Personengesellschaftsrecht: Neues Recht bringt Vorteile für Gemeinschaftspraxen
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Personengesellschaftsrecht: Neues Recht bringt Vorteile für Gemeinschaftspraxen

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Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ändert die gesetzliche Grundlage für Berufsausübungsgemeinschaften. Praxisinhaber sollten ihre alten Verträge daher auf den Prüfstand stellen.

Wer als Ärztin oder Arzt Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist, muss sich mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) befassen. Zum 1. Januar 2024 tritt es in Kraft und es bringt vor allem Vorteile: mehr Transparenz und mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten. „Anders als bisher ist die Rechtslage künftig dem Gesetz zu entnehmen, ohne dass man zwanzig Jahre Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kennen muss“, sagt Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München, „das ist eine große Erleichterung.“ An vielen Stellen regelt das Gesetz, was schon jetzt in einem vernünftigen Gesellschaftsvertrag steht. Wenn dieser aber an entscheidenden Punkten nichts festlegt, kommen zukünftig andere gesetzliche Grundsatzregelungen zur Anwendung als bisher.

Neue Regeln bringen Vorteile

Das MoPeG legt beispielsweise eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres fest. Nach alter Rechtslage war die Kündigung jederzeit – außer zur „Unzeit“ – möglich. Das MoPeG führt auch den Grundsatz der einstimmigen Beschlussfassung ein sowie die Regelung, dass ein Gesellschafter bei Tod, Insolvenz oder Kündigung einfach ausscheidet. Früher führte dies, wenn nichts anderes vereinbart war, zur Auflösung der Gesellschaft.

Wer für seine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) andere Regeln treffen möchte, kann dies weiterhin in einem Gesellschaftsvertrag festhalten. „Wir empfehlen, die Gelegenheit zu nutzen und gerade ältere Verträge zu überprüfen und an die neue Gesetzeslage anzupassen“, sagt Müller.

Ins Gesellschaftsregister eintragen

Eine weitere Neuerung des MoPeG ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR. Sie ist die einfachste Form der Personengesellschaft. In ihr sind die meisten BAGs organisiert. In bestimmten Fällen sieht das MoPeG eine verpflichtende Eintragung der GbR im neuen Gesellschaftsregister vor, zum Beispiel wenn sie Grundeigentum kauft oder verkauft.

Nach dem MoPeG können künftig auch GbRs die Vorteile des Umwandlungsgesetzes in Anspruch nehmen. Das kann für die Umwandlung in ein MVZ von Bedeutung sein. Das geht aber nur, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Die neue Publizität kann für die GbR von Vorteil sein. „Durch Offenlegung von Identität, Haftungs- und Vertretungsverhältnissen gewinnt sie eine deutlich höhere Glaubwürdigkeit“, sagt Hannes Wunderlich, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei Ecovis in München.

So könnten Banken und Versicherungen zukünftig Kontoführung oder Versicherungsschutz nur eingetragenen GbRs anbieten. Das könnte viele nicht registerpflichtige GbRs dazu veranlassen, sich freiwillig in das neue Gesellschaftsregister einzutragen. „Die Eintragung können Praxen allerdings nicht ohne Weiteres rückgängig machen“, sagt Wunderlich.

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