokonferenz erfolgen. Bei Ecovis bieten wir Unternehmen auch Inhouse-Vorträge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, beispielsweise zu den Themen berufsständische Versorgungswerke und gesetzliche Rentenversicherung“, sagt Ecovis-Experte Andreas Islinger.
Vorteile für Ihr Unternehmen
Die Rentenberatung als Bestandteil der Outplacement-Beratung bietet Unternehmen zahlreiche Vorteile. Sie unterstützt die Mitarbeitenden in Übergangsphasen, was zu einer höheren Zufriedenheit und Motivation führt und das positive Image des Unternehmens fördert.
Eine fundierte Vorsorgeberatung trägt zudem dazu bei, finanzielle Unsicherheiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu minimieren und letztlich den Umgang mit personellen Veränderungen reibungsloser zu gestalten. Darüber hinaus kann die Kombination von Outplacement- und Rentenberatung dazu beitragen, rechtliche Risiken zu reduzieren, indem das Unternehmen klare Informationen über Altersvorsorge und Rentenansprüche zur Verfügung stellt. „Insgesamt positioniert sich das Unternehmen als verantwortungsbewusster Arbeitgeber, was langfristig die Mitarbeiterbindung und die Arbeitgebermarke stärkt. Aber auch Rentenberatung als Sozialleistung für alle Mitarbeitenden im Unternehmen kann die Zufriedenheit verbessern und ist ein interessanter Benefit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Altersgruppen“, weiß Islinger aus seiner Erfahrung.
Steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie: nur noch bis Ende 2024 möglich
06.12.2024Das Jahresende veranlasst Unternehmen immer wieder, Sonderzahlungen an Beschäftigten zu leisten. Für eine besondere Möglichkeit, die Belegschaft mit einer monetären Zuwendung zu bedenken, wird jetzt aber die Zeit knapp: Nur noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber die steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie an Mitarbeiter bezahlen. Was es dabei zu beachten gilt, erläutert Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.
Die Inflationsausgleichsprämie können Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei nur bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro gewähren. „Diese für die Arbeitsvertragsparteien attraktive Möglichkeit entfällt jedoch mit dem Ende dieses Jahres“, erinnert Roloff.
Was Arbeitgeber beachten müssen
Voraussetzung für die abzugsfreie Zahlung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Die Zahlung sollten die Arbeitgeber in der Vergütungsabrechnung als Inflationsausgleichsprämie kennzeichnen. Die Zahlung unterliegt dem Gleichbehandlungsgrundsatz. „Für Arbeitgeber besteht allerdings die Möglichkeit, Differenzierungen vorzunehmen“, erläutert Roloff. So können sie die Höhe der Zahlung beispielsweise daran knüpfen, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt besteht.
Darüber hinaus lässt sich die Leistung auch an die Anwesenheit der einzelnen Arbeitnehmer im zurückliegenden Jahr knüpfen. „Willkürlich darf der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer aber nicht benachteiligen oder von der Leistung ganz ausnehmen“, erklärt Roloff. So hatte beispielsweise das Bundesarbeitsgericht kürzlich mit Urteil vom 12. November 2024 (9 AZR 71/24) entschieden, dass bei der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden dürfen als Vollzeitbeschäftigte.
Mit einer gestuften Leistung lässt sich gegebenenfalls auch die künftige Motivation innerhalb der Belegschaft steigern. Bei der konkreten Ausgestaltung der Kriterien zur Leistung der Inflationsausgleichsprämie sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber spezialisierte Rechtsanwälte zurate ziehen.
Arbeitsvertrag: Nun doch grundsätzlich Textform ausreichend
06.12.2024Unternehmen mussten alle Vertragsbedingungen bislang in Schriftform dokumentieren – sonst drohten hohe Bußgelder. Der Gesetzgeber sorgte nun für Erleichterungen. Welche vereinfachten Regeln jetzt für Arbeitgeber gelten, erklärt Gunnar Roloff, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock.
Zum 1. August 2022 reformierte der Gesetzgeber das Nachweisgesetz und verschärfte damit die bestehenden Regelungen. Arbeitgeber waren daraufhin verpflichtet, wesentliche Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses umfangreicher als bislang schriftlich zu erfassen. Die elektronische Form war bislang ausgeschlossen. Bei Verstößen gegen dieses Gesetz drohte Arbeitgebern eine Geldbuße von bis zu 2.000 Euro.
