Anstellung
Die Tätigkeit als angestellter Arzt wurde durch das am 01. Januar 2007 in Kraft getretene Vertragsarztrechtsänderungsgesetz erleichtert und dadurch die Flexibilisierung des ärztlichen Berufs erreicht. Die Anstellung ist seitdem eine erwägenswerte Alternative zur Niederlassung als selbstständiger Arzt. Die zahlreichen Möglichkeiten können im Rahmen dieses Leitfadens nicht derart umfassend dargelegt werden, dass eine individuelle persönliche Beratung obsolet wird. Wir möchten Ihnen im Folgenden jedoch einen ersten Überblick über die verschiedenen Anstellungsmöglichkeiten geben.
Voraussetzung für die Anstellung eines Arztes ist neben der Eintragung im Arztregister die Genehmigung durch den örtlich zuständigen Zulassungsausschuss. Eine Anstellung ist sowohl in einer Arztpraxis als auch in einem Medizinischen Versorgungszentrum problemlos möglich, wenn keine Zulassungsbeschränkungen bestehen. In diesem Fall ist auch eine fachfremde Anstellung möglich. Im gesperrten Planungsbezirk sind folgende Gestaltungsmöglichkeiten vorhanden, deren Umsetzung aber stets juristisch begleitet werden sollte und deren Voraussetzung stets die Fachidentität zwischen anstellendem und angestelltem Arzt ist.
1. Erwerb eines Vertragsarztsitzes zum Zweck der Anstellung eines Arztes
Ein bereits niedergelassener Vertragsarzt bewirbt sich dabei auf einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz, um diesen mit einem dann bei ihm angestellten Arzt im selben Planbereich weiterzuführen.
2. Verzicht eines Vertragsarztes auf seine Zulassung zum Zweck der eigenen Anstellung
Ein Vertragsarzt verzichtet auf seine Zulassung zugunsten seiner Anstellung bei einem Kollegen im selben Planbereich. Nach drei Monaten Angestelltentätigkeit kann er durch einen anderen Arzt ersetzt werden. Es entsteht also eine nachbesetzbare Angestelltenstelle.
3 . Job-Sharing-Assistent
Ein Arzt kann als Job-Sharing-Assistent angestellt werden. Zwei Ärzte werden dabei auf einer Zulassung tätig. Die Aufteilung der gemeinsamen Leistungserbringung wird intern zwischen den beiden Ärzten geregelt, der Umfang der abrechenbaren Leistungen wird allerdings zur Vermeidung der Leistungserweiterung auf den einer einzelnen Zulassung (103%) begrenzt.
4. Sicherstellungsassistent/ Weiterbildungsassistent
Ein Vertragsarzt, der durch Erkrankung, Kindererziehung oder wegen Wahrnehmung berufspolitischer Aufgaben vorübergehend gehindert ist, seinen vertragsärztlichen Pflichten in vollem Umfang nachzukommen, kann sich durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung einen Sicherstellungsassistenten genehmigen lassen, der bei ihm angestellt wird. Hat ein niedergelassener Arzt eine Weiterbefugnis erhalten, kann er einen Assistenten zum Zwecke der Weiterbildung anstellen.
5. Anstellung im MVZ
Eine Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum ist bei Freiwerden einer Angestelltenstelle vor Ort oder durch Einbringung einer Zulassung
in das MVZ möglich. Dies geschieht einmal durch Verzicht auf die Zulassung eines Vertragsarztes zugunsten seiner Anstellung im MVZ oder durch Erwerb eines Vertragsarztsitzes zum Zweck der Anstellung. Bei der ersten Alternative kann die Angestelltenstelle nach einer dreimonatigen Angestelltentätigkeit des verzichtenden Arztes mit einem anstellungswilligen Wunschkandidaten nachbesetzt werden.
In allen Varianten ist grundsätzlich auch eine Teilzeittätigkeit möglich. Alle Anstellungsverhältnisse unterliegen den üblichen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen. Bitte halten Sie diese unbedingt ein!