Gehört das Umziehen von Kleidung zur Arbeitszeit?
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Gehört das Umziehen von Kleidung zur Arbeitszeit?

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Immer wieder streiten Arbeitgeber und Beschäftigte verbissen um Arbeitszeiten und was genau zu bezahlen ist. Manchmal geht es nur um wenige Minuten, etwa die Zeiten fürs Umziehen in Arztpraxen und Krankenhäusern.

Laut Gesetz ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit – ohne die Ruhepausen. Dabei gilt:

  • Beschäftigte dürfen ohne Ruhepause nicht länger als sechs Stunden arbeiten.
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten verpflichtend.
  • Bei mehr als neun Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten vorgeschrieben.
  • Die Ruhepausen müssen jeweils mindestens 15 Minuten lang sein.

Was zur Arbeitszeit zählt

Zur Arbeitszeit zählt nicht nur die reine Arbeitsleistung. Auch Leistungen, die die Belegschaft erbringt, um die eigentliche Arbeit zu erledigen, können zu vergüten sein. „Die Rechtsprechung hierzu ist jedoch uneinheitlich, sodass stets der Einzelfall zu prüfen ist“, sagt Gunnar Roloff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock. So sind auch Zeiten zu vergüten, in denen sich das Praxis- oder Klinikpersonal umkleidet. Das liegt daran, dass typischerweise Dienstkleidung vorgeschrieben ist. Zur Arbeitszeit gehören zudem „Rüstzeiten“, beispielsweise das Hochfahren des Computers oder die Vorbereitung und das Aufräumen des Arbeitsplatzes.

Duschen ist keine Arbeitszeit

Es besteht kein Anspruch für die Vergütung von Zeiten für die Körperreinigung. Das hat zuletzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 23. April 2024 (5 AZR 212/23) entschieden. Es hat klargestellt, dass Körperreinigungszeiten nur dann zu vergüten sind, wenn sich Beschäftigte bei ihrer geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzen, dass es ihnen nicht zuzumuten ist, die Privatkleidung anzuziehen, den Betrieb zu verlassen und den Weg nach Hause zurückzulegen, ohne sich vorher zu reinigen.

Während die notwendigen Toilettengänge selbstverständlich zur Arbeitszeit zählen, haben Raucher keinen Anspruch auf vergütete Raucherpausen. Erforderliche Dienstreisen und Fort- und Weiterbildungen sind allerdings stets als Arbeitszeit zu vergüten.

Wie Arbeitszeiten zu erfassen sind

Für Arbeitszeiten, die acht Stunden überschreiten, sowie für Sonn- und Feiertagsarbeit gilt bereits jetzt eine Aufzeichnungspflicht. Nach Auffassung des BAG besteht sogar eine generelle Pflicht, die gesamte Arbeitszeit zu erfassen (Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21). Konkrete Vorgaben zur Art und Weise der Zeiterfassung gibt es aber noch nicht.

Derzeit sind Arbeitgeber noch frei darin, die Arbeitszeit elektronisch oder in Papierform zu erfassen. Zulässig ist auch, die Aufzeichnung der betreff enden Arbeitszeiten auf die Arbeitnehmer zu delegieren. „Noch gibt es keine Sanktionen, wenn Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit noch nicht erfassen. Anders liegt der Fall, wenn sie eine entsprechende Anordnung der zuständigen Behörde nicht befolgen“, weiß Roloff.

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