Bürokratieentlastung für Arbeitgeber
Am 29. Oktober 2024 trat das das Bürokratieentlastungsgesetz IV in Kraft. Dieses soll zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie beitragen – unter anderem durch eine Änderung des Nachweisgesetzes. „Nachdem bereits 2022 ergebnislos über Änderungen am Nachweisgesetz diskutiert wurde, hat jetzt doch ein Umdenken stattgefunden“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Gunnar Roloff.
Unterschied: Schriftform und Textform
Seit Inkrafttreten des Gesetzes dürfen Arbeitgeber die Vertragsbedingungen jetzt auch in Textform erfassen. „Der Begriff Textform klingt zwar so ähnlich wie Schriftform, es handelt sich aber nicht um dasselbe“, erklärt Roloff. „Bei der Schriftform ist stets eine eigenhändige Unterschrift erforderlich, bei der Textform hingegen nicht.“
Für die Arbeitgeber bedeutet diese Neuerung eine erhebliche Erleichterung. Sie dürfen die erforderliche Niederschrift nun beispielsweise auch per E-Mail übermitteln.
Aber Achtung: Eine Änderung der sonstigen Formvorschriften hat das Bürokratieentlastungsgesetz IV nicht mit sich gebracht. So sind befristete Arbeitsverträge und Kündigungen von Arbeitsverträgen nach wie vor eigenhändig zu unterschreiben.
Jahressteuergesetz 2024: Das müssen Unternehmen und Privatpersonen nächstes Jahr wissen
05.12.2024Am 22. November 2024 stimmte der Bundesrat nach zahlreichen Änderungsanträgen und einer erheblichen Überarbeitung durch den Finanzausschuss des Bundestags dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 zu. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung wie jedes Jahr das Steuerrecht an die aktuelle Rechtsprechung anpassen. Ecovis-Steuerberater Alexander Kimmerle in Kempten gibt einen Überblick über die interessantesten der 130 Einzelmaßnahmen und was auf Unternehmen sowie Privatpersonen zukommt.
Regierung fördert Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen)
Das JStG 2024 vereinheitlicht die maximal zulässige Bruttoleistung für die Steuerbefreiung kleiner PV-Anlagen auf 30 Kilowatt (kW) peak (peak: Spitzenleistung oder Nennleistung ist die maximal abgegebene Leistung einer Anlage) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudetypen. Bisher lag dieser Wert bei bestimmten Gebäuden nur bei 15 kW (peak). Die Gesamtbruttoleistung darf weiterhin höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.
Die Änderung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Für die Prüfung der objektbezogenen kWp-Grenze müssen Steuerpflichtige also künftig zwischen bis 2024 angeschafften Altanlagen und ab 2025 angeschafften Neuanlagen unterscheiden.
Erleichterte Übertragungen von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften
Die Übertragungen von Wirtschaftsgütern, zum Beispiel Pkw, Immobilien oder Maschinen, von einer Personengesellschaft auf eine weitere soll künftig keine Steuern auslösen, wenn an beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter im selben Verhältnis beteiligt sind.
Höhere Kinderbetreuungskosten
Eltern können nun 80 Prozent der Kosten für Kinderbetreuung in Kindergarten, Kinderkrippe oder bei einer Tagesmutter bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 Euro je Kind steuerlich geltend machen. Bisher waren nur zwei Drittel der Kosten beziehungsweise bis zu 4.000 Euro je Kind abzugsfähig.
Steuerfreiheit für Bonuszahlungen von Krankenkassen
Bonuszahlungen von gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten bleiben bis zu 150 Euro steuerfrei. Fallen die Bonuszahlungen höher aus, liegt im übersteigenden Betrag eine Beitragsrückerstattung vor, die den Sonderausgabenabzug mindert.
Abzug von Unterhaltsaufwendungen
Der Gesetzgeber erkennt einen Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen künftig nur noch durch Banküberweisung an. Andere Zahlungswege, wie Barzahlung, werden nicht mehr akzeptiert.
