Telefonische Krankschreibung: Ärzte dürfen wieder fernmündlich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 7. Dezember 2023 eine Änderung der Arbeitsunfähigkeit-Richtlinie beschlossen. Nach dieser Änderung ist künftig wieder eine telefonische Krankschreibung möglich. Die Hintergründe der Entscheidung kennt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.
Hintergrund des Beschlusses
Die Ärzteschaft hatte sich die Wiedereinführung der telefonischen Krankschreibung gewünscht. Diese kann einen Beitrag dazu leisten, Ansteckungen zu vermeiden und Arztpraxen zu entlasten. „Während der Corona-Pandemie bestand bereits eine befristete Ausnahmeregelung für telefonische Krankschreibungen“, erinnert Gunnar Roloff. Die damalige Regelung wurde von den Arztpraxen, aber selbstverständlich auch von den Versicherten, als große Entlastung empfunden.
Der Beschluss
Für eine Krankschreibung mussten Patientinnen und Patienten bislang nicht zwingend eine Arztpraxis aufsuchen. Möglich war auch, dass Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit nach durchgeführter Videosprechstunde bescheinigten. Von nun an können sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) aber auch nach telefonischer Anamnese ausstellen. Die Möglichkeit besteht jedoch nur dann, wenn
- eine Videosprechstunde unmöglich ist,
- der Arztpraxis Patientin oder Patient bereits bekannt ist und
- keine schwere Symptomatik vorliegt, die eine unmittelbare persönliche Untersuchung erfordern würde.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, können Ärztinnen und Ärzte nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu fünf Kalendertage ausstellen.
Die Folgen des Beschlusses
Sollte die telefonisch festgestellte Erkrankung fortbestehen, müssen Patientinnen und Patienten für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit in der Arztpraxis erscheinen. Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit per Telefon sind möglich, wenn die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde.
„Dem gemeinsamen Bundesausschuss war es wichtig zu betonen, dass es sich bei der telefonischen Krankschreibung nicht um eine Krankschreibung zweiter Klasse handelt“, erklärt Roloff. Die AU ist zumeist Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld. „Der AU kommt bei Rechtsstreitigkeiten um solche Ansprüche ein hoher Beweiswert zu“, sagt Roloff.
Der Beschluss war notwendig geworden, nachdem die befristete Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung für die Dauer der Corona-Pandemie im Frühjahr 2023 ausgelaufen war. Seinerzeit waren telefonische Krankschreibungen für insgesamt sieben Kalendertage möglich.