Sind Sonn- und Feiertagszuschläge steuerfrei?
An Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht arbeiten Beschäftigte selten gern. Deshalb zahlen viele Unternehmen ihren Beschäftigten zusätzlich zum normalen Lohn einen Zuschlag. Beachten sie die steuerlichen Vorschriften, bleiben diese Zuschläge steuerfrei.
Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Zuschläge zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn. „Dabei müssen Unternehmen aber aufpassen, dass sie die steuerlichen Regeln kennen und einhalten, sonst müssen die Empfänger Steuern zahlen. Das lohnt sich für die Beschäftigten meistens nicht“, sagt Sandra Schels, Expertin für Sozialversicherungsrecht bei Ecovis in München.
Wann Steuerfreiheit gilt
Lohnzuschläge bleiben in begrenztem Umfang steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie für tatsächlich geleistete Arbeit neben dem Grundlohn zahlt. Grundlohn ist der vereinbarte Arbeitslohn. Steuerfrei sind folgende Zuschläge zum Grundlohn:
- Feiertag: 125 Prozent;
- Sonntagsarbeit: 50 Prozent;
- Nachtarbeit: 25 Prozent. Wurde die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen, erhöht sich der Zuschlag von 0 bis 4 Uhr auf 40 Prozent.
Der Grundlohn ist in einen Stundenlohn umzurechnen und steuerlich höchstens mit 50 Euro anzusetzen. Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung dürfen Arbeitgeber den Grundlohn mit maximal 25 Euro zugrunde legen. Überstundenzuschläge und Mehrarbeitszuschläge sind nicht steuerfrei. Zudem sind Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen.
Unregelmäßige Nachtarbeit mit höherem Zuschlag
Viele Tarifverträge differenzieren zwischen gelegentlicher und regelmäßiger Nachtarbeit. Für unregelmäßige Nachtarbeit sehen sie dabei oftmals einen höheren Zuschlag vor. Diese unterschiedliche Entlohnung ist nach derzeitiger Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zulässig, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt.
Ein Grund hierfür kann sein, dass die Tarifparteien mit einem höheren Zuschlag neben den gesundheitlichen Belastungen der Schichtarbeit auch die Belastungen durch die geringere Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes in unregelmäßiger Nachtarbeit ausgleichen wollen.
Zuschläge für Bereitschaftsentgelt
In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass sich die steuerfreien Zuschläge für Bereitschaftsdienste nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt bemessen, das in vielen Fällen geringer ausfällt als der reguläre Grundlohn. „Arbeitgeber sollten darauf achten, dass sie die Vergütung für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge korrekt berechnen. Dabei können sie die steuerlichen Vorteile nutzen, um die Mitarbeitenden entsprechend zu vergüten und zu motivieren“, sagt Ecovis-Expertin Schels.