Verschärfte Voraussetzung für die Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Handwerkerleistungen
Mit dem JStG verschärft die Regierung die Voraussetzungen für Steuerermäßigungen bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Handwerkerleistungen. Demnach ist der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers für die Gewährung der Ermäßigung zwingend erforderlich. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte hier zuletzt eine Regelungslücke bei Pflegedienstleistungen erkannt und die Ermäßigung daher auch ohne Vorliegen einer Rechnung gewährt (Urteil vom 12.04.2022, VI R 2/20).
Erweiterungen bei der beschränkten Steuerpflicht
Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nach einer Kündigung frei, können die bis zum endgültigen Austritt erhaltenen Bezüge des Arbeitnehmers der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer ins Ausland gezogen ist. Denn hätte er ohne die Freistellung noch in Deutschland gearbeitet, lägen steuerpflichtige Einkünfte im Inland vor.
Höherer Erbfallkostenpauschbetrag
Mit dem Pauschbetrag können Erben im Erbfall die Kosten für die Beerdigung, das Grabdenkmal oder die Grabpflege, aber beispielsweise auch die Kosten für die Regelung und Verteilung des Nachlasses steuerlich geltend machen. Dieser Betrag liegt jetzt bei 15.000 statt bisher 10.300 Euro.
Begünstigungen für Wohnimmobilien
Für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien gewährt das Erbschaftsteuergesetz einen Bewertungsabschlag. Zukünftig soll diese Begünstigung auch für Grundstücke gelten, die sich in Drittländern befinden (also nicht in der EU oder im europäischen Wirtschaftsraum). Voraussetzung dafür ist, dass ein Informationsaustausch mit dem betreffenden Staat gewährleistet ist. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wird im Bundessteuerblatt eine Liste der Staaten veröffentlichen, die diese Voraussetzungen erfüllen.
Außerdem können Steuerpflichtige die Erbschaft- und Schenkungsteuer künftig auf Antrag bis zu zehn Jahre stunden. Voraussetzung ist, dass der Erwerber den Steuerbetrag nur durch eine Veräußerung der betreffenden Immobilie aufbringen könnte.
Ausweiterung der Wegzugsbesteuerung auf Investmentanteile
Bislang mussten Privatperson den Wertzuwachs ihrer im Privatvermögen gehaltenen Anteile an Kapitalgesellschaften versteuern, wenn sie ihren deutschen Wohnsitz aufgaben. Zu diesem Zweck ermittelt das Finanzamt einen fiktiven Veräußerungsgewinn, als wenn die Person die Anteile verkauft hätte. Diese Regelung ist bislang im Außensteuergesetz enthalten. Mit dem JStG 2024 dehnt die Regierung diese auf Beteiligungen an Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds aus. Erfasst werden sollen nur gewichtige Fälle, das heißt Fälle, in denen der Anleger einen relevanten Beteiligungsumfang besitzt.
Relevant ist der Beteiligungsumfang, wenn der Steuerpflichtige in den letzten fünf Jahren vor dem Wegzug unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Investmentanteile eines Investmentfonds gehalten hat. Darüber hinaus greift die neue Regelung, wenn der Anleger diese Beteiligungshöhe zwar nicht erfüllte, dafür aber mindestens 500.000 Euro für die Anteile aufgewendet hat.
Bei Beteiligungen von Privatanlegern an Spezial-Investmentfonds wird allerdings grundsätzlich ein relevanter Beteiligungsumfang unterstellt. Für die Wegzugsbesteuerung ist kein Abzug der Kapitalertragsteuer vorzunehmen. Der Anleger muss die Wegzugsteuer also im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zahlen.
Gute Nachrichten für Hobbybrauer
Wer Bier zum eigenen Verbrauch herstellt, profitiert ab 2025 von Entlastungen bei der Biersteuer. Künftig dürfen Hobbybrauer jährlich 500 Liter Bier steuerfrei brauen. Bisher lag die steuerfreie Menge laut Biersteuerverordnung bei nur 200 Litern. Auch die Anzeigepflicht des Brauvorgangs beim Hauptzollamt fällt in diesen Fällen weg. Das reduziert den bürokratischen Aufwand für Hobbybrauer und Verwaltung erheblich.
