Praxisverkauf: Mit dem richtigen Verkaufszeitpunkt Steuern sparen
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Praxisverkauf: Mit dem richtigen Verkaufszeitpunkt Steuern sparen

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Für Ärzte steht zum Ende ihrer selbstständigen Laufbahn meist der Verkauf ihrer Praxis an. Der Gewinn aus dem Praxisverkauf ist hierbei oftmals für die Absicherung im Rentenalter gedacht. Neben dem persönlichen Freibetrag sowie der Steuertarif-Ermäßigung kann auch eine geschickte Wahl des Verkaufszeitpunkts zu einer Steuerersparnis führen.

Verkaufen Ärztinnen und Ärzte ihre Praxis, müssen sie den Gewinn grundsätzlich mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Den Verkaufsgewinn, der dann zu versteuern ist, lässt sich so berechnen: Der Verkaufspreis abzüglich des Werts des Betriebsvermögens (Praxisvermögens) und abzüglich von Verkaufskosten ergibt den Verkaufsgewinn oder -verlust.

Der Gewinn bleibt dabei bis zu einer Höhe von 45.000 Euro steuerfrei. Beträge, die diesen Veräußerungsfreibetrag überschreiten, sind steuerpflichtig.

Die Steuertarifermäßigung nutzen

Für einen den Verkaufsfreibetrag übersteigenden Betrag lässt sich zusätzlich eine Steuertarifermäßigung beantragen. In diesem Fall wird der übersteigende Verkaufsgewinn nicht mit dem persönlichen Steuersatz, sondern mit einem ermäßigten Steuersatz von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes (mindestens jedoch mit 14 Prozent) versteuert. Dieser „halbe Steuersatz“ wird bis zu einem Betrag von maximal Steuer fünf Millionen Euro gewährt. „Beide Steuervorteile können Ärztinnen und Ärzte nur einmal im Leben bekommen. Und sie müssen sie ausdrücklich beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragen“, weiß Stefanie Anders, Steuerberaterin bei Ecovis in Düsseldorf. Für beide Freibeträge gelten diese Voraussetzungen: Der Praxisinhaber

  • hat das 55. Lebensjahr vollendet oder
  • ist wegen dauernder Berufsunfähigkeit nicht in der Lage, die Praxis fortzuführen.

„Beide Begünstigungen können Verkäufer unabhängig voneinander beantragen. Liegt der Verkaufsgewinn beispielsweise bei 250.000 Euro, greift zwar nicht mehr der Veräußerungsfreibetrag. Dennoch können Ärzte den halben Steuersatz beantragen“, erklärt Steuerexpertin Anders und ergänzt: „Sowohl der Veräußerungsfreibetrag als auch die Steuertarifermäßigung setzen voraus, dass die Mediziner ihre bisherige selbstständige Tätigkeit vollständig einstellen. Es gibt aber Ausnahmen, die im Einzelfall zu prüfen wären.“

Steuern sparen durch die geschickte Wahl des Verkaufsdatums

Im Regelfall erfolgen viele Praxisverkäufe zum Ende eines Jahres. Der Gewinn aus dem Verkauf ist mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Die Höhe der persönlichen Einkommensteuer bemisst sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Steigt das zu versteuernde Einkommen, steigt auch der persönliche Einkommensteuersatz.

Ist der Praxisverkauf im Veräußerungsvertrag ausdrücklich mit Wirkung zum 31. Dezember geregelt, muss der Verkäufer den Gewinn dann auch in diesem Jahr versteuern – selbst wenn der Verkaufserlös beispielsweise erst im Folgejahr zufließt. Da die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist, unterliegen ihr sämtliche in einem Jahr erzielten Einkünften. Erfolgt der Praxisverkauf zum 31. Dezember, ist neben dem Gewinn aus dem Praxisverkauf gleichzeitig der in diesem Jahr erzielte laufende Gewinn aus der Praxis zu versteuern. „Das hat zur Folge, dass beide Gewinnposten sowie mögliche weitere Einkünfte, etwa aus einer Vermietung, den persönlichen Einkommensteuersatz steigen lassen“, sagt Anders. Und weiter: „Das zieht dann viel höhere Steuern nach sich, die sich aber bei einer geschickten Vertragsgestaltung vermeiden lassen.“

Verlegen Ärztinnen und Ärzte den Verkaufszeitpunkt in das Folgejahr, ist der Gewinn aus der Praxisveräußerung auch erst im Folgejahr mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. „Dies kann von Vorteil sein, da der Arzt im Folgejahr keinen laufenden Praxisgewinn mehr erzielt“, erklärt Anders. Und da im Regelfall meist zeitgleich mit dem Verkauf der Renteneintritt erfolgt, dürfte der persönliche Einkommensteuersatz, dem der Verkaufsgewinn aus der Praxis unterliegt, deutlich geringer sein als noch im Vorjahr.

Bei einer Verlagerung des Veräußerungszeitpunkts in das Folgejahr würde grundsätzlich auch der 1. Januar ausreichen, da zwischen dem 31. Dezember, 24 Uhr, und dem 1. Januar, 0 Uhr, eine „juristische Sekunde“ liegt. Ecovis-Expertin Anders rät jedoch: „Verkaufswillige sollten den 2. Januar wählen, um die Verlagerung des Verkaufszeitpunkts in das neue Jahr ausreichend klarzustellen.“

Tipp: Den steuerlich begünstigten Gewinn berechnen

Sie wollen wissen, wie sich der Aufgabegewinn Ihrer Praxis berechnen lässt? Das erfahren Sie hier: https://www.ecovis.com/medizin/praxisaufgabe-was-vertraglich-steuerlich-undrechtlich-auf-sie-zukommt/

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