Wie ist bei Vertretung eines angestellten Arztes abzurechnen?
Ein interner Vertreter, der Leistungen für einen erkrankten angestellten Vertragsarzt erbringt, darf nicht unter der Lebenslangen Arztnummer des erkrankten Arztes abrechnen. Sonst droht die Rückforderung des Honorars.
Der Inhaber einer Praxis mit mehreren angestellten Ärzten hatte vertragsärztliche Leistungen unter der Lebenslangen Arztnummer eines erkrankten angestellten Arztes abgerechnet. Nach einem anonymen Hinweis forderte die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar in Höhe von mehr als 200.000 Euro zurück.
Sozialgericht vermutet Täuschung
Das Sozialgericht Dresden hielt diese Honorarkorrektur für rechtmäßig. Insbesondere sei die Situation nicht mit einer Gemeinschaftspraxis vergleichbar, in der die übrigen Partner einen erkrankten Kollegen vertreten. Die falsche Kennzeichnung lasse sich nur mit dem Ziel der Verschleierung der Identität des tatsächlich tätig gewordenen Arztes zum Zweck der „Täuschung bei der Abrechnungsprüfung über die sachlich-rechnerische Richtigkeit, Plausibilität und Wirtschaftlichkeit“ erklären (Beschluss vom 23.01.2020, S 25 KA 18/20 ER).
Praxishinweis für Ärzte
Vertretungen, die länger als eine Woche dauern, sind der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. „Dauert die Vertretung länger als drei Monate, muss sie von der Kassenärztlichen Vereinigung genehmigt werden. Nur dann darf der Vertreter über die Arztnummer des erkrankten Arztes abrechnen“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Daniela Groove in München.
Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis in München