Möglichkeit für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Grundsteuer
Übersteigt der festgestellte Grundsteuerwert den gemeinen Wert eines Grundstücks um 40 Prozent oder mehr, muss das Finanzamt künftig den geringeren gemeinen Wert für Grundsteuerzwecke ansetzen. Den gemeinen Wert müssen sie in geeigneter Form nachweisen. Neben einem Gutachten kann dabei auch ein innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis herangezogen werden. Mit dieser Änderung reagiert der Gesetzgeber auf das in der Kritik stehende Bundesmodell der neuen Grundsteuer und verschafft vielen Eigentümern zukünftig finanzielle Vorteile.
Was sollten Unternehmen und Privatpersonen jetzt tun?
„Das Jahressteuergesetz 2024 bringt viele Änderungen mit sich, die sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen betreffen“, sagt Ecovis-Steuerberater Alexander Kimmerle. „Nachdem sich die Regierung nun endlich geeinigt und das Gesetz final den Bundesrat passiert hat, sollten Steuerpflichtige baldmöglich damit beginnen, ihre Prozesse und Buchhaltungsroutinen an die neuen Anforderungen anzupassen“, rät der Experte.
Abschreibung von steuerbefreiten PV-Anlagen: Was gilt für Investitionsabzugsbeträge?
05.12.2024Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) steuerlich richtig behandeln ist komplex, vor allem in Zusammenhang mit Investitionsabzugsbeträgen. Doch auch nach dem neuesten Beschluss des Bundesfinanzhofs bleiben viele Fragen offen.
Hintergrund: Steuerbefreiung von PV-Anlagen
Steuerpflichtige können für künftige Investitionen, etwa in PV-Anlagen, Investitionsabzugsbeträge (IAB) von bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen (§7g Einkommensteuergesetz, EStG). Doch mit der Einführung der Steuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) durch das Jahressteuergesetz 2022 kam es zu einem Konflikt: Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass für Anlagen, die seit 2022 steuerbefreit sind, eine gewinnerhöhende Hinzurechnung des IAB nicht mehr zulässig sei.
Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2021 einen IAB für die geplante Anschaffung einer PV-Anlage gebildet. Die Investition erfolgte dann 2022. Das Finanzamt versagte rückwirkend den IAB, da die Anschaffungskosten aufgrund der Steuerbefreiung nicht mehr in eine Gewinnermittlung einfließen würden.
BFH: Unsicherheit durch unklare Gesetzeslage
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2024 klargestellt, dass weder Paragraph 7g noch Paragraph 3 Nr. 72 EStG eine eindeutige Regelung zu dieser Thematik enthalten. „Es bleibt offen, ob ein vor 2022 gebildeter IAB tatsächlich rückgängig gemacht werden muss, wenn die Investition in eine steuerbefreite Anlage erfolgt“, erläutert Ecovis-Steuerberater Mathias Lüschen in Vechta.
Insbesondere kritisiert der BFH, dass die Finanzverwaltung keine klare Aussage dazu trifft, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen Steuerpflichtige den IAB noch innerhalb der zulässigen Frist von drei Jahren hinzurechnen könnten. Der BFH hat deshalb die Vollziehung des Steuerbescheids vorerst ausgesetzt.
Handlungsempfehlungen für Steuerpflichtige
Betroffene Steuerpflichtige sollten ihre Bescheide genau prüfen lassen. „Falls die Finanzverwaltung die Hinzurechnung eines IAB verweigert, obwohl die Investition planmäßig erfolgte, sollten Betroffene unbedingt Einspruch einlegen“, rät Lüschen.
Das Thema bleibt komplex. Der BFH-Beschluss bietet keine endgültige Klärung, denn das Verfahren war nur eine Ersteinschätzung des BFH. Generell gibt es aber die Möglichkeit, den Bescheid offenzuhalten, wenn der Steuerpflichtige seine Steuerlast bis zur rechtskräftigen Klärung nicht bezahlen will. Es handelt sich dabei um ein AdV-Verfahren, also eine Aussetzung der Vollziehung.
Im tatsächlichen Verfahren überprüft der BFH das Thema nun konkreter. „Bis zur endgültigen Klärung vergehen sicherlich noch einige Jahre. Solange die Rechtslage nicht eindeutig geregelt ist, sollten Steuerpflichtige solche Fälle aktiv verfolgen und sich beraten lassen“, betont Mathias Lüschen.