Arztbewertung: Google muss „Ein-Sterne-Bewertung“ löschen
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Arztbewertung: Google muss „Ein-Sterne-Bewertung“ löschen

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Google muss die „Ein-Sterne-Bewertung“ eines Nutzers löschen. Das Landgericht Lübeck gewichtete die Schutzinteressen des Betroffenen höher ein als die Meinungsfreiheit.

Der Fall: Eine negative Bewertung

Im verhandelten Fall hatte ein Kieferorthopäde in „Google+“ ein Profil angelegt. Dieses erscheint auch im Kartendienst „Google Maps“ mit weiteren Informationen über die Praxis. Ein Nutzer hatte hier ohne weitere Kommentare eine Bewertung mit lediglich einem Stern abgegeben.
Der Kieferorthopäde vermutete, dass es sich bei dem Nutzer nicht um einen Patienten seiner Praxis handelte. Er sei auch wiederholt auf die Bewertung angesprochen worden und hatte bereits einen Patientenrückgang zu verzeichnen.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach Ansicht des Landgerichts Lübeck sei die Bewertung geeignet, das Ansehen des Kieferorthopäden und seine Dienstleistung negativ zu beeinflussen (Urteil vom 13.06.2018, Az.: 9 O 59/17). Denn gerade die angezeigte Durchschnittsbewertung sei es, die der Nutzer des Portals wahrnimmt, wenn er das Profil des betroffenen Kieferorthopäden aufruft. Weiterhin sei es unstreitig, dass der Verfasser der Bewertung keine Leistung in der Praxis des Kieferorthopäden in Anspruch genommen hat. Dieser Umstand führe zur Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs.

Praxishinweis

Auch diese Entscheidung zeigt, dass es sich lohnt, gegen negative Arztbewertungen vorzugehen. „Dies vor allem dann, wenn der Verfasser vermutlich nicht Patient der Praxis gewesen sein kann“, sagt Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis München.
Daniela Groove, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München
Und was tun, wenn eine Praxis bei Jameda schlecht bewertet ist? Das erfahren Sie hier.

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