Teilpraxisverkauf: Privatpatienten weiterbehandeln kostet die Steuerermäßigung
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Teilpraxisverkauf: Privatpatienten weiterbehandeln kostet die Steuerermäßigung

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Verkaufen Ärztinnen oder Ärzte den kassenärztlichen Teil ihrer Praxis und behandeln nur noch die Privatpatienten weiter, wollen sie dafür meist eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Doch Vorsicht: Der Fiskus erkennt die steuerliche Begünstigung für diesen Teilpraxisverkauf nur in seltenen Fällen an.

Häufig widmen sich niedergelassene Ärztinnen und Ärzte im Rahmen ihrer freiberuflich selbstständigen Arbeit verschiedenen Tätigkeiten. Das wäre der Fall, wenn etwa ein Allgemeinmediziner neben seiner hausärztlichen Tätigkeit auch auf arbeitsmedizinischem Gebiet tätig ist oder ein Radiologe sich zusätzlich mit Akupunktur beschäftigt.

Bisweilen entschließen sich Ärzte dazu, einen Teil der gemischten Tätigkeiten aufzugeben oder zu verkaufen, etwa ein Facharzt, der die Praxis für Allgemeinmedizin zur Versorgung von Privat- und Kassenpatienten verkauft, aber die Praxis für Arbeitsmedizin weiterführt. Oder ein Orthopäde, der seine Kassenpatientenpraxis verkauft und die Privatpatientenpraxis weiterhin selbst betreibt. Der Gewinn aus dem Verkauf ist natürlich in jedem Fall zu versteuern. Damit für diesen einmaligen Gewinn nicht der volle persönliche Spitzensteuersatz greift, können Verkaufswillige eine Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte beantragen.

Was steckt hinter der Steuerermäßigung?

Für die außerordentlichen Einkünfte kann eine Steuertarifermäßigung durch Anwendung der Ein-Fünftel-Regelung oder des „halben Steuersatzes“ greifen. In beiden Fällen ist die Voraussetzung für eine Beantragung des Sondertarifs, dass es sich bei dem verkauften Praxisanteil um einen steuerlich anerkannten Teilbetrieb handelt. Zusätzlich muss der Praxisinhaber für die Gewährung des „halben Steuersatzes“ das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als dauernd berufsunfähig gelten. Dann beträgt der ermäßigte Steuersatz nur noch 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes und wird bis zu einer Höhe von fünf Millionen Euro gewährt. „Das müssen sich Verkaufswillige aber gut überlegen. Diese Ermäßigung lässt sich nur einmal im Leben und bei einem anerkannten Teilbetriebsverkauf in Anspruch nehmen“, sagt Theresa Günther, Steuerberaterin und Fachberaterin für das Gesundheitswesen bei Ecovis in München.

Wann liegt ein Teilbetrieb vor?

Ein Teilbetrieb oder eine Teilpraxis ist ein mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil der Gesamtpraxis, der für sich betrachtet lebensfähig ist. Das ist dann erfüllt,

  • wenn sich die medizinische Arbeit entweder auf wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten mit zugehörigen unterschiedlichen Patientenkreisen erstreckt (erste Fallgruppe) oder
  • wenn bei gleichartiger Tätigkeit der Arzt die Arbeit in voneinander getrennten örtlich abgegrenzten Bereichen ausübt (zweite Fallgruppe).

Auf Basis dieser Kriterien lassen sich deshalb die Praxen für Allgemeinmedizin und die Betriebsarzttätigkeit als zwei Teilbetriebe ansehen. Die beiden Tätigkeiten unterscheiden sich darin, dass Betriebsärzte Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes unterstützen. Sie untersuchen die Arbeitnehmer, beurteilen sie arbeitsmedizinisch, erfassen die Untersuchungsergebnisse und werten sie aus. Hausärzte hingegen führen Heilbehandlungen durch, wenn ihre Patienten krank sind, oder überweisen sie an einen Spezialisten. Der Patient oder seine Krankenversicherung zahlt das Arzthonorar. Demgegenüber erhält der Betriebsarzt seine Vergütung vom Arbeitgeber oder von einem arbeitsmedizinischen Dienst, in dessen Auftrag er in den Betrieben tätig wird. Angesichts der Zweiteilung des Patienten- oder Kundenstamms lässt sich in diesen Fällen von zwei Teilpraxen oder Teilbetrieben sprechen.

Warum gilt das nicht bei Kassenarztpraxen?

Bei dem alleinigen Verkauf der Kassenarztpraxis und gleichzeitiger Zurückbehaltung der Privatarztpraxis greift die Teilbetriebsannahme in der Regel nicht, weil oft die ursprünglich einheitliche Praxis erst in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verkauf in eine Kassenarztpraxis und in eine Privatpatientenpraxis aufgespalten wird. Ein Teilbetrieb kann aber nur vorliegen, wenn der Arzt neben einer organisatorischen und personellen Trennung die beiden Praxisteile in voneinander entfernten örtlichen Wirkungskreisen mit getrennten Patientenkreisen führt und er seine freiberufliche Tätigkeit in dem zum verkauften Praxisteil gehörenden Wirkungsbereich völlig aufgibt oder einstellt. Das ist aber nicht der Fall, wenn er in derselben Region privat versicherte Patienten weiterbehandelt.

„Die Anerkennung des Teilbetriebsverkaufs für die Gewährung einer Steuerbegünstigung bei einer alleinigen Zurückhaltung der Privatarztpraxis ist schwer durchzusetzen. Der Verkauf bestimmter Praxisteile ist in jedem Fall individuell zu prüfen, um eine Tarifermäßigung sicherzustellen“, weiß Ecovis-Expertin Günther.

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