Praxisverkauf: Steuerliche Aspekte beim Verkauf mit flexiblen Preisen
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Praxisverkauf: Steuerliche Aspekte beim Verkauf mit flexiblen Preisen

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Bei einem Praxisverkauf können Ärztinnen und Ärzte eine Festsumme vereinbaren – oder den Kaufpreis flexibel gestalten. Doch das kann erhebliche steuerliche Nachteile zur Folge haben.

Häufig arbeiten Ärztinnen und Ärzte nach dem Verkauf noch einige Jahre als Angestellte in der Praxis weiter. Den Kaufpreis gestalten sie – gerade bei der Übernahme durch Investoren – oftmals flexibel. Das hat mehrere Gründe: Die Flexibilität soll einerseits die finanzielle Zukunft des Verkäufers sichern und andererseits den Vertragsabschluss erleichtern, besonders wenn sich Käufer und Verkäufer noch nicht über den endgültigen Preis einig sind.

Ein flexibler Kaufpreis besteht üblicherweise aus einem sofort fälligen Festbetrag und zusätzlichen erfolgsabhängigen Komponenten, den „Earn-outs“. Diese bieten Chancen für beide Seiten: Der Käufer reduziert sein Risiko, weil ein Teil des Preises vom späteren Erfolg der Praxis abhängt, und der Verkäufer kann weiterhin vom Erfolg profitieren. Doch das wirft steuerliche Fragen auf, die der Bundesfinanzhof (BFH) teilweise geklärt hat. „Im Kern ging es darum, wann diese variablen Zahlungen zu versteuern sind und mit welcher Ermäßigung. Sind die Steuern bereits zum Verkaufszeitpunkt fällig oder erst, wenn das Geld tatsächlich gezahlt wird?“, sagt Theresa Günther, Steuerberaterin und Fachberaterin für das Gesundheitswesen bei Ecovis in München.

Versteuerung zum Zeitpunkt des Verkaufs

Beim Verkauf einer Arztpraxis geht es nicht nur um emotionale und praktische Aspekte, sondern auch um die steuerlichen Folgen. Eine wichtige Rolle spielt das Einkommensteuergesetz (Paragraph 16 und 34): Verkauft ein Arzt die Praxis als Ganzes, wird der steuerpflichtige Verkaufsgewinn unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert. „Verkaufswillige sollten sich daher frühzeitig informieren und beraten lassen, um von der Steuerermäßigung zu profitieren. Nur so können sie entscheiden, welches Verkaufsmodell für sie steuerlich günstig ist“, sagt Günther.

Wie im Beispiel zu sehen ist, unterliegt der Earn-out im Augenblick der späteren Zahlung als nachträgliche Betriebseinnahme der vollumfänglichen Besteuerung zum regulären Steuertarif. Ob die steuerlichen Milderungen auch für den festen, sofort fälligen Kaufpreis gelten, lässt sich derzeit nicht rechtssicher sagen. „Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, sollten Verkäufer daher bei der Ausgestaltung von Earn-out-Klauseln besondere Sorgfalt walten lassen. Es gilt, die steuerlichen Auswirkungen genau zu prüfen und gegebenen falls bestimmte vertragliche Bedingungen zu vereinbaren, die eine steuerlich vorteilhafte Behandlung der variablen Kaufpreisanteile ermöglichen“, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Günther.

Der Vergleich der Steuerlast im Beispiel unten zeigt, dass Dr. Musterfrau bei einem festen Verkaufsgewinn mit 27.965 Euro Steuern und bei einem Verkauf mit Earn-out-Komponente – wenn sie das zusätzliche Geld erst nach dem Verkauf ihrer Praxis bekommt – mit 35.775 Euro rechnen muss, also mit einer finanziellen Mehrbelastung von 7.810 Euro. Der Grund: Zum Verkaufszeitpunkt der Praxis stand der Earn-out weder in seiner Entstehung noch in seinem Umfang fest. Daher lässt er sich nicht in die Steuerermäßigung miteinbeziehen. Aber Achtung: Noch gravierender fällt der Vergleich aus, wenn das Finanzamt die Steuerermäßigung auch für den festen Bestandteil des Verkaufsgewinns bei Verkauf mit Earn-out-Komponente ver sagt. Dann erhöht sich die gesamte Steuerbelastung sogar auf 63.000 Euro (= 42 Prozent x 150.000 Euro).

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