WLAN im Wartezimmer – gibt es Haftungsrisiken?
Seit Corona sind in vielen Arztpraxen die Magazine und Zeitschriften der Lesezirkel verschwunden. Dafür hat verstärkt WLAN Einzug in die Wartezimmer gehalten. Gibt es Haftungsrisiken, wenn Ärztinnen und Ärzte ein Patienten-WLAN in ihrer Praxis zur Verfügung stellen?
Durch eine Gesetzesänderung vom 13. Oktober 2017 wurde die Störerhaftung für WLAN-Betreiber größtenteils abgeschafft. Das bedeutet, dass Unternehmen, die ihr WLAN anderen zur Verfügung stellen, nicht mehr für rechtswidriges Verhalten der Nutzer haften. Früher konnten Rechteinhaber unter bestimmten Bedingungen WLAN-Betreiber (etwa Arztpraxen) auf Unterlassung, Erstattung von Anwaltskosten und möglicherweise Lizenzvergütung in Anspruch nehmen. „Dies führte vor allem bei ungesicherten WLAN-Netzen zu Problemen, wenn darüber Urheberrechtsverletzungen, zum Beispiel durch illegales Filesharing, begangen wurden“, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Tim Both in Berlin.
Mit der Änderung des Telemediengesetzes (TMG) wurde ein neuer Anspruch der Rechteinhaber gegen Zugangsanbieter, also die ärztliche Praxis, eingeführt. Sie können lediglich die Sperrung des Zugangs zu rechtswidrigen Inhalten verlangen. Parallel dazu wurde durch das neue TMG die ehemalige Störerhaftung abgeschafft.
Die Vorgaben des EU-Rechts spielten hierbei eine zentrale Rolle. Grundsätzlich müssen Rechteinhaber für die Rechtsverfolgungskosten aufkommen. Dadurch hat der Gesetzgeber das Risiko der WLAN-Betreiber weiter minimiert. Geregelt ist das in Paragraph 7 des TMG.
Haftung mit geeigneten Maßnahmen vermeiden
Trotz der Änderungen im TMG sieht der Bundesgerichtshof (BGH) die WLAN-Betreiber in der Pflicht, anfängliche Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. „Um diesem Anspruch des BGH gerecht zu werden, können Praxisinhaber, also die WLAN-Betreiber, einführen, dass sich die Patientinnen und Patienten registrieren müssen“, erklärt Both. Und er ergänzt: „Eine weitere Möglichkeit besteht darin, bestimmte URL- oder IP-Adressen zu blockieren.“ Port-Sperren sind ebenfalls eine gängige Methode, um den Zugriff auf einzelne Websites und Dienste seitens des WLAN-Betreibers zu verhindern.
Dank der Gesetzesänderung von 2017 sind WLAN-Betreiber in der Regel nicht mehr für fremde Rechtsverstöße haftbar. Dennoch sollten sie anfängliche Sicherungspflichten erfüllen, um eine Haftung zu vermeiden. „Beachten Ärztinnen und Ärzte die aktuellen rechtlichen Vorgaben und setzen sie diese um, können sie einen sicheren und rechtlich unbedenklichen WLAN-Zugang für ihre Patientinnen und Patienten bereitstellen“, weiß Ecovis-Rechtsanwalt Tim Both.