Pflege: Was sich ab 2023 ändert
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Pflege: Was sich ab 2023 ändert

4 min.

Die Pflege in Deutschland braucht Reformen, das hat nicht zuletzt die Corona-Pandemie verdeutlicht. Und die kosten Geld. Ein am 26. Mai 2023 vom Bundestag verabschiedetes neue Pflegegesetz – das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) – dreht gleich an mehreren Stellschrauben, um die Herausforderungen zu meistern – und betrifft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Unternehmen gleichermaßen.

Die Gesellschaft altert, die Pflegebranche sucht händeringend Arbeitskräfte. Pflegerinnen und Pfleger sind überlastet und unterbezahlt und auch Pflegende, die sich um Angehörige kümmern, schultern immense, auch finanzielle Lasten. Die Pflegereform soll diese Herausforderungen bewältigen. Wer ist davon betroffen? „Pflege geht alle an“, erklärt Kay Pampel, Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen bei Ecovis in Halle (Saale): „Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Junge und Alte, Arbeitskräfte genauso wie Unternehmen im Gesundheitswesen.“

Was sich jetzt ändert …

Das neu vom Bundestag verabschiedete PUEG hat das Ziel, Pflegende und Pflegebedürftige zu entlasten und gleichzeitig die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung zu sichern. Es ist vorgesehen, dass einige der Änderungen schon ab dem 1. Juli 2023 gelten sollen.

… für Pflegende

„Ziel ist die Begrenzung der finanziellen Belastungen“, erläutert Ecovis-Experte Pampel. Dafür hebt der Gesetzgeber das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen zum 1. Januar 2024 um 4,5 Prozent an. Weitere Erhöhungen folgen 2025 und 2028, und zwar in Anlehnung an die Inflation. Pflegende können zudem künftig das Pflegeunterstützungsgeld pro Jahr für bis zu zehn Arbeitstage je Pflegefall in Anspruch nehmen.

Zudem werden Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem flexibel nutzbaren Gesamtbetrag zusammengeführt. Dieses Entlastungsbudget wird zum 1. Juli 2025 wirksam. Das bedeutet, dass künftig in der häuslichen Pflege Leistungen der Verhinderungspflege (bisher bis zu 1.612 Euro) und Kurzzeitpflege (bisher bis zu 1.774 Euro) im Gesamtumfang von 3.539 Euro flexibel kombiniert werden können. Eine Besonderheit gilt dabei für Eltern pflegebedürftiger Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5. Ihnen steht das Entlastungsbudget bereits ab dem 1. Januar 2024 in Höhe von 3.386 Euro zur Verfügung und steigt bis Juli 2025 auf ebenfalls 3.539 Euro an.

Pflegende bekommen ab 2024 außerdem höhere Zuschläge der Pflegekassen für Angehörige in vollstationären Pflegeeinrichtungen, gestaffelt nach Verweildauer.

Die neuen Zuschläge der Pflegekassen ab 2024

Verweildauer in vollstationärer Pflegeeinrichtung Zuschlag heute Zuschlag ab 2024
bis zu 1 Jahr 5 % 15 %
1 – 2 Jahre 25 % 30 %
2 – 3 Jahre 45 % 50 %
3 Jahre und länger 70 % 75 %

Quelle: Ecovis

Der Gesetzgeber reformiert zudem das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit neu. Bei Folgebegutachtungen kommen künftig strukturierte Telefoninterviews zum Einsatz, um zu prüfen, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Das gilt allerdings nicht bei Erstbegutachtungen oder bei der Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern.

… für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Reformen kosten Geld. Der reguläre Pflegebeitrag steigt daher auf 3,4 Prozent. Der Arbeitgeberanteil liegt künftig bei 1,7 Prozent. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmt die Zahl der eigenen Kinder die Höhe des Beitragssatzes. „Damit wird den Kosten, die Eltern schultern, Rechnung getragen“, erklärt Steuerberater Pampel.

Pflegebeitragsatz künftig abhängig von der Kinderzahl

Anzahl der Kinder
(bis zum 25. Lebensjahr)
Pflegebeitragssatz
0 4,00 %
1 3,40 %
2 3,15 %
3 2,90 %
4 2,65 %
5 und mehr 2,40 %

Quelle: Ecovis

Die Anzahl der Kinder ist gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen. Damit das möglichst unbürokratisch und effizient geschehen kann, plant der Gesetzgeber ein digitales Verfahren, das bis Ende März 2025 umgesetzt werden soll. Bis dahin soll es ein vereinfachtes Nachweisverfahren geben. Bislang gilt: Bei Vorlage innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes gilt der Nachweis rückwirkend ab dem Beginn des Monats der Geburt, ansonsten ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem Eltern den Nachweis erbringen.

… für Pflegekräfte und Pflegeunternehmen

Damit Pflegeunternehmen dringend benötigte Pflegekräfte anwerben können, ist bereits zum 1. Mai 2023 der Mindestlohn für Pflegekräfte gestiegen. Er richtet sich nach der Qualifikation der Arbeitskraft.

Mindestlohn in der Pflege steigt

Qualifikation Mindestlohn
Fachkräfte 17,65 €
qualifizierte Pflegehilfskräfte 14,90 €
Pflegehilfskräfte 13,90 €

Quelle: Ecovis

Fazit

Die Reformen sollen entlasten und das Pflegesystem gleichzeitig zukunftssicher gestalten. Gelingt das? „Es ist der Schritt in die richtige Richtung. Denn der Reformbedarf ist groß und die Kosten dafür sind gewaltig“, sagt Ecovis-Steuerberater Pampel. Dazu kommen Maßnahmen für bessere Arbeitsbedingungen. „Klar ist auch, dass die Gesundheitsbranche attraktiver werden muss“. Geplant ist deshalb

  • die Beschleunigung der Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens in der stationären Pflege,
  • ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege sowie
  • die Verlängerung und Ausweitung des Förderprogramms für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen.
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