Betriebswirtschaftliche Fragen

Betriebswirtschaftliche Fragen

Die Planung einer ärztlichen Praxis und der in der Praxis zu erbringenden Arbeitsaufgaben ist ein umfangreiches Vorhaben. Zur optimalen Führung Ihrer zukünftigen Praxis benötigen Sie ein durchdachtes Praxisgründungskonzept, bei welchem Sie u.a. folgende Punkte bedenken sollten: Standort, Patientenstruktur, Investitionen, Finanzierung, Praxiskosten, Steueroptimierung. Der Erfolg Ihrer eigenen Praxis ist nicht nur von Ihren medizinischen Fertigkeiten, sondern auch von Ihren betriebswirtschaftlichen Fähigkeiten abhängig.

1. Finanzierung der Gründung

Basis für eine erfolgreiche Tätigkeit in Ihrer Praxis ist neben der betriebswirtschaftlichen Planung eine solide Finanzierung. Ein langfristiges, abgesichertes Finanzierungskonzept sollte zwischen Ihnen und Ihrer Bank sowie den Beratern, z.B. Ihrem Steuerberater, erstellt werden. Beachten Sie hierbei, dass Sie gerade in der Gründungsphase verschiedene Zuschüsse beantragen können.

1.1. Gründungszuschuss

Seit dem 1. August 2006 ersetzt der Gründungszuschuss das Überbrückungsgeld und den bis zum 30. Juni 2006 befristeten Existenzgründungszuschuss (Ich-AG). Durch diese Form der Unterstützung soll die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus gefördert werden. Der direkte Übergang von einer abhängigen Beschäf- tigung in eine geförderte Selbstständigkeit ist jedoch nicht möglich.
Auch Sie als zukünftiger niedergelassener Arzt haben bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Förderung durch den Gründungszuschuss.

Voraussetzungen:

  • Gründer ist jünger als 65 Jahre
  • Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus
  • Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen
  • Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens
  • geförderte Tätigkeit stellt Haupterwerbsquelle des Gründers dar[/su_note]

Gründer erhalten zunächst für neun Monate einen monatlichen Zuschuss in Höhe ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Zur sozialen Absicherung wird in dieser Zeit zusätzlich ein Betrag von 300,00 € monatlich gezahlt, der es ermöglicht, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen abzusichern. Der Gründungszuschuss kann für weitere sechs Monate in Höhe von 300,00 € monatlich geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt.
Bitte beachten Sie, dass die Beantragung der Förderung vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen muss. Hier erhalten Sie auch weitere Informationen zum Gründungszuschuss und dem Antragsverfahren.

1.2. Fördergelder

Es bestehen weitere Möglichkeiten, Ihre Praxisgründung durch Drittmittel fördern zu lassen. So stellen einige Kassenärztliche Vereinigungen in unterversorgten Gebieten „Anschubfinanzierungen“ zur Verfügung, um die Praxisgründungen für niederlassungswillige Ärzte attraktiver zu machen. Darüber hinaus gibt es weitere, regional abweichende Fördermöglichkeiten bei Unternehmensgründungen, die auch Ärzten zukommen. Ferner sollte über mögliche Kreditförderungen nachgedacht werden.

2. Praxiskonto

Sie sollten zu Beginn Ihrer selbstständigen Tätigkeit zunächst bei einer geeigneten Bank ein Geschäfts- konto eröffnen. Über dieses Konto wickeln Sie den gesamten Zahlungsverkehr Ihres Unternehmens ab, d.h. sowohl die Honorareingänge als auch sämtliche bargeldlose Auszahlungen (z.B. Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Kartenzahlungen etc.) erfolgen über das Konto. Durch die Verwendung eines gesonderten Kontos bleibt gewährleistet, dass nur betriebliche Zahlungen erfasst sind und falls private Vorgänge wie Entnahmen oder Einlagen vorgenommen werden, diese schnell durch gesonderte Kennzeichnung ausgesondert werden können. Des Weiteren ergibt sich durch die Verwendung eines getrennten Firmenkontos die Möglichkeit, eventuell betrieblich verursachte Schuldzinsen steuerlich in Abzug zu bringen.

3. Praxismarketing

Der Wettbewerb unter den niedergelassenen Ärzten ist so groß wie nie. Unterschiedlichste Entscheidungen bewegen die Ärzte dazu, die rechtlichen Grenzen der zulässigen Werbung auszureizen. Die Entscheidungen der Gerichte haben in vielen Fällen dem Drängen der Ärzte nachgegeben, wonachWerbemaßnahmen, welche vor einigen Jahren noch als unzulässig angesehen worden sind, heute als zulässig gelten. Die Werbemöglichkeiten für Ärzte haben sich folglich erweitert, was jedoch nicht heißt, dass alles erlaubt ist, was gefällt.
So bleiben die Grundsätze der Grenzen in der Öffentlichkeitsarbeit für die Ärzte bestehen. Diese folgen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, insbesondere aus dem Heilmittelwerbegesetz und der Berufsordnung. Erlaubt sind grundsätzlich Veranstaltungen als „Tag der offenen Tür“, die Nennung der Praxis auf Ortstafeln, Stadtplänen etc., Auslegen von Flyern/Patienteninformationsbroschüren zum Leistungsspektrum und zum Arzt, auf Wunsch des Patienten Wiedereinbestellungen, Chipkarten, Kugelschreiber mit Aufdruck der Praxis, Kunstausstellungen, umfangreicher Internetauftritt, Hinweise auf Zertifizierungen der Praxis, Praxislogo/Marken- logo, Trikot- und Bandenwerbung, Sponsoring im Sport, Kultur, Geburtstagsglückwünsche an Patienten (ohne Leistungshinweise) sowie viele weitere Werbemöglichkeiten.
Die Abgrenzung der Zulässigkeit einer Werbemaßnahme liegt häufig im Detail. Nicht zulässig sind beispielsweise die Verbreitung von Flugblättern oder Flyern außerhalb der Praxis, Postwurfsendungen, Plakate, Gutscheine als Geschenk für z.B. IGeL-Leistungen, Bezeichnungen der Praxis als Institut, Tagesklinik o.a., wenn die erforderlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen und Sonderangebote.