Welche Steuern fallen bei Praxisübergabe an Kinder mit Immobilien an?
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte haben ihre Praxis oft in der eigenen Immobilie. Wollen sie ihre Praxis innerhalb der Familie übergeben, dann gibt es verschiedene Möglichkeiten. In dieser Ausgabe erläutert Ecovis-Steuerberaterin Theresa Günther die steuerlichen Auswirkungen der Schenkung der Praxis inklusive der Immobilie an die Tochter.
Gehen Ärztinnen oder Ärzte in den wohlverdienten Ruhestand, sollte die Praxisübergabe gut vorbereitet und rechtzeitig geplant sein. In vielen Fällen suchen sie einen Käufer für die Praxis – meist ein mühsamer Weg. Manchmal sind Mediziner jedoch in der komfortablen Situation, dass sie die Praxis einem Kind übergeben können. Ist das der Fall, steht eine Vielzahl an interessanten steuerlichen Gestaltungsalternativen zur Verfügung, um die Praxis möglichst günstig zu übertragen.
Die Ausgangssituation kann im Fall der Übergabe unterschiedlich sein. Ist die Praxis beispielsweise in der eigenen Immobilie, dann ist zu klären, ob die Immobilie entweder mit übertragen, also an das Kind, das die Nachfolge antreten soll, verschenkt wird oder eben nicht mit übertragen, also von der Schenkung ausgenommen werden soll. Dabei ist das folgende Ausgangsszenario denkbar:
Ein Ärzteehepaar betreibt seit 30 Jahren eine Gemeinschaftspraxis für Allgemeinmedizin und ermittelt den Gewinn als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben. Die Praxisräume befinden sich im gemeinsamen Eigentum der Eheleute und sind nicht fremd angemietet. In der Praxis arbeiten drei Medizinische Fachangestellte und eine Praxismanagerin. Die Tochter, ebenfalls approbierte Ärztin und Internistin, möchte die Praxis nun übernehmen und fortführen.
Schenkung der Praxis inklusive Immobilie
Soll die Praxis an die Tochter unentgeltlich übergehen, spricht man genau genommen von einem Fall der vorweggenommenen Erbfolge. Eine vorweggenommene Erbfolge bedeutet die Übertragung von Praxisvermögen auf die mutmaßlichen Erben schon zu Lebzeiten des Erblassers, also in dem Fall des Ärzteehepaars. Die Fragen, die sich bei der richtigen Ausgestaltung einer vorweggenommenen Erbfolge ergeben, sind einerseits schenkung-, andererseits einkommensteuerlich geprägt.
Die Einkommensteuer
Einkommensteuerlich steht im Vordergrund, ob die Übertragung der Praxis steuerneutral, das heißt ohne Aufdeckung stiller Reserven, also zu Buchwerten, möglich ist. Nur dann kommt es nicht zu einer Gewinnrealisierung, die steuerpflichtig ist. Der Gesetzgeber schützt Schenkungen einer Praxis, wenn die Schenkung den gesamten Betrieb umfasst. Dabei wird das Augenmerk ausschließlich auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen gelegt. Zu diesen gehören neben der Zulassung das Gebäude. Dies gilt auch dann, wenn das Gebäude nicht der Gemeinschaftspraxis, sondern den Ehegatten persönlich gehört. Dann zählt es zum steuerlichen Sonderbetriebsvermögen. „Da das Ärztepaar in unserem Szenario das Gebäude mit verschenkt, fällt in dieser Gestaltung keine Einkommensteuer an“, sagt Günther. Diese Variante hat den Vorteil, dass sich die gesamte Praxis auf die Tochter übertragen lässt, ohne dass die Eltern Geld für einen von ihnen zu versteuernden Gewinn aufbringen müssen.
Wann Schenkung- oder Erbschaftsteuer anfällt
Grundsätzlich unterliegt die Schenkung der Praxis an die Tochter der Erbschaftsteuer. Da es sich aber um Betriebsvermögen handelt, gewährt das Gesetz wiederum eigene Steuerfreiheiten. Diese sind an enge Voraussetzungen gebunden. Unterschieden wird zwischen dem echten Betrieb und dem Verwaltungsvermögen. Als Verwaltungsvermögen zählen unter anderem an Dritte vermietete Immobilien oder zu hohe Bankbestände. Dazu gehört unter anderem, dass die Tochter die Praxis in einer bestimmten Zeit (fünf bis sieben Jahre) nicht verkaufen darf.
Existiert kein Verwaltungsvermögen, dann gehört das gesamte Praxisvermögen zum „begünstigten Vermögen“. Das wiederum lässt sich wahlweise zu 85 oder gar zu 100 Prozent steuerfrei vererben. Das betrifft auch die Immobilie. Sie ist als notwendiges Betriebsvermögen Teil dieses begünstigten Vermögens. Auch Grunderwerbsteuer fällt bei einer echten Schenkung oder Erbschaft nicht an.
Ob sich die steuerliche Begünstigung auf das gesamte Praxisvermögen anwenden lässt oder nur zum Teil greift, hängt davon ab wie viele Angestellte in der Praxis tätig sind. Da in der Praxis nur insgesamt vier Angestellte arbeiten und kein schädliches Verwaltungsvermögen existiert, ist die 100-prozentige Optionsverschonung zulässig. Damit fällt auf den Vorgang keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer an.
Sollten in der Praxis zum Zeitpunkt der Schenkung mehr als fünf Mitarbeiter angestellt sein, ist die Schenkung an die Tochter vollumfänglich oder wenigstens zu 85 Prozent steuerfrei. Dann ist jedoch eine gestaffelte Lohnsummenregelung für einen bestimmten Zeitraum einzuhalten. „Dieses stark vereinfachte Beispiel zeigt, wie sich kleine Praxen mit wenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steuerfrei im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kinder übertragen lassen“, sagt Günther. Außerdem kann eine Immobilie, die Teil dieses Vermögens ist, ebenfalls steuerfrei mitübertragen